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Geschrieben von C. Schröder am 12.04.2017 um 11:06:

 

Sehe gerade wir sind im öffentlichen Teil. Kann das wohl verschoben werden. Nicht, dass die Gefängnisse demnächst voll sind.



Geschrieben von Runge am 12.04.2017 um 12:04:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

"Bußgeld mit Androhung von Zwangsgeld"?

M.E. dürfte das so nicht gehen, da es sich um zwei völlig voneinander unabhängige Verfahren handelt.

1. Aufforderung zur An-/Abmeldung als VA mit Zwangsgeldandrohung im Falle der Nichtbefolgung und
2. Anhörung OWiG, dann Bußgeld zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit.

Vermischen kann man diese Verfahren nicht.

Regina Runge



Geschrieben von Roesje am 19.06.2017 um 15:38:

 

Hallo!

Ich hänge mich auch mal wieder hier an diesen Thread und hätte eine neue Frage:

Wie sieht das mit E-Haft und Verwarngeldern aus?

Hatte hier einen Hansel, der mal wieder auf nix reagiert hatte....Abmeldung v.A.w. wurde gemacht und er hat dann noch als mein "Danke für die gute Nicht-Zusammenarbeit" ein Verwarngeldbescheid mit Anhörung bekommen in Höhe von 30€.
Das war im Sept. 16.
Auch hierauf reagierte er nicht...und zahlte wohl auch nicht.

Nun teilte mir meine Kasse mit, dass sie das Ding an eine andere STV (neuer Wohnort) zwecks Amtshilfe/Vollstreckung gegeben hatten und jetzt die Info kam, dass da keine Vollstreckung erfolgen konnte.

Das OWiG spricht zum Thema Erzwingungshaft aber vom Bußgeld....heißt doch soviel wie, dass ich beim AG jetzt keine E-Haft beantragen kann, weil ich ja nur ein läppisches nicht gezahltes Verwarngeld habe?

In meinem Verwarngeldbescheid schreibe ich immer wie folgt:

- Sie sind mit dem Verwarngeld einverstanden. Bitte überweisen, bei verspäteter Zahlung müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

- Sie sind nicht einverstanden...müssen Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen (Hinweis auf weitere Gebühren und Auslagen)

Habe ich den richtigen Gedankengang, dass ich das nicht vollstreckbare Verwarngeld nun absetzen und einen Bußgeldbescheid machen muss und dann geht der ganze Käse mit Vollstreckung nochmal los, bis ich dann irgendwann wieder die Info kriege, dass es nix gebracht hat und dann erst kann ich E-Haft beantragen?

Könnte ich die bereits angefallenen Vollstreckungskosten im Verwarngeld-Vollstreckungsverfahren als Auslagen im neu gestrickten Bußgeldbescheid reinrechnen?

Oder besteht die rechtliche Chance, die E-Haft jetzt schon zu beantragen?

Auf der einen Seite ist das natürlich alles eine Arbeit, die kein Mensch braucht...auf der anderen Seite wollen wir es nicht einfach einstampfen, denn es kann ja nicht sein (und ist schon zu oft so), dass dreiste, vehemente Nichtzahler auch noch damit durchkommen.

Freue mich über eure Einschätzungen.



Geschrieben von Ingo Hupens am 19.06.2017 um 16:24:

 

Da scheint einiges im Verfahren schiefgelaufen zu sein. Die aufgeworfenen Fragen sollten m.E. eher im nicht-öffentlichen Teil geklärt werden.



Geschrieben von Roesje am 20.06.2017 um 07:39:

 

Was scheint denn da schiefgelaufen zu sein?

Gerne auch als Pn.

Ich möchte nur wissen, was ich jetzt am besten als SB mache verwirrt



Geschrieben von LKKS am 20.06.2017 um 10:56:

 

Zitat:
Ich möchte nur wissen, was ich jetzt am besten als SB mache


Dann eröffne doch einen Faden im nichtöffentlichen Forum.



Geschrieben von Roesje am 20.06.2017 um 11:26:

 

Danke Darauf hatte ich keine Lust

Der Kollege hat mir schon alles per Pn erklärt und jetzt weiß ich bescheid smile


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