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-- Gewerbeummeldung § 34 c nach § 34 f GewO (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=11862)


Geschrieben von Hintz am 27.11.2013 um 13:07:

  Gewerbeummeldung § 34 c nach § 34 f GewO

Kann mir jemand sagen, ob die Tätigkeit nach § 34 f GewO eine Tätigkeitsveränderung ist, wenn vorher eine Maklertätigkeit nach § 34 c GewO ausgeübt wurde. Im Prinzip hat sich ja die Tätigkeit nicht geändert, sondern nur die Rechtsgrundlage.

Werden in diesem Fall die Gewerbetreibenden zur Ummeldung aufgefordert oder wird das von Amts wegen erledigt?

Viele Grüße aus Niedersachsen.



Geschrieben von Kewi am 27.11.2013 um 13:27:

 

Bei uns ist die Handelskammer für die Erlaubniserteilung zuständig. Wenn wir Kenntnis von der Erlaubnis haben, tragen wir das im Gewerberegister nach. Wenn wir keine Kenntnis haben, gehen wir erst mal davon aus, dass keine Erlaubnis erteilt wurde und das Gewerbe in dem Bereich nicht mehr ausgeübt wird. Eine Abmeldung der Teiltätigkeit kann leider nicht gefordert werden.
Ist blöd, aber leider nicht zu ändern.
Ich sehe quch die Erforderlichkeit einer Ummeldung nicht, da sich ja lediglich die Form der Erlaubnis geändert hat. Meiner Meinung nach ist es aber nicth verkehrt - sofern möglich - eine entsprechende Notiz über die Erlaubnis im Gewerberegister zu vermerken.



Geschrieben von Frau Gelb am 27.11.2013 um 15:33:

 

Hallo smile ,

wir haben einen Teil der Finanzanlagevermittler angeschrieben.

Es kommt halt ganz darauf an, wie die die Formulierung der gewerblichen Tätigkeit lautet und was Bestandteil der Erlaubnis ist.

In einigen Fällen z.B. wurde seinerzeit die Erlaubnis gem. § 34c GewO nur für den Bereich der Finanzanlagevermittlung erteilt. Laut Gewerberegister wurden dann "Tatigkeiten im Rahmen der Erlaubnis gem. § 34c GewO" angemeldet.

Also wird entweder die Vorlage der Erlaubnis gem. § 34f GewO erforderlich, oder aber eine Gewerbeabmeldung. Über den alten § 34c GewO kann ja nicht mehr die Finanzanlagevermittlung betrieben werden.

Viele Grüße



Geschrieben von HBinder am 28.11.2013 um 08:10:

 

Hallo,

ich sehe das auch wie Kollegin Kewi. Wenn in der Gewerbe-Anmeldung z.B. nur allgemein eingetragen ist, "Vermittlung von Kapitalanlagen", oder "Vermittlung von Investmentanteilen" oder ähnliches ohne Zusatz "§ 34 c GewO", halte ich eine Gewerbe-Ummeldung für nicht notwendig. Ist der Zusatz "§ 34 c GewO" als Textbestandteil enthalten, könnte derjenige angeschrieben werden, ob er nicht freiwillig zur Klarstellung eine Gewerbe-Ummeldung erstatten möchte.

Gruß
HBinder


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