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Geschrieben von gmg am 30.10.2013 um 08:44:

  GSG mit einem Gewinn von über 500 € pro Stunde sind illegal

Moin
Ein interessantes Urteil ist heute veröffentlicht worden:

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 04. 09. 2013 - Az: 7 U 155/12) stellte fest, dass kein einklagbarer Gewinnanspruch bei einem manipulierten GSG entsteht.

Meldung

Irritiert habe ich allerdings in der Begründung lesen dürfen, wie festgestellt wird, dass ein GSG manipuliert worden ist:

Das Geldspielgerät der Beklagten NOVO LINE II war grundsätzlich zum Glückspiel zugelassen. Dies zeigt die Zulassungsnummer PTB Nr. ..9. Nach § 33c Abs. 1 S. 2 GewO dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gewerbsmäßig Spielgeräte betrieben werden, deren Bauart von der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist. Die PTB führt nach ihrem Internetauftritt Konformitätsprüfungen wie Bauartzulassungen und Zertifizierungen durch und überprüft, ob die Geräte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zu den gesetzlichen Vorgaben zählt u. a. die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 GewO zur Eindämmung des Spieltriebes erlassene Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung, SpielV). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV darf die PTB die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde € 500,00 nicht übersteigt.

Hätte der Kläger das Spielgerät der Beklagten NOVO LINE II entsprechend der Zulassung betrieben, so wäre ein Spielvertrag nach § 763 S. 1 BGB wirksam zustande gekommen und er könnte seinen Gewinn einklagen. Tatsächlich aber hat er das Spielgerät außerhalb seiner Zulassung genutzt, ansonsten hätte er nicht innerhalb kürzester Zeit einen Gewinn von ca. € 7.400,00 erzielen können. Wird ein Spielgerät außerhalb seiner Zulassung betrieben, so begründet dies nach §§ 763 S. 2, 762 Abs. 1 S. 1 BGB keine Verbindlichkeit, da diese Ausspielung nicht staatlich genehmigt ist.

Interessante Entscheidung.
Da habe ich wohl einiges nicht richtig verstanden??

Ach so:
Revision wurde nicht zugelassen, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch....... Kopfkratz

Grüße



Geschrieben von Meike am 30.10.2013 um 15:39:

 

Hallo zusammen,

was für ein unglaubliches Urteil.

Ich empfehle jedem es sich im Langtext durchzulesen.

Manche Passagen sind so, dass man diese auch 2 bis 3 x lesen muss oder wie sagte eben ein lieber Kollege zu mir mit dem ich das Urteil besprochen hatte
"siehst Du wir denken einfach viel zu kompliziert"


ist doch ganz einfach gem. OLG Brandenburg

PTB darf nur eine Zulassung für Geldspielgeräte erteilen, wenn die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde € 500,00 nicht übersteigt.


Und wenn dann tatsächlich jmd mehr gewinnen sollte, gibt es nur drei Möglichkeiten

1. der Spieler hat manipuliert

2. der Aufsteller hat manipuliert

3. das Geldspielgerät ist in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört und muss aus dem Verkehr gezogen werden


Dann bin ich mal auf die Umzugswagen vor den Spielhallen gespannt.

VG
Meike



Geschrieben von petergaukler am 30.10.2013 um 16:20:

 

Zitat:
Original von Meike
Hallo zusammen,

was für ein unglaubliches Urteil.

Ich empfehle jedem es sich im Langtext durchzulesen.

Manche Passagen sind so, dass man diese auch 2 bis 3 x lesen muss oder wie sagte eben ein lieber Kollege zu mir mit dem ich das Urteil besprochen hatte
"siehst Du wir denken einfach viel zu kompliziert"


ist doch ganz einfach gem. OLG Brandenburg

PTB darf nur eine Zulassung für Geldspielgeräte erteilen, wenn die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde € 500,00 nicht übersteigt.


Und wenn dann tatsächlich jmd mehr gewinnen sollte, gibt es nur drei Möglichkeiten

1. der Spieler hat manipuliert

2. der Aufsteller hat manipuliert

3. das Geldspielgerät ist in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört und muss aus dem Verkehr gezogen werden


Dann bin ich mal auf die Umzugswagen vor den Spielhallen gespannt.

VG
Meike



hier werden die hersteller aber argumentieren :

pro 1 std. gewinn 500,- euro

2 std. gewinn 1000 ,- euro usw..................

alles legal und nach der verordnung !

oder ?



Geschrieben von immo2012 am 30.10.2013 um 16:23:

 

hat das OLG mal auf die Schnelle alle GSG für illegal erklärt?


d.h. kann man nun auch verluste sich vom Aufsteller erstatten lassen?

gibts ne url für den langtext?



Geschrieben von gmg am 30.10.2013 um 20:04:

 

Klaro:

http://beck-online.beck.de/default.aspx?TYP=searchlink&HITLISTHEAD=Rechtsprechung+zum+%u00f6ffentlichen+Wirtschaftsrecht+auch+aus+BeckRS%2c+NVwZ%2c+NVwZ-RR%2c+LKV%2c+NJW+etc.&QUERY=spubtyp0%3a%22ent%22+AND+preismodul%3aBO%u00d6WIP&RBSORT=date&FILTER=spubtyp0%3a%22ent%22%7csgericht0%3a%222%22%7csgericht1%3a%222.203%22%7c&addfilter=sgericht2%3a%222.203.OLGBRANDENBURG%22


Grüße



Geschrieben von Meike am 31.10.2013 um 04:32:

 

Hallo pg,

das Zivilgericht hat die angeblich unproblematisch tanzenden Jungfrauen überhaupt nicht interessiert.



Einem Zivilgericht geht es doch letztlich in Streitverfahren zu Ersatzansprüchen um ganz einfache Fragen, die ich z.B. ebenso bereits 2009 an die PTB gestellt hatte.



https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Regulierung/Oeffentliche_Anhoerung_Fina_20091013.pdf

Seite 157


Die Antwort dazu steht bis heute aus!



VG
Meike



Geschrieben von dieter116 am 31.10.2013 um 08:13:

 

Vor Gericht und auf hoher See .....
Aber dies schlägt dem Fass den Boden aus.

Welche ' Spezialisten' ( Anwälte , Sachverständige ? ) waren hier am Werk ?

(Leider lässt sich der Langtext ohne Beck-Account nicht abrufen.)

Wie war das Urteil der Vorinstanz ?

Zwangsläufig hätte hier ein Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels eingeleitet werden müssen.

Ist dies geschehen ?



Geschrieben von gmg am 31.10.2013 um 10:04:

  BFH vom 05. 09. 2013>>Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen

Dazu fällt mir gerade ein aktuelles BFH-Urteil in die Hände...
(BFH 11. Senat vom 05.09.2013 Aktenzeichen: XI R 4/10)

Dort wird - vom Bundesfinanzhof - im Tenor ausgeführt:

"Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen"
Bei den Technischen Richtlinien der PTB handelt es sich um eine norminterpretierende (Norm = Spielverordnung) Verwaltungsanweisung.

Ob sich diese "Verwaltungsanweisung (an die Gerätehersteller)" mit dem Willen des Normgebers deckt / gedeckt hat, mögen andere entscheiden.

Die weitere Entwicklung sehe ich mit Spannung.
Was wird uns der November 2013 bringen??


Grüße



Geschrieben von lodermulch am 31.10.2013 um 11:41:

 

....ganz offensichtlich auf herstellerseite erst mal eine deckelung der höchsteinsätze auf maximal 50 cent pro dreh, oder 20 cent in spielen mit "feature games". dann den abbau sämtlicher jackpot-anlagen a la monopoly oder "wer wird millionär". eine anpassung sämtlicher gewinnpläne. smile smile


...bzw. andersrum:
ist nun unerwarteterweise alles in trockenen tüchern, oder gibt es möglichkeiten, dieses urteil nicht anzuwenden und/oder es anzufechten und/oder weitere urteile zum thema zu produzieren, die diese
"brandenburger bombe" nachträglich ungültig machen?


ansonsten: ab wann müssen sich spieler/aufsteller/hersteller jetzt an das urteil halten? und welche sanktionen drohen, wenn sie es einfach ignorieren?

könnte ein neidischer mitspieler oder gar der von der pleite bedrohte aufsteller sich bei einem der selten vorkommenden gewinne i.h.v. 600 oder 800 € sofort an die polizei wenden und eine beschlagnahmung der illegalen gerätes veranlassen?

könnte ein dritter (oder vierter und fünfter...) frustrierter spieler dieser halle nun unter hinweis auf die illegalität des gerätes
sämtliche bis zu diesem datum verlorenen spieleinsätze zurückklagen?


könnte ein ordnungsamt proaktiv durch die hallen der stadt streifen, die gewinnpläne studieren und den abbau sämtlicher geräte veranlassen, die
mehr als 50000 "punkte" gewinnerwartung in einem dreh ausloben?


smile ah, das sind gruselige ideen, das thema passt so richtig schön zu halloween.



Geschrieben von immo2012 am 31.10.2013 um 13:07:

 

Laut dem Urteil gibt es ja keinen Bestandschutz

kann mir aber nicht vorstellen das ein OLG mal auf die schnelle sämtliche aufgestellte GSG in Deutschland als illegal erklärt?

das ist doch ein Treppenwitz oder?



Geschrieben von gmg am 31.10.2013 um 13:32:

 

Hätten die nachfolgenden Informationen über den "Istzustand der GSG" das ergangene Urteil des OLG Brandenburg beeinflussen können??


1. Die Spielgeräte verfügen über einen Geldspeicher und einen Punktespeicher. Eingezahltes Geld bewirkt zunächst ein entsprechendes Guthaben im Geldspeicher. Die Umbuchung von Geld in Punkte wird vom Gerät als „Einsatz“ registriert, die Umbuchung von Punkten in Geld als „Gewinn“, wobei ein Punkt einem Cent entspricht. Mit den Punkten kann das Spiel vom Spieler gestartet werden. Der Punktestand eines Spielers im Punktespeicher kann von ihm jederzeit in einen Geldbetrag im Geldspeicher umgebucht werden, und der Bestand im Geldspeicher kann jederzeit ausgezahlt werden.

2. Die Umbuchung vom Geldspeicher in den Punktespeicher, d. h. ein „Einsatz“ im Sinne der SpielV, ist in zweifacher Weise beschränkt, nämlich auf 20 Cent pro 5 Sekunden und auf 80 Euro pro Stunde, nach Abzug der Gewinne. Ist die Grenze von 80 Euro pro Stunde erreicht, kann für den Rest der Stunde nichts mehr vom Geldspeicher in den Punktespeicher umgebucht werden („Buchungspause“). Die Veränderungen des Punktestands im Punktespeicher (umgangssprachlich Spiele, Einsätze, Verluste oder Gewinne) unterliegen keinen rechtlichen Regelungen.

VG Zitate entnommen aus:
EuGH Urteil vom 24. 10. 2013 C-440/12


In dem EuGH-Urteil wird beschrieben, was aus der Norm (=Spielverordnung) durch die Technischen Richtlinien und die Zulassungspraxis der PTB "geworden" ist.

Die Spielverordnung gibt u. a. vor:
§ 13
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
2. Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen.
4. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen.....

Grüße



Geschrieben von immo2012 am 31.10.2013 um 19:41:

 

zusammendfasend hat das OLG das ganze Punktesystem in die Tonne geworfen und damit auf einen Schlag sämtliche modernen GSG die Zulassung entzogen.

das ist natürliuch auch ein Armutzeugniss für die PTB welche im Prinzip die rote Karte vom OLG gezeigt bekommen haben

warum da aber keine Revision zugelassen worden ist kann ich nicht verstehen da dies ja bundeseinheitlich geklärt werden muss



Geschrieben von sunrise am 31.10.2013 um 21:55:

 

Hallo,


werden jetzt endlich die hohen Gewinne verboten?
Hat dieses Urteil tatsächlich Auswirkungen auf die jetzt aufgestellten Geräte?
Müssen die Hersteller wg. diesem Urteil den Höchstgewinn von 10.000€ auf 500 € herabsetzen?

oder passiert mal wieder gar nichts...?



es grüßt sunrise



Geschrieben von petergaukler am 01.11.2013 um 08:35:

 

Zitat:
Original von sunrise
Hallo,


werden jetzt endlich die hohen Gewinne verboten?
Hat dieses Urteil tatsächlich Auswirkungen auf die jetzt aufgestellten Geräte?
Müssen die Hersteller wg. diesem Urteil den Höchstgewinn von 10.000€ auf 500 € herabsetzen?

oder passiert mal wieder gar nichts...?



es grüßt sunrise



betonung liegt bei 500 pro std. !!

Die Beklagte betrieb eine Gaststätte mit einem Geldspielautomaten. Der Automat war amtlich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. Die maximale Auszahlung von Gewinnen pro Stunde betrug 500,- EUR.

also 500 pro stunde
bei einem gewinn von 7000 wären es 14 std.
wenn das nicht mehr zulässig ist ,
sind sämtl. multiliner illegal !


gruss

pg.



Geschrieben von Carlo am 01.11.2013 um 08:57:

 

Zitat:
Original von petergaukler
Zitat:
Original von sunrise
Hallo,


werden jetzt endlich die hohen Gewinne verboten?
Hat dieses Urteil tatsächlich Auswirkungen auf die jetzt aufgestellten Geräte?
Müssen die Hersteller wg. diesem Urteil den Höchstgewinn von 10.000€ auf 500 € herabsetzen?

oder passiert mal wieder gar nichts...?



es grüßt sunrise



betonung liegt bei 500 pro std. !!

Die Beklagte betrieb eine Gaststätte mit einem Geldspielautomaten. Der Automat war amtlich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. Die maximale Auszahlung von Gewinnen pro Stunde betrug 500,- EUR.

also 500 pro stunde
bei einem gewinn von 7000 wären es 14 std.
wenn das nicht mehr zulässig ist ,
sind sämtl. multiliner illegal !


gruss

pg.



........ nur in Brandenburg. Oder war das doch eine Entscheidung vom BVerwG?



Geschrieben von immo2012 am 01.11.2013 um 09:20:

 

Das OLG hat den Taschenspieler Trick mit Punkten/Cashgames welche die Beschränkungen der Norm aufheben für illegal befunden und damit ist zumindest in Brandenburg der GSG Gau entstanden.



Geschrieben von tfis am 01.11.2013 um 10:54:

 

Ohne Volltext kann man nur Vermutungen anstellen.

Vielleicht hat der Gast das Gerät manipuliert?



Geschrieben von gmg am 01.11.2013 um 11:19:

 

Zitat:
Original von tfis
Ohne Volltext kann man nur Vermutungen anstellen.

Vielleicht hat der Gast das Gerät manipuliert?


Die Essentials des Volltextes habe ich im Eingangsbeitrag dargestellt:
Die dort dargestellte Manipulation war der in kurzer Zeit (unter 1 Stunde) erreichte Gewinn von mehr als 7.000 €.
Und das geht nun gar nicht, da die SpielV maximal 500 € pro Stunde zulässt.
[Zitat on
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SpielV darf die PTB die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde € 500,00 nicht übersteigt.
Zitat off]

Edith
aus dem Urteil:
...sei ein Gewinn in der Größenordnung nach der Software des Geldspielautomaten nicht zu erzielen gewesen...

Anmerkung:
(Hoffentlich hat auch "jemand" den Gewinnplan des Gerätes richtig gelesen....)

Grüße



Geschrieben von immo2012 am 01.11.2013 um 12:29:

 

Und nun werden in brandenburg nun sämtliche GSG abgehängt und alle Spielhallen geschlossen?
Ich glaube nicht das es Geräte gibt welche das OLG als nicht manipuliert durchgehen lässt



Geschrieben von gmg am 01.11.2013 um 12:44:

 

Zitat:
Original von immo2012
Und nun werden in brandenburg nun sämtliche GSG abgehängt und alle Spielhallen geschlossen?
Ich glaube nicht das es Geräte gibt welche das OLG als nicht manipuliert durchgehen lässt


In kurzer Zeit tritt der BLA Gewerberecht zusammen.
Dort könnte man über eine solche Entscheidung nachdenken.

Allerdings:
Schon mal den Entwurf der 6. Novelle der Spielverordnung - Auflagenbeschluß des Bundesrates - gelesen???
Dann ist sowieso alles klar.

Grüße


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