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Geschrieben von Runge am 25.10.2013 um 10:01:

 

Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

nein, er hieß zum Zeitpunkt der Gewerbemeldung nicht A.B.

Er hat das nur behauptet und nicht jede Behauptung ist richtig.

Aber ist es denn gewerberechtlich gesehen so wichtig, eine Verbindung zu dem früheren Gewerbe herzustellen? Ich würde die aktuelle Anzeige unter dem jetzt nachgewiesenen Namen vornehmen. Alles Andere wäre m.E. eine ausländerechtliche Problematik.

Und sollte die Person später mal einen Nachweis über die frühere Tätigkeit benötigen, wäre der andere Name doch ihr Problem. Die Gewerbebehörde nimmt die Anzeigen schließlich nur entgegen und muss weitestgehend auf die Angaben des Anzeigenden vertrauen.

Regina Runge



Geschrieben von wyhlmaus50 am 25.10.2013 um 12:27:

 

Bei einer Heirat ändert i.d.R. auch ein Partner seinenNamen (oder bahält ihn, oder fügt den des Partners an).

Deshalb formlose Namensänderung ab Änderungsdatum.

Peking wird ja jetzt auch Beijing geschrieben und blieb die gleiche Stadt ;-)



Geschrieben von stadtmädl am 25.10.2013 um 12:31:

 

schon...aber er hat immerhin noch das gleiche Geburtsdatum...
Ich werde jetzt eine Abmeldung und Anmeldung vornehmen. Von Amts wegen und mit dem Vermerk "Identitätswechsel vorher...nachher..." So! Und jetzt wünsche ich ein schönes Wochenende...



Geschrieben von Jürgen Rixinger am 11.11.2013 um 11:57:

 

Was mir noch nie aufgefallen ist: Wird eine von mehreren selbständigen Tätigkeiten aufgegeben, kann ich aus § 14 Abs.1 GewO nicht herauslesen, dass daraus eine Meldepflicht entstehen würde. Dies ist wohl nur so, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird, eine neue Tätigkeit hinzu kommt (dann Ummeldung) oder sämtliche Tätigkeiten aufgegeben würden (dann Abmeldung). Ggfl. könnte ich jemanden, dem ich eine seiner Tätigkeiten gem. § 16 Abs.3 HwO untersagt habe, nicht dazu auffordern, diese Tätigkeit aus der gewerblichen Anmeldung herausnehmen zu lassen. Richtig, oder bin ich auf dem Holzweg Kopfkratz ??

Viele Grüße
Jürgen Rixinger



Geschrieben von wyhlmaus50 am 11.11.2013 um 13:24:

 

Genau richtig.

Alle Veränderungen, zu denen § 14 nicht verpflichtet, sind freiwillig oder werden von Amts wegen durchgeführt, z.B. geschäftsübliche Erweiterung, Teileinstellung, Namens- oder Firmenänderung, Ende durch Tod bzw. Löschung im Handels-, Genosseschafts- oder Vereinsregister.



Geschrieben von Kewi am 11.11.2013 um 13:25:

 

Ja, Treffer!

Ich wollte die Tatsache (Aufgabe einer Teiltätigkeit nicht angezeigt) mal in einem GU-Verfahren auf der Negativseite mit heranziehen, habe aber grad noch mal vorher den Kommentar zu § 14 genau gelesen und hab es dann lieber gelassen.

Im Allgemeinen stört es ja nicht wirklich, aber bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, wo zwischendrin gerne mal Änderungen hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Erlaubnis neu entstehen, ist das schon ärgerlich.

Mein Fall war im Bereich Versicherungsvermittlung angesiedelt, der glaube ich erst 2007 erlaubnispflichtig wurde. Mit § 34 f haben wir da ein neues Problem.


Kerstin



Geschrieben von wyhlmaus50 am 11.11.2013 um 13:40:

 

Wo ist das Problem?
Es gilt § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f.



Geschrieben von Kewi am 11.11.2013 um 14:49:

 

Gut, ist vielleicht ein für mich spezielles Problem. Sieht nämlich in unserem Register dann bei denen, die keine neue Erlaubnis beantragt haben, so aus, als würden sie die Kapitalanlagenvermittlung weiter aber ohne Erlaubnis betreiben.
Die Teiltätigkeit muss ja nicht abgemeldet werden und eine Pflicht zur Ummeldung weil eine Erlaubnis nach § 34 f erteilt wurde gibt es auch nicht - bei uns machen die 34 f - Erlaubnisse die Handelskammer.


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