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Geschrieben von tulpa am 14.10.2013 um 10:18:

  dauerfestgesetzter Jahrmarkt wie lange abgesagt

Guten Morgen

Meine Vorgängerin hat 2011 zwei dauerfestgesetzte Jahrmärkte für die Jahre 2011 und 2012 nach §69b Abs. 3 GewO ausgesetzt.
Der Veranstalter (meine Kollegen vom Tourismus und Event der Stadt) hat uns 2013 mitgeteilt, dass die Jahrmärkte weiterhin nicht mehr stattfinden. Landesverband der Schausteller, Schaustellerverband Südwest, IHK haben der Aussetzung 2011und2012 zugestimmt.
Mittlerweile kümmert sich auch niemand mehr um diese Tradition. Unterlagen über die Dauerfestsetzung gibt es nicht mehr.

Wenn solch eine Dauerfestsetzung für zwei Jahre ausgesetzt wurde und zukünftig die Jahrmärkte nicht mehr stattfinden, braucht es dann weiterhin eine Aussetzung?

Hab im Gesetz nichts gefunden - Reicht die eine Aussetzung oder muss das formell jährlich wiederholt werden?

Danke für die Hilfe
Gruß tulpa Danke Danke Danke



Geschrieben von Impreza1982 am 14.10.2013 um 10:35:

 

Warum hebt ihr die Festsetzung nicht auf?

§ 69b GewO
[...]
(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.

Die Kollegen vom Tourismus und Event müssten dann einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung stellen und die Gründe dafür darlegen (=Unzumutbarkeit").
Dann Anhörung und im besten Fall die Aufhebung.

Eine komplette Aufhebung ist doch sinnvoller, als ständig auszusetzen.



Geschrieben von tulpa am 14.10.2013 um 11:02:

 

Hallo,

2011 wurde nach 69 Abs. 3 auf Antrag ausgesetzt.

69/3 spricht doch aber von Aufheben.
Wo ist die Aussetzung geregelt.

Ist Neuland für mich - danke für die Hilfe

Gruß



Geschrieben von Impreza1982 am 14.10.2013 um 11:31:

 

ach richtig, das hatte ich eben vergessen zu erwähnen.
Eine Aussetzung in dem Sinne ist mir auch nicht bekannt. Habe auch nochmal gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob man bei einer Dauerfestsetzung einzelne Termine einfach aufheben kann... Hab auf die schnelle auch in der Kommentierung nichts gefunden. Wäre aber wahrscheinlich eher als Änderung der Festsetzung zu werten.

Wie gesagt, ich finde die vollständige Aufhebung der Festsetzung am sinnvollsten, da - so wie ich das verstehe - ja nicht einmal absehbar ist, wann evtl. wieder ein Markt stattfinden könnte. Ist glaube ich auch die sauberste Lösung.



Geschrieben von Harsefeld am 17.10.2013 um 17:33:

 

Moin

Das Problem bei Märkten - abgehalten durch die Kommune - ist, dass wenn sie schon lange existieren, die Schausteller ein "Anrecht" auf die Abhaltung des Marktes haben.

Letztlich kann man einer Kommune immer zumuten einen solchen Markt weiter zu betreiben - im Gegensatz zu einer Firma die pleite ist.

Die einzige Möglichkeit bei einer Kommune sehe ich in dem Fall, dass der jeweilige Markt nicht mehr ist als ein Schatten dessen der er einmal war .. also nur noch ein Bruchteil der Schausteller erscheinen wollen, sprich der Marktcharakter der Veranstaltung als solches entfallen ist.



Geschrieben von Melanie Schamuhn am 21.01.2016 um 12:29:

smile

Hallo zusammen!

Gibt es zur Aufhebung der Dauerfestsetzung vielleicht einen Musterbescheid, den mir jemand zukommen lassen könnte?
Ist für mich auch Neuland.

Wurden Gebühren für die Aufhebung genommen?
Wenn ja, wo nach wurde abgerechnet?

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand antwortet.

Vielen Dank und schöne Grüße!


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