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Geschrieben von claysch am 11.09.2013 um 11:28:

  Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr

Hallo zusammen,

ich hatte eine Anfrage hinsichtlich der Aussetzung eines festgesetzten Markts nach § 69 GewO für ein Jahr. Leider konnte ich keine explizite Regelung finden, die die Möglichkeit des Aussetzens für ein Jahr regelt. Müsste der Markt ggf. aufgehoben und dann wieder neu festgesetzt werden ?

Gruß aus dem LK ROW



Geschrieben von Runge am 11.09.2013 um 12:06:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

wenn dauerhaft festgesetzte Märkte einmalig an einem anderen Platz verlegt oder auch gar nicht stattfinden sollen, haben wir das unter den § 69b Abs. 1 GewOgepackt. Danach wäre eine schriftliche Mitteilung an die Gemeinde erforderlich.

Regina Runge



Geschrieben von Karsdorf am 01.10.2013 um 10:30:

  RE: Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr

Hallo,
es wäre gut zu wissen, um welche Veranstaltungsart es sich handelt und für welchen Zeitraum diese festgesetzt wurde. Wurde eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßen- und Wegerecht erteilt?
§ 69 b Abs. 1 GewO bezieht sich auf die Änderung der Festsetzung in dringenden Fällen, z.B. unvorhergesehene Baumaßnahmen o.ä. Nach §69 b Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des Veranstalters die Festsetzung zu ändern. Dabei ist jedoch § 69 Abs. 1 Satz 2, sowie Abs. 2 und 3 zu beachten.
Sollte es sich um einen Wochenmarkt handeln, die i.d.R. für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, könnte nach § 69b Abs. 3 eine Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters erfolgen, wenn dieser begründet, dass die Durchführung der Veranstaltung ihm nicht mehr zugemutet werden kann ( z.B. keine Wochenmarkthändler).



Geschrieben von claysch am 01.10.2013 um 11:12:

  RE: Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr

Hallo Karlsdorf,

es handelt sich um einen dauerhaft festgesetzten Jahrmarkt. Eine Sondernutzungserlaubnis wurde sicherlich von der zuständigen Stadt erteilet (wofür wichtig?).
Die in § 69b Abs. 1 GewO aufgeführten Gründe passen nicht. Der (die) Veranstalter wollen die Veranstaltung in "jüngere Hände" übergeben, haben aber bisher noch keine Nachfolge. Sollte die Suche nun bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erfolgreich sein, sollte eben die Veranstaltung 2014 ausfallen und 2015 wieder stattfinden.

Gruß
claysch



Geschrieben von Runge am 01.10.2013 um 11:33:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

wenn der Veranstalter wechselt, würde ich die festsetzung auch aufheben, da für den neuen Veranstalter ja dann auch neu festgesetzt werden müßte.

Andernfalls würden wir das hier wohl, wie schon gesagt, unter den 69b Abs. 1 packen.

Regina Runge



Geschrieben von Karsdorf am 01.10.2013 um 13:47:

  RE: Aussetzung eines festgesetzten Marktes für ein Jahr

Hallo claysch,
In diesem Fall sollte der Veranstalter die Aufhebung der Festsetzung nach § 69 b Abs. 3 GewO beantragen, mit dem Grund -Betriebsaufgabe-. Die Festsetzung kann nicht einfach auf einen neuen Veranstalter übertragen werden ( VA, Adressat), da für den neuen Veranstalter die Prüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit erfolgen sollte. Außerdem ändern sich auch die rechtlichen Verhältnisse gegenüber den Teilnehmern (Teilnahmebestimmungen). Die Sondernutzungserlaubnis (SNE) ist sicherlich ebenfalls auf den bisherigen Veranstalter ausgestellt und würde damit ihre Gültigkeit verlieren. Der Zusammenhang zwischen SNE und Festesetzung wird in dem beigefügtem Beschluss des 6. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2006 verdeutlicht.


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