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Geschrieben von Frank aus Bayern am 09.09.2013 um 13:03:

Fragezeichen Prüfberichte nachreichen?

Hilferuf aus Bayern,

liebe Forenmitglieder. Da ich den Eindruck habe, dass hier geballte Kompetenz vertreten ist, hoffe ich hier Unterstützung zu bekommen.

Kurze Schilderung des Sachverhaltes:

Wir sind eine GmbH die den 34 c u.a. für Kapitalanlagenvermittlung besitzt und seit 30 Jahren am Markt tätig ist. Wir haben nun den 34 f beantragt und mussten um die alte Hasenregelung in Anspruch nehmen zu können, die lückenlosen Prüfberichte 2006 bis 2011 vorlegen. Mit Erschrecken haben wir festgestellt, dass wir seit 2001 (nach einem Steuerberaterwechsel) keine Prüfberichte angefertigt und damit auch nicht beim Gewerbeamt abgegeben haben. Diese wurden von dort auch nie angefordert. Wir haben von einem zugelassenen WP diese Berichte nun erstellen lassen. Er war einen ganzen Tag bei uns im Haus und hat geprüft - keine Beanstandung. Genutzt hat uns das für die Zulassung nichts, denn inzwischen (entgegen vorheriger Aussage auf Merkblatt der zuständigen IHK) hat ein Bund-/Länderausschuss bestimmt, dass die Berichte auch rechtzeitig beim Gewerbeamt abgegeben sein mussten.

Was uns jetzt neben der Ablehnung der IHK zusätzlich beschäftigt ist die Tatsache, dass wir unwissentlich ordnungswirdrig gehandelt haben.

Macht es Sinn, diese nun ja vorhandenen Prüfberichte beim Amt nach zu reichen um da beruhigt zu sein?
Müssen wir mit einem Bußgeld wegen verspäteter Einreichung der Prüfberichte rechnen oder ist man bei Verspätung eher gnädig? Haben Angst vor der 200 € Grenze wegen Meldung an das Bundeszentralregister. Wir hatten noch nie ein Problem mit irgend etwas.

Kann so etwas wirklich die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens, dass 30 Jahre unbeanstandet sauber gearbeitet, hat in Frage stellen?

Ich wäre ganz arg über ein paar Meinungen, Stellungnahmen etc, aus dem Forum dankbar.

Schöne Grüsse aus Bayern

Frank



Geschrieben von HBinder am 09.09.2013 um 14:30:

 

Hallo,

die Vorlage von Prüfungsberichten ist eine Pflicht, die es unaufgefordert zu erfüllen gilt bzw. galt. Wenn sich ein Unternehmen in der Brnache engagiert, sollten die einschlägigen Berufspflichten bekannt sein. Die zuständige Gewerbebehörde ist nicht verpflichtet, die Gewerbetreibenden an ihre Berufspflichten zu erinnern. Wir praktizieren dies beispielsweise ebenfalls nicht, sondern ahnden das jährliche Versäumnis gleich mit einer Owi.

Wir würden die Geldbuße in diesem Fall deutlich über 200,00 Euro ansetzen. Schließlich geht es hierum den Verbraucherschutz. Fälle nach § 16 MaBV alte Fassung und § 34 c GewO alte Fassung wurden bereits in Zusammenarbeit mit unserer Bußgeldstelle erfolgreich abgearbeitet.

Selbstverständlich kann auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt sein.

Gruß
HBinder



Geschrieben von Frank aus Bayern am 09.09.2013 um 15:23:

 

Hallo HBinder,

herzlichen Dank für die Antwort. Uns ist schon bewusst, dass diese Pflicht besteht. Da gibt es auch nichts zu entschuldigen. Nur zur Erklärung, dass hatte eben unser Steuerberater immer erledigt.

Jetzt habe ich zumindest mal eine Meinung. Gibt es auch noch eine andere, wo das nicht so hart geandet wird? Gerade der Abspruch wegen Zuverlässigkeit finde ich wegen so etwas schon extrem. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass Makler und Darlehensvermittler seit 2005 sowas gar nicht mehr einreichen müssen.

Sind die Gewerbeämter nach Einführung des 34 f jetzt überhaupt noch zuständig, bzw. gibt es überhaupt noch eine Rechtsgrundlage für ein rückwirkendes Bußgeld?

Schöne Grüße nach Baden Württemberg

Frank aus Bayern



Geschrieben von Jannes am 22.10.2013 um 10:46:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

noch skuriler finde ich, dass ja nur einer der insgesamt 5 früheren Finanzpunkte im 34 c eine Pflicht zur Berichtsabgabe ausgelöst hat.

Das bedeutet, wer zufälligerweise diesen Punkt hatte, ist in der Alten-Hasen-Regelung drin, alle anderen haben Pech.



Geschrieben von SteBa am 22.10.2013 um 11:43:

 

Kopfkratz

Hmm, das verstehe ich jetzt nicht.

Ausgenommen von der Pflicht zur Abgabe der Prüfberichte nach § 16 Abs. 1 MaBV waren doch nur die Immobilien- und Darlehensvermittler. Alle anderen mussten doch nach wie vor die Prüfberichte abgeben.

Warum sollten da die Finanzmakler ausgenommen gewesen sein?

Grüße

SteBa



Geschrieben von Jannes am 22.10.2013 um 12:10:

 

Nein, nein, nein,

nach § 16 mussten nur die § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 einen Bericht abgeben.
Das waren die, die Anteilsscheine verkauft haben und die die Bauvorhaben organisiert haben.



Geschrieben von SteBa am 22.10.2013 um 12:58:

 

Unter § 34 c GewO Abs. 1 Nr. 2 GewO a.F. fällt:

Wer gewerbesmäßig den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von
- Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft,
- von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
- von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
- oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermittelt.

Also für mich sind das die ganzen Finanzmakler (außer Darlehensvermittler und Anlageberater).



Geschrieben von HBinder am 22.10.2013 um 16:07:

 

Der Auffassung von Kollegin SteBa schließe ich mich an.


HBinder


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