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Geschrieben von Anna-Maria Preis am 03.07.2013 um 16:27:

  GbR mit vielen Gesellschaftern

Hallo in die Runde der Gewerberechtler!

Bei uns kam die Woche eine Anfrage herein, wie wohl bei einer GbR zu verfahren sei, bei der bereits jetzt über 20 Gesellschafter bekannt sind (Tendenz steigend).
Grundsätzlich ist natürlich klar, dass bei einer gewerblich tätigen GbR jeder Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung zu erstatten hat.
Allerdings kommt man hier ja letztlich auch technisch an gewisse Grenzen, wenn man mal den dann sehr sehr langen Namen der GbR bedenkt.

Uns wurde auch mitgeteilt, dass im Gesellschaftervertrag nur eine Person als vertretungsberechtigter "Geschäftsführer" benannt werden wird, alle anderen Beteiligten fungieren quasi nur als "stille Teilhaber" (so die telefonische Auskunft).

Wir hatten vor vielen Jahren mal einen Fall mit "nur" 10 Gesellschaftern. Damals wurden wir von unserer Aufsichtsbehörde angehalten, nur eine Gewerbemeldung vorzunehmen und sollten sogar den im Vertrag festgeschriebenen Phantasienamen der GbR eintragen ("Max Mustermann, einziger geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter der Bio-Öl-YX GbR")... Weißnicht

Gibt es bei euch irgendwelche Erfahrungswerte zu solchen Massen-GbR´s?

Laut aktueller Auskunft unserer Aufsichtsbehörde sollen wir uns dann wieder melden, wenn die Anmeldung konkret auf dem Tisch liegt....na toll.


Viele Grüße!
...und schonmal Danke



Geschrieben von Civil Servant am 03.07.2013 um 16:51:

 

Von der Verpflichtung zur Anmeldung aller Gesellschafter kann man nach meinem Dafürhalten in der Tat abweichen, wenn nur einem von 20 tatsächlich die Vertretungsberechtigung obliegt. In solchen Fällen sollte allerdings auch ein Gesellschaftsvertrag vorliegen, der entsprechendes regelt. Bei einer derart großen GbR würde ich es glatt für plausibel halten, dass nicht alle vertretungsberechtigt sind.



Geschrieben von Runge am 04.07.2013 um 08:03:

 

Was machen die denn? Warum diese "Massen-GbR"?

Wenn tatsächlich nur einer vertretungsberechtigt sein soll, wäre das ja ein whnsinniger logistischer Aufwand.

Ich würde das Ganze auf jeden Fall noch genauer hinterfragen.

Ggf. wäre es wohl tatsächlich so, dass es darauf ankommt, welche Aufgabe die Einzelnen lt. Gesellschaftervertrag haben. Aber so richtig vorstellen kann ich mir das ehrlich gesagt nicht. Da soll doch irgent etwas umgangen werden!

Regina Runge



Geschrieben von Anna-Maria Preis am 04.07.2013 um 08:37:

 

Die Tätigkeit der GbR ist der gewerbsmäßige Betrieb eines Blockheizkraftwerkes. Es handelt sich nicht um eine kleine Anlage - also nicht für ein Einfamilienhaus oder so - sondern um ein großes Objekt. Hier haben alle Gesellschafter sich "eingekauft" ( bzw. tun dies noch) mit dem Ziel, den Strom nicht selbst zu nutzen, sondern gewinnbringend abzugeben.

Da uns aktuell noch kein Vertrag vorliegt, kann eine weitere Prüfung einzelner Aufgaben etc. natürlich noch nicht erfolgen.

Allerdings ist schon nachvollziehbar, dass hier wohl nicht jeder Gesellschafter direkt tätig wird, sondern nur eine Person.



Geschrieben von LKKS am 04.07.2013 um 09:14:

 

Warum gründen die keine eG?



Geschrieben von Anna-Maria Preis am 04.07.2013 um 09:19:

 

Dazu kann ich keine Aussage treffen. Außerdem führen wir ja keine Beratung bezüglich der zu wählenden Rechts-/Gesellschaftsform durch. Vielmehr werden wir mit der bereits getroffenen Entscheidung der Gewerbetreibenden konfrontiert. Wir können natürlich auf diese Form des Zusammenschlusses hinweisen.



Geschrieben von Civil Servant am 04.07.2013 um 09:33:

 



Ich hab' mir schon so was gedacht mit Energie. Wir haben bei uns im Kreis auch mind. eine große GbR, die eine große PV-Anlage, die in freiem Gelände installiert ist, betreiben, da trat das gleiche Problem auf.

Dennoch: Ein größeres BHKW ist 'ne erhebliche Investition. Da würde ich mir die private Haftung niemals ans Bein binden. Ich würde als Gewerbeamts-Mitarbeiter die Verantwortlichen darauf einmal ansprechen. Vielleicht wird dann doch eine GmbH daraus.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von Anna-Maria Preis am 04.07.2013 um 10:46:

 

Hallo Herr Schuster!
Wenn Sie einen ähnlichen Fall hatten: Wie wurde der dann gelöst? Wurde hier eine GmbH gegründet?

Ich werd jetzt jedenfalls nochmal konkreter bei der Person nachhaken, die um Auskunft gebeten hatte.

Aber was tun, wenn es bei einer GbR bleiben soll?
Hm.

Edit: Ich habe angerufen und die Info erhalten, dass es definitiv bei einer GbR bleibt und gerade schon die Unterschriften eingeholt werden.



Geschrieben von Civil Servant am 04.07.2013 um 11:13:

 

Die Kollegin, die den Fall bearbeitet hat, ist im Urlaub. Meiner Erinnerung nach ist das aber so gelöst worden, wie ich es oben schon beschrieben hatte.

Bei derart großen Energie-GbR's ist es auch völliger Mumpitz, dass alle Vertretungsberechtigung haben. Tatsächlich werden ein oder mehrere Vertretungsberechtigte bestellt und die sollten auch anmelden. Die anderen Gesellschafter übernehmen nur Gesellschaftsanteile, um Geld zu verdienen (Zuweisung von Verlusten in Form von Abschreibungen [macht sich gut in der Steuererklärung], Ausschüttungen), haben aber mit dem operativen Geschäft nichts zu tun. Sie sind hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Rechte ganz stark Kommanditisten einer KG angenähert und die interessieren gewerberechtlich ja auch nicht.



Geschrieben von Anna-Maria Preis am 04.07.2013 um 11:22:

 

Das hört sich wunderbar schlüssig an!
Herzlichen Dank smile



Geschrieben von Steffen Balzer am 04.07.2013 um 11:22:

 

Hallo,

wenn sich mehrere Leute zu einer GbR zusammenschließen, dann ist für jede Person eine seperate Gewerbeanzeige als Einzelunternehmer zu tätigen. Diese werden dann lediglich als GbR zusammengefasst und erhalten einen fiktiven Namen.

Wenn nun bei jedem einzelnen überprüft wird, ob eine gewerbliche tätigkeit vorliegt, dann wird dies bei den meisten verneint. Die Personen die sich als "Stille-Gesellschafter" beteiligen und Geld investieren, unterliegen nicht der Anzeigepflicht der Gewerbeordnung.

Die GbR ist gemäß § 705 BGB eine vertragliche Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Der Zweck kann auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder aber auch ein ideeller, gesellschaftlicher, künstlerischer (Lotto-Tippgemeinschaft, Musikkapelle, Wettgemeinschaften) etc. sein.

Poitivkennzeichen einer GbR sind (vgl. Klunzinger , Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 10. Aufl., S. 13):
(1) vertraglicher Zusammenschluß (ausdrücklich oder konkludent)
(2) gemeinsame Zweckverfolgung
(3) Beliebigkeit jedes gesetzlich erlaubten Zwecks
(4) Rechtsfähigkeit.

Eine GbR wird daher mit Sicherheit vorliegen, jedoch ist diese aus rein gewerblicher Sicht für uns nicht interessant.

Daher muss nur die einzelne Person ein Gewerbe als Einzelunternehmer anmelden, und die GbR mit Haftungsrisiken und Gewinnaufteilung erfolgt unabhängig der GewO.

Bei anderen Rechtsformen interessiert es uns doch auch nicht, wenn Leute im Hintergrund mit Finanzspritzen mitwirken. Warum sollte es interessant werden, nur weil sie sich GbR nennen?

Gruß,

Steffen



Geschrieben von Anna-Maria Preis am 05.07.2013 um 10:14:

 

Heute erhielt ich folgende Auskunft von unserer Landeshauptstadt:

"Aus rechtlicher Sicht kann die Antwort nur lauten, dass jeder Gesellschafter der BGB-Gesellschaft eine Gewerbeanmeldung zu tätigen hat. Wen die Gesellschaft als "Geschäftsführer" bestimmt ist der Gesellschaft überlassen und gilt im Innenverhältnis.
Eine BGB-Gesellschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit und kann somit gewerberechtlich nicht anders angemeldet werden.
Natürlich haben Sie recht, dass die Namensgebung ein Problem darstellt.
Ist aber wiederum Problem der Gesellschaft. Nachdem es zwischenzeitlich eine Unternehmergesellschaft (UG) gibt, bei der keine Einlage (höchstens
350 €) zu leisten ist, würde es Möglichkeiten geben die bestehenden Schwierigkeiten bei einer BGB-Gesellschaft aus dem Weg zu gehen. Die Meinung der Aufsichtsbehörde nur einen dann anzumelden, kann ich nicht teilen. Bin zwar in der Regel auch immer für praktische Lösungen aufgeschlossen, sie müssen jedoch mit gültigem Recht im Einklang stehen."



@Steffen,

deine Meinung können wir so nicht ganz teilen.
Durch den Vertrag der Gesellschafter wird ja als Tätigkeit "Betrieb eines BHKWs" festgelegt. Somit ist doch wieder jeder Gesellschafter mit der gewerblichen Tätigkeit im Boot, oder haben wir da einen Denkfehler?

Und wie meinst du das mit dem fiktiven Namen der GbR?

Grüße!



Geschrieben von Thomas Mischner am 05.07.2013 um 10:51:

 

Hallo,

Zitat:
Original von Civil Servant
Von der Verpflichtung zur Anmeldung aller Gesellschafter kann man nach meinem Dafürhalten in der Tat abweichen, wenn nur einem von 20 tatsächlich die Vertretungsberechtigung obliegt. In solchen Fällen sollte allerdings auch ein Gesellschaftsvertrag vorliegen, der entsprechendes regelt.


Dem schließe ich mich an.
Grundsätzlich ist zwar jeder GbR-Gesellschafter auch Gewerbetreibender (und damit anzeigepflichtig).
Es besteht aber die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem oder mehreren Gesellschaftern zu übertragen. Damit sind zugleich die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§710 GBG). Die Geschäftsführungsbefugnis führt zugleich zur Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten (§ 714 BGB).
Ein nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Gesellschafter ist auch kein Gewerbetreibender. Ihm fehlt das Merkmal der „Selbständigkeit“, da er keine unternehmerischen Entscheidungen trifft. Eine Gewerbeanmeldung ist daher nur von den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern einer GbR zu erstatten.



Geschrieben von Steffen Balzer am 05.07.2013 um 11:13:

 

Hallo,

ich habe ein Problem mit der Aussage der Landeshauptstadt.

Bei der Namensgebung der GbR gibt es keine rechtliche Vorschrift die besagt, dass alle Gesellschafter namentlich zu nennen sind. Dies ist lediglich eine Empfehlung. Bereits das BGH hat mehrmals gesagt, dass ein GbR name mit den Gesellschafternamen nicht ausreicht, um eindeutig die GbR zuordnen zu können. Daher ist es ratsam, bei GbR aus Fantasienamen anzuerkennen.

Die Paragraphen die mir zur Namensgebung bekannt sind, enthalten auch keine Vorschrift das die Gesellschafter im GbR Namen aufzuführen sind.

§ 5 UWG besagt es darf nicht irreführend sein.
§ 14 UStG sagt auch nur das ein Firmenname reicht
§ 18 HBG hilft nicht weiter
DL-InfoV besagt auch nur, dass ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder Erbringung einer Dienstleistung seinen Vor- und Familiennamen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen hat. Weiterhin die Anschrift, Telefonnummer, (Fax), E-Mail.

Kleine Übersich was bei GbR Namen zu berücksichtigen ist -->
______________

Zitat:
Ist aber wiederum Problem der Gesellschaft. Nachdem es zwischenzeitlich eine Unternehmergesellschaft (UG) gibt, bei der keine Einlage (höchstens 350 €) zu leisten ist, würde es Möglichkeiten geben die bestehenden Schwierigkeiten bei einer BGB-Gesellschaft aus dem Weg zu gehen.


Ich würde einer UG (haftungsbeschränkt) mit einer Einlage von 350 € kein BHKW bauen bzw. verkaufen. Dafür wäre mir die Sicherheit zu niedrig. Ich denke hier ist eine GbR sinnvoller.
________

Die Kollegen Schuster und Mischner waren bereits so freundlich und haben die eigentliche Frage schon so schön "aufgedröselt".
Da möchte ich mich nur noch anschließen smile



Geschrieben von Civil Servant am 05.07.2013 um 11:30:

 

Danke für die Blumen,

was die Namensgebung anbetrifft, sehr ich noch ein kleines Problem. Werden Phantasiebezeichnungen für eine GbR gewählt und im Geschäftsverkehr verwendet, sind wir schnell im Bereich des Firmenmissbrauchs:

§ 37 HGB(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

Ich habe meine nachgeordneten Kommunen immer dazu angehalten im Feld 1 keine solche Phantasie-Bezeichnungen einzutragen oder zumindest auf § 37 HGB hinzuweisen, denn Ihr wisst ja, wie die Kundschaft tickt: "Aber die Gemeinde hat mir das doch erlaubt ...!"

Ein schönes und Wochenende allerseits

Frank Schuster



Geschrieben von Runge am 05.07.2013 um 12:10:

 

Ich bin der Meinung, dass bei Einzelgewergetreibenden gewerberechtlich nur der eigene Vor- und Zuname oder der im Handelsregister eingetragene Name zum tragen kommt. Wird also die BgR im Handelsregister A eingetragen, führt sie auch gewerberechtlich diesen Namen. An sonsten ist der Vertretunsberechtigte der GbR als Einzelgewerbetreibender anzusehen, der das Gewerbe auch auf seinen Namen anzeigt.

Regina Runge



Geschrieben von Steffen Balzer am 05.07.2013 um 12:10:

 

Das ist korrekt.

In dem Link zu meinem Beitrag stehen folgende Hinweise.

GbR Name darf folgendes nicht enthalten:

• ein "&" enthalten, da dieses den Kaufleuten vorbehalten ist,
• den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner" enthalten,
• gegen die guten Sitten verstoßen,
• über den Geschäftsgegenstand, den Umfang oder die Größe und Leistungsfähigkeit bzw. Marktbedeutung des Geschäftes täuschen,
• zur Verwechselung mit anderen Gesellschaften führen.

Ich empfehle auch immer, Namen der Gesellschafter und wenn gewünscht eine passende Tätigkeitsbeschreibung. Entsprechende Hinweise zu irreführende Namen erfolgen auch.

Ich möchte jedoch auch keine Hunderte "Schulze & Müller GbRs" haben. Da ist mir ein Fantasiename lieber.

party4 Schönes Wochenende allesamt!



Geschrieben von wyhlmaus50 am 05.07.2013 um 13:39:

 

Eine GbR kann sich nennen, wie sie will und den Namen ändern wann sie will.
Da dieser Name keine Firma ist, hat er in der Gewerbemeldung gar nichts verloren.

Selbst das Kaufmanns-& ist nur ungeschriebenes Recht der Kaufleute und ist nur eine Umbildung des lat. et = und.



Geschrieben von Roesje am 18.11.2016 um 08:16:

 

Moin

Ich möchte das Thema nochmal hervorholen, da ich fast identischen Fall habe!

Vor fast 10 Jahren wurde bei uns eine "Bürgersolar GbR" angemeldet. Tätigkeit ist die Erzeugung von Strom mit Photovoltaik auf einer Grundschule im Ort.
Meine Vorgängerin hat damals nur eine Anmeldung der Geschäftsführerin vorgenommen.

Im Gesellschaftsvertrag, der uns vorliegt, ist auch geregelt, dass diese Person die Gesellschaft vertritt und die restlichen 31 Personen als stille Gesellschafter fungieren.

Nun fragt nach fast 10 Jahren die IHK an und möchte die Anmeldungen der restl. Gesellschafter, die wir natürlich nicht haben (wir haben allerdings eine Liste der restl. Gesellschafter in der Akte - aber halt keine Gewerbeanzeigen).

Grds. ist ja klar, dass jeder Gesellschafter eine Anmeldung bei einer GbR braucht...

Im Kommentar Landmann/Rohmer konnte ich allerdings bzgl. Anzeigepflicht nachlesen, dass bei einer GbR jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Anzeige abgeben muss.

Dies würde doch hier eigentlich bedeuteten, dass die alleinige Anmeldung durch die Geschäftsführerin der GbR korrekt ist, da nur sie geschäftsführende Gesellschafterin ist.

Da die Person, die hier für diese GbR die Anmeldung hat, zum einen Anwältin ist und zum anderen bei uns Im VG-Rat, Gemeinderat und Landtagsabgeordnete, möchte ich ungern wegen der IHK "schlafende Hunde" wecken bzw. mir wenn, sicher über die Rechtslage sein

Gibt es vielleicht nach 3 Jahren andere Meinungen hierzu, die bisherige Diskussion kam ja eigentlich nicht auf einen gemeinsamen Nenner.

Ich freue mich, von euch zu hören großes Grinsen



Geschrieben von Civil Servant am 18.11.2016 um 09:31:

 

Ich denke, das Handling bei Ihnen/Euch war korrekt.

Deswegen vielleicht der IHK die Gründe mitteilen. Das müsste eigentlich genügen.


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