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--- OLG München: 5St RR 115/05 t Urteil vom 26.09.2006 (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=1136)


Geschrieben von anders am 05.10.2006 um 20:23:

  OLG München: 5St RR 115/05 t Urteil vom 26.09.2006

Bis zur Entscheidung des BVerfG zu Sportwetten war das Vermitteln solcher Wetten für einen in Großbritannien konzessionierten Buchmacher nicht strafbar OLG München, Urteil vom 26.09.2006, Az. 5St RR 115/05 t

Das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an eine dort konzessionierte Buchmacherin ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern war jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1054/01 vom 28. März 2006 nicht als unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB strafbar. Der Strafbarkeit nach § 284 StGB stand der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG entgegen.
StGB § 284, EG Art. 43, EG Art. 49

Gefunden unter: http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/152056.html&docid=1-
152056



Geschrieben von Puz_zle am 06.10.2006 um 06:29:

  RE OLG München: 5St RR 115/05 t Urteil vom 26.09.2006

Moin Moin aus Thüringen,

Zu dem Urteil des OLG München gab es bereits auch schon ein Statement des Bay. Justizministeriums:

Zitat:
27. September 2006 - Pressemitteilung Nr. 71/06
Urteil des Oberlandesgerichts München ändert nichts an Strafbarkeit für illegale Sportwetten

Das Urteil des Oberlandesgerichts München zur Strafbarkeit von privaten Sportwetten vom 26. September 2006 ist in der Öffentlichkeit teilweise missverstanden worden. Durch die Entscheidung betroffen war ein konkreter Einzelfall der privaten Vermittlung von Sportwetten in der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Das Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass sich dieser Vermittler im konkreten Fall nicht strafbar gemacht habe, weil er über eine in Großbritannien erteilte Erlaubnis verfügt habe. Weil die Rechtslage in Bayern nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts zur Tatzeit nicht sämtlichen verfassungsrechtlichen und auch europarechtlichen Anforderungen entsprochen habe, greife die Strafvorschrift gegen illegale Glücksspiele (§ 284 StGB) für „Altfälle“ solcher Art nicht ein.
Die strafrechtliche Beurteilung von Sportwetten auf der Basis der durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung in Verbindung mit den von der Staatsregierung unmittelbar nach der Entscheidung getroffenen Sofortmaßnahmen war hingegen nicht Gegenstand des Urteils. Das Bundesverfassungsgericht hat für eine Übergangszeit mit Gesetzeskraft festgestellt, dass das Verbot privater Sportwetten weiterhin wirksam ist und vollzogen werden darf. Das bayerische Staatsministerium der Justiz weist daraufhin, dass auf der Grundlage des Verfassungsgerichtsurteils und im Einklang mit einer Vielzahl ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung dafür verboten und strafbar ist. Wer ohne Erlaubnis bayerischer Behörden Sportwetten veranstaltet oder vermittelt oder wer für illegale Sportwetten wirbt, muss daher weiterhin mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Eine durch ausländische Behörden erteilte Erlaubnis kann sein Verhalten nicht rechtfertigen.


Quelle:



Geschrieben von anders am 18.12.2006 um 16:35:

 

Staatsanwaltschaft München I: Grenzüberschreitendes Sportwettenangebot nicht strafbar
Zitat:
Die Staatsanwaltschaft München I hat ein langjähriges Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche eines österreichischen Buchmachers aus Rechtsgründen eingestellt. Das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten durch einen in Österreich zugelassenen Buchmacher sei nicht nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) strafbar. Die Staatsanwaltschaft bezog sich dabei auf das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September 2006 (Az. 5 St RR 115/05). Das OLG habe die Unvereinbarkeit des Bayerischen Staatslotteriegesetzes sowohl mit Artikel 43, 49 EG-Vertrag wie auch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus:

„Die Beschuldigten besaßen im Tatzeitraum eine gültige Bewilligung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Glücksspiel, die gemäß dem oben genannten Urteil des OLG München aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB angesehen werden muss.“

Die Staatskasse muss durch Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Schäden entschädigen.

Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel. 0700 / W E T T R E C H T
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Gefunden unter: http://www.isa-casinos.de/articles/14610.htm


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