Geschrieben von anders am 05.10.2006 um 20:23:
OLG München: 5St RR 115/05 t Urteil vom 26.09.2006
Bis zur Entscheidung des BVerfG zu Sportwetten war das Vermitteln solcher Wetten für einen in Großbritannien konzessionierten Buchmacher nicht strafbar OLG München, Urteil vom 26.09.2006, Az. 5St RR 115/05 t
Das Vermitteln von Sportwetten nach Großbritannien an eine dort konzessionierte Buchmacherin ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern war jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1054/01 vom 28. März 2006 nicht als unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB strafbar. Der Strafbarkeit nach § 284 StGB stand der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG entgegen.
StGB § 284, EG Art. 43, EG Art. 49
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152056