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Geschrieben von Sonja Radolf am 23.05.2013 um 11:37:

Lampe Gbr Limited und Einzelperson

Moin

ich habe nun mal wieder einen Spezialfall ;-) und zwar: Ich nenne ihn Karl Mustermann möchte mit einer Limited ich nenne sie Musterfrau Limited eine GbR (deren Gesellschafter auch Karl Mustermann ist) gründen.

Wir handhaben es so, dass wir grundsätzlich nur Vorname, Name GbR anmelden und hätten die GbR jetzt Karl Mustermann und Musterfrau Limited GbR genannt. Er möchte aber nur Mustermann GbR heißen.

Wie er sich im Geschäftsverkehr nennt ist uns grundsätzlich egal, bloß in der Gewerbeanmeldung sollte ersichtlich sein, aus welchem Zusammenschluss die GbR besteht.

Gibt es da irgendeine Rechtsgrundlage, dass die GbR aus Vorname, Name GbR bestehen muss?

Grüße vom Bodensee



Geschrieben von Civil Servant am 23.05.2013 um 11:54:

 

Eine GbR kann als Personengesellschaft ja grundsätzlich nicht anmelden, deswegen hat der Mann hier keinen Anspruch. Anmeldepflichtig sind die beiden Gesellschafter. Es muss also ohnehin zwei Meldungen geben. Ich würde wie folgt anmelden:

Feld 1:
Max Mustermann (als Gesellschafter der Mustermann GbR zusammen mit Musterfrau Ltd.)

Feld 1:
Musterfrau Ltd. (als Gesellschafterin der Mustermann GbR mit Max Mustermann)



Geschrieben von Sonja Radolf am 23.05.2013 um 12:41:

 

Von der IHK habe ich folgende Antwort erhalten:

Insgesamt würde ich Ihren Fall so beurteilen: Die Gewerbeanmeldung muss von jedem Gewerbetreibenden unter seinem vollständigen Namen erfolgen. Die Bezeichnung der GbR als Geschäftsbezeichnung - nicht Firma!!! - muss nicht mehr den Namen aller Gesellschafter enthalten, sondern kann davon unabhängig auch ein Phantasiename sein. Es ist also nicht notwendig, dass beide Gesellschafter - Herr Mustermann und Musterfrau Limited in dem Namen genannt werden. Er sollte sich aber an den allgemeinen Grundsätzen orientieren wie Irreführung, kein firmemmäßiger Anschein etc. Sie könnten den Namen also nur an einer möglichen Irreführung messen.

Wir empfehlen aber ohnehin im Geschäftsverkehr immer die Gesellschafternamen und -Adressen (zusätzlich) anzugeben, da ja keine Eintragung im Handelsregister die GbR für Kunden oder Geschäftskontakte auffindbar macht:



Geschrieben von Raindancer am 23.05.2013 um 18:45:

 

Guten Abend,

den Darlegungen des Kollegen Civil Servant ist (im wesentlichen) zu folgen.
Selbstverständlich muss jeder Gesellschafter der GbR ein eigenes GewA1 erstatten

Aber ...
Als Gewerbebehörde möchte man im GewA1 gern verdeutlicht sehen, dass hier nicht einzeln Herr Mustermann, sondern eben dieser, aber als Gesellschafter der GbR anmeldete. Das Problem ist, dass unsere hübschen Vordrucke (und genau genommen auch § 14 GewO) gar keinen Raum bieten.
Auch wir füllen daher Feld 1 mit dem "GbR-Namen":
bspw. - Musterfrau Ltd. und Karl Mustermann GbR, (nicht eingetragen) - o.ä.
Das ist zwar nicht sonderlich hübsch, nach § 14 fraglich?, aber nützlich. Widersprochen hat seit Jahren kein Gewerbetreibender.

Ich würde den Gewerbetreibenden einmal fragen,
wenn er ja nun die Gewerbebescheinigung bei Banken, Geschäftspartnern etc. vorlegen müsse, ob er dann durch die Begrenzung auf Mustermann GbR die Zusammensetzung der GbR verheimlichen bzw. nicht offen darlegen wolle? Allerdings müsste man dann als Gewerbebehörde über die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden nachdenken. Evtl. kann ihn diese Sichtweise davon überzeugen, den unmißverständlichen Zusatz im Feld 1 oder wie vom Kollegen Civil Servant vorgeschlagen, vorzunehmen.


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