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Geschrieben von MarcioGR am 18.04.2013 um 15:06:

  GmbH andere Tätigkeit

Hallo werte Helfer,

ich habe ein Frage zu folgendem Sachverhalt.

Es gibt eine GmbH & Co. KG, dessen persönlich haftende Gesellschaft eine GmbH ist. Diese GmbH beantragt nun eine Erlaubnis für Grundstücke, Wohnräume etc. gemäß § 34c GewO. Laut HR-Auszug bedarf Sie keiner Erlaubnis, da die dort beschriebenen Tätigkeiten nichts mit Immobilien zu tun haben. Was im HR zur GmbH & Co. KG steht, weiß ich nicht, jedoch ist aus der Gewerbeanmeldung auch hier nicht unbedingt ersichtlich, wofür die Erlaubnis benötigt wird.

Wie ist zu verfahren?? Muss die GmbH die Tätigkeit im HR ändern oder die ...KG das Gewerbe ummelden?

Danke



Geschrieben von Civil Servant am 18.04.2013 um 16:12:

 



Bestimmt sich nach dem GmbHG bzw. dem HGB und muss uns nicht direkt interessieren. Ich würde dem Amtsgericht aber eine Durchschrift der Erlaubnis zukommen lassen, dann können die im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit aktiv werden.

Macht die Fa. von der Erlaubnis Gebrauch, wäre das natürlich in Form einer Ummeldung geltend zu machen.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster



Geschrieben von SteBa am 18.04.2013 um 17:17:

  RE: GmbH andere Tätigkeit

Eine GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und kann daher keine eigene Erlaubnis nach § 34 c GewO erhalten. Dies kann nur die persönlich haftende Gesellschafterin, hier die GmbH. Diese muss dafür aber keine Änderung im Handelsregister vornehmen.



Geschrieben von Civil Servant am 19.04.2013 um 08:35:

  RE: GmbH andere Tätigkeit

Zitat:
Original von SteBa
Diese muss dafür aber keine Änderung im Handelsregister vornehmen.


... es sei denn, die Komplementär-GmbH führt die erlaubnisbedürftige Tätigkeit direkt und nicht über die GmbH & Co. KG aus. Ich gebe aber zu: eine solche Konstellation ist mir noch nicht untergekommen.



Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 19.04.2013 um 12:43:

  RE: GmbH andere Tätigkeit

Moin zusammen!

nachlesen kann man das Ganze auch in der MaBVwV unter Nr. 2.1.1:
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch
hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche [Anmerkung des Verfassers: gemeint sind die Personengesellschaften] können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Vergleichbarer Text siehe auch Landmann-Rohmer, GewO Bd. I, § 34c Rdnr. 77

Allen ein schönes Wochenende



Geschrieben von MarcioGR am 19.04.2013 um 14:09:

 

Wie verfahrt Ihr denn, wenn jemand ein Gewerbe angemeldet hat und eine Erlaubnis nach § 34c/f GewO beantragt, aber laut der angegebenen Tätigkeiten in der GewA1 gar keiner Erlaubnis bedarf sondern etwas völlig anderes ausübt.

Erteilt Ihr Sie trotzdem pro forma einfach so oder??



Geschrieben von Hartmut Fries am 19.04.2013 um 15:28:

 

Hi aus Herzogenrath,

wenn der Antrgasteller zuverlässig ist hat er einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis, und anscheinend Geld zuviel



Geschrieben von Raindancer am 19.04.2013 um 18:37:

 

Guten Tag,

Zitat:
Original von MarcioGR
...aber laut der angegebenen Tätigkeiten in der GewA1 gar keiner Erlaubnis bedarf ...


... nun, wenn die GmbH die Erlaubnis noch gar nicht hat, sondern erst beantragt, dann kann im GewA1 die erlaubnispflichtige Tätigkeit noch nicht genannt sein.

Ich meine der Kollege Fries hat völlig Recht, ist der Antrgasteller zuverlässig, hat er einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis. Nebenbei, es könnte ja sein, dass neben der derzeitigen Gewerbetätigkeit künftig die erlaubnispflichtige Tätigkeit (evtl. zusätzlich oder an einem 2, Betriebssitz) geplant ist.

Viele Grüße
Raindancer



Geschrieben von Civil Servant am 22.04.2013 um 07:43:

 

Der Punkt ist, dass man hier wieder das Gewerberecht vom Gesellschaftsrecht trennen muss. Was im HR steht oder ob es geändert werden muss, hat uns zunächst nicht zu kümmern. Das deckt sich mit den Ausführungen der Kollegen oben, wonach es nur auf die Zuverlässigkeit ankommt.

Ich wiederhole, dass ich in Fällen, in denen der HR-Eintrag mit dem Erlaubnistatbestand nicht übereinstimmt, das Registergericht informieren würde. Nur die haben den Hut hinsichtlich des Inhaltes des HR auf.




Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 22.04.2013 um 08:37:

 

Moin und alle miteinander!

@MarcioGR:
Wenn jemand zu uns kommt und eine 34c-Erlaubnis beantragt, fragen wir zwar nach der Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt. Es ist aber nicht notwendig, dass diese Tätigkeit in der Folge auch tatsächlich ausgeübt, sprich als Gewerbe angemeldet wird.

Es ist in früheren Jahren schon häufiger vorgekommen, dass aufgrund irgendwelcher Gerüchte mal schnell eine Erlaubnis zum Zwecke einer (möglichen) späteren Besitzstandswahrung zwar beantragt, aber nie als Gewerbe tatsächlich angemeldet/ausgeübt wurde.

Es ist wie bei Loriot's Jodeldiplom: Da hat man was Eigenes.

Man könnte es auch mit dem Führerschein vergleichen:
Wenn sich mir zum Beispiel bei der Bundeswehr die Möglichkeit bietet, den Lkw-Führerschein zu machen, dann nehme ich diese preiswerte Möglichkeit mit. Ob ich später unter Umständen Berufskraftfahrer werde, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Mit anderen Worten:
Wenn jemand eine Erlaubnis haben möchte und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt, bekommt er sie auch.

Ich wünsche einen guten Start in die neue Woche.



Geschrieben von Marcel Fromm am 28.02.2023 um 16:15:

 

Hallo, liebe Forengemeinde.

Meine Frage zum Thema lautet wie folgt:

Im HR ist eine GmbH eingetragen, die als Gegenstand das Betreiben eines oder mehrerer Cafes und alle dem Firmenzweck dienenden Tätigkeiten hat.

Nun will diese GmbH eine Spielhallenerlaubnis beantragen bzw. den Betrieb einer Spielhalle anzeigen, obwohl diese Tätigkeit nun vom im HR eingetragenen Unternehmensgegenstand erheblich abweicht.

Gilt auch hier: Trennung von Gewerbe- und Gesellschaftsrecht und es hat uns als Gewerbebehörde nicht zu interessieren?



Geschrieben von Roesje am 01.03.2023 um 15:54:

 

Mich interessiert das immer als Gewerbebehörde und ich finde diese Abweichungen in diesen Rechtsgebieten auch teils unlogisch und nicht wirklich förderlich für die zumindest im Gewerberecht bestehende Zielsetzung Gewerbeüberwachung/Gefahrenabwehr, wenn andererseits in anderen Registern alles Mögliche drin stehen kann, ohne, dass es wahr sein muss (mit dem Sitz der Gesellschaft ist das ja auch schon oft herrlich, Stichwort: Briefkastenadressen), aber nunja...

Auf die Schnelle habe ich das hier gefunden: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__76.html

Im Zweifel teile ich dem Amtsgericht stets meine Erkenntnisse über den SV mit. Was die dann daraus machen oder nicht, ist dann nicht mehr meins, aber ich habe dann wenigstens etwas in der Gewerbeakte, dass ich entsprechend informiert habe.


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