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Geschrieben von Burkart am 21.02.2013 um 12:33:

  Haupt oder Nebengewerbe

Hallo zusammen,

wir hatten den Fall, dass ein Herr ein Gewerbe als GmbH anmelden wollte. Bei der Frage im Haupt oder im Nebenerwerb antwortete er, dass es das bei eingetragenen Unternehmen nicht gibt.

Stimmt das? Kann uns da jemand weiterhelfen ?

Vielen Dank und Liebe Grüße



Geschrieben von Thomas Mischner am 21.02.2013 um 14:05:

 

Hallo,

wo sind denn im Gewerberecht eigentlich die Begriffe „Haupterwerb“ bzw. „Nebenerwerb“ definiert?
Nirgends.
Sicher kann ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen mehrere Tätigkeiten ausüben. Ob es sich dabei um ein „Haupt-“ und ein „Nebengewerbe“ handeln kann, lässt sich aber nicht beantworten, weil man dazu erst einmal diese Begriffe verbindlich definieren müsste.
Und abgesehen davon - wie wollte die Gewerbebehörde überwachen, ob die betreffenden Angaben korrekt sind? Durch eine Betriebsprüfung?
Wenn der Anzeigeerstatter also in Feld Nr. 16 keine Angaben machen will (oder kann), ist das für mich nachvollziehbar und ich würde es so akzeptieren.



Geschrieben von Stick am 21.02.2013 um 14:07:

  RE: Haupt oder Nebengewerbe

Moin

Die GmbH existiert als juristische Person unabhängig vom Geschäftsführer. Ob der GmbH-Geschäftsführer seine Tätigkeit als Haupt-, oder Nebengewerbe betrachtet, berührt die GmbH nicht. Es sei denn, im Anstellungsvertrag zwischen GmbH und ihrem Geschäftsführer steht etwas anderes drin.


Schöne Grüße aus Boostedt
Stick



Geschrieben von Petra Mohnes am 21.02.2013 um 15:04:

 

Hallo,

ein Nebengewerbe beschreibt eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, welche nicht hauptberuflich oder in Vollzeit ausgeübt wird. Der Gesetzgeber geht von unter 15 Wochenarbeits-stunden als arbeitszeitlichen Richtwert für den Nebenerwerb aus.

Es gibt keine gesellschaftsrechtlichen Gründe, die dagegen sprechen, nur im Nebenerwerb Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu sein.

Der Herr lag mit seiner Antwort "gibt bei es eingetragenen Unternehmen nicht" falsch.

Beste Grüße
Petra Mohnes



Geschrieben von Thomas Mischner am 21.02.2013 um 16:51:

 

Hallo,

Gewerbetreibende ist ja die GmbH, also geht es nicht darum, ob der Geschäftsführer seine Funktion ggf. im Nebenerwerb ausübt. Ich hatte die Frage vielmehr so verstanden, ob die GmbH selbst „im Nebenerweb“ tätig sein kann.

„Nebenerwerb“ ist im Übrigen nicht dasselbe wie „Nebengewerbe“
Der Begriff „Nebengewerbe“ findet sich z. B. in § 3 Abs. 3 HGB. Dort meint er ein selbständiges Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft verbundenes und vom Hauptunternehmen abhängig ist. Also in etwa vergleichbar dem Nebenbetrieb in der HwO.

Aussagen zum Nebenerwerb findet man z. B. in § 138 SGB III. Da eine GmbH aber z. B. kein ALG beziehen kann, ist Nebenerwerb in diesem Sinne wohl nicht gemeint.



Geschrieben von Rheinhesse am 21.02.2013 um 17:34:

 

Moin aus Rheinhessen,
die Frage nach dem "Haupt-" oder "Nebengewerbe" ist in unserem Bereich immer mal wieder im Zusammenhang mit Leistungen der ARGE aufgeschlagen. Wohl haben die Kollegen der Arge diese Angabe in der Gewerbeanzeige mit dem von Thomas Mischner zitierten "Nebenerwerb" des SGB III vermischt und Ihre Kunden zu den Gewerbeämtern geschickt um formelle Gewerbeummeldungen vorzunehmen, die den Wechsel vom "Haupt-" zum "Nebengewerbe" zum Gegenstand hatten.
Nach längerem Streit mit den ARGE, die den Kunden gelegentlich das Geld verweigerten wenn die Ummeldung nicht erfolgte, haben wir das Ministerium eingeschaltet und wurden bestätigt und erhielten folgende Antwort:
Zitat:

Die an einigen Standorten erhobene Forderung der Bundesagentur für Arbeit nach einer „Ummeldung vom Neben- zum Hauptgewerbe“ beruht vermutlich auf einer nicht zutreffenden Interpretation der Feldnummer 16 auf den Formularen für die Gewerbean-, um- und abmeldung, die eine Angabe über die Ausübung der „Tätigkeit im Nebenerwerb“ vorsieht.
Ein Blick in die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8796 vom 17. April 2002, Seite 28) macht deutlich, dass der Angabe in der Feldnummer 16 keine Regelungswirkung zukommt; sie wird lediglich dazu genutzt, um Informationen für statistische Belange abzufragen.


Wenn die Angabe in den Feldern also nicht stimmt - stimmt höchstens eine Statistik nicht.
großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen


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