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--- Marktsatzung aktualisieren - Anwendung EU-DLR...?? HILFE (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=11021)


Geschrieben von VeSch am 21.02.2013 um 08:46:

Fragezeichen Marktsatzung aktualisieren - Anwendung EU-DLR...?? HILFE



Auch auf die Gefahr, dass ich mich hier zum Affen mache:

Wenn ich unsere Marktsatzung (und Marktstandsgebührensatzung) nun aktualisieren muss, was muss ich in puncto EU-DLR, DL-InfoV undsoweiterundsofort beachten und aufnehmen???

Ich stehe da echt auf dem Schlauch und hoffe, ein paar hilfreiche Tipps von euch zu bekommen. Weißnicht Je mehr ich mir dazu google, desto verwirrter bin ich... Wand

Ein herzliches Danke im Voraus
VeSch



Geschrieben von wyhlmaus50 am 21.02.2013 um 10:14:

 

Hauptforderung der DLR ist die Vereinfachung von Rechtsvorschriften, hier der Satzung.
Daneben die Möglichkeit des einheitlichen Ansprechpartners und die Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer bestimmten Frist.

Beispiel:
(11) Die Verfahren über Genehmigungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 7 die-ser Satzung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(12) Über die Genehmigungen nach § 10 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 7 entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Satz 1 festgelegten Frist entschieden - bzw. im Falle einer Fristverlängerung innerhalb der verlängerten Frist - gelten die Ge-nehmigungen als erteilt.



Geschrieben von J. Simon am 22.02.2013 um 08:55:

 

Hallo VeSch,

ich kenne eure Marktsatzung nicht, aber die von dir genannten Rechtsvorschriften sind unmittelbares Recht und gelten sowieso. Wenn eure Satzung in irgendeinem Artikel dagegen verstößt, müsst ihr sie eben anpassen. Das kann natürlich auch gerade im Hinblick auf die Gebühren gelten.

VG J. Simon



Geschrieben von René Land am 22.02.2013 um 09:39:

 

Hallo in die Runde,

ich habe mal einen Link auf unsere Marktsatzung beigefügt .

Diese wurde im Rahmen der Normenkontrolle als EG-DLR-konform abgesegnet.

Maßgeblich bei Marktsatzungen ist einerseits der diskriminierungsfreie Zugang zum Wochenmarkt sowie die Möglichkeit der Eröffnung des Verfahrensweges über die einheitlich Stelle.

Achtung:
Eine Genehmigungsfiktion ist in der Marktsatzung nicht notwendig bzw. sogar sehr problematisch. Wenn nämlich der zur Verfügung stehende Platz nicht mehr ausreicht, müsste ggf. beim Eintritt einer Genehmigungsfiktion ein anderer Markthändler den Markt verlassen.

Insofern Liegt ein Fall von Art 13 Abs. 4 Satz 2 EG-DLR vor.

Freundliche Grüße

R. Land


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