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Geschrieben von Gewerbeanfänger am 20.02.2013 um 10:10:

  Gewerbeabmeldung vordatiert

Hallo Zusammen,

hab grad eine Gewerbeabmeldung auf den Tisch bekommen mit der Abmeldung zum 31.12.2013. Begründung bis Ende des Jahres wickelt die Firma noch die Geschäfte ab, dann übernimmt komplett die GmbH & Co. KG.

Wer hatte damit schon Erfahrung, ist dass denn überhaupt möglich?

Vielen Dank.



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 20.02.2013 um 11:21:

  RE: Gewerbeabmeldung vordatiert

Hallo aus Schwentinental,

Friauf führt hierzu zu § 15 GewO (Empfangsbescheinigung) aus:
"vorzeitige Gewerbeanzeigen sind generell nicht zulässig und können zurückgewiesen werden, weil hierdurch die Genauigkeit des Gewerberegisters beeinträchtigt wird und unnötiger Veraltungsaufwand entsteht, z. B. wenn Zuverlässigkeitsprüfungen bei Gewerbetreibenden durchgeführt würden, die ihre Tätigkeit nachher gar nicht aufnehmen Denn erst diese Anzeige ist vielfach Grundlage für andere Rechtsnormen (Steuerbescheide, Sozialversicherungen, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit usw. usw.), auch wenn sie in rechtlicher Hinsicht lediglich die Bestätigung der Willenserklärung des Anzeigenden darstellt."

In einem Erlass des Wirtschaftsministeriums S.-H. heißt es zu
Gewerbeanmeldung vor Betriebsbeginn,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben in Ihrem vorbezeichneten Schreiben vorgetragen, dass bei Ihnen vermehrt Probleme im Zusammenhang mit Gewerbeanzeigen auftreten, weil Betroffene bis zu 6 Wochen vor dem eigentlichen Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige abgeben wollen. Vor allem bei Existenzgründern, die bestimmte Fristen bei der Bundesagentur für Arbeit wahren müssen, würde diese Schwierigkeiten auftreten.

Zur Angelegenheit selbst ist Folgendes anzumerken:

Der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 1 GewO, der eine Gleichzeitigkeit von anzeigepflichtigem Tatbestand und Abgabe der entsprechenden Gewerbeanzeige anordnet, setzt - auch etwaig berechtigten Forderungen nach - Handlungsspielräumen in der Tat enge Grenzen. Für eine Auslegung über den von Ihnen gewährten eintägigen Karenztag hinaus bleibt m. E. praktisch kein Raum. Daher bestehen gegen Ihren Vorschlag in begründeten Fällen verfrühte Gewerbeanmeldungen mit einem bis zu 4 Wochen in der Zukunft liegenden Betriebsbeginn zu akzeptieren, aus fachlicher Sicht BEDENKEN.

Um jedoch gerade Existenzgründern nicht unnötige Erschwernisse zu bereiten, rege ich für die Fälle verfrühter Gewerbeanzeigen die Entwicklung eines Standartschreibens an, worin den Betroffenen zunächst die Rechtslage erläutert wird. Insbesondere wäre darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Anzeige lediglich formlos zur Kenntnis genommen habe, sie aber wegen der rechtlichen Vorgaben bis zum tatsächlichen Betriebsbeginn und der diesbezüglichen Abgabe einer aktuellen Erklärung des Betroffenen ruhen lasse. Erst nach Eingang einer solchen Erklärung könnte die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO erteilt werden. Mit dieser Verfahrensweise wäre einerseits § 14 Abs. 1 GewO Genüge getan, zugleich würde aber auch den Bedürfnissen der Zielgruppe durch Übersendung eines amtlichen Schreibens Rechnung getragen, mit dem der Nachweis der Gewerbeanzeige erbracht werden kann.

Das Thema der verfrühten An /Abmeldung hatten wir u. a. hier hier diskutiert und müsste die Frage beantworten, da sich die Rechtslage ja nicht geändert hat.

In analoger Anwendung könnte folgender Hinweis erteilt werden:

Hinweis zur erfolgten (Voraus-) Abmeldung der gewerblichen Tätigkeit:

Sehr geehrte(r) ...................,
der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 1 GewO, der eine Gleichzeitigkeit von anzeigepflichtigem Tatbestand und Abgabe der entsprechenden Gewerbeanzeige anordnet, setzt - auch etwaig berechtigten Forderungen nach - Handlungsspielräumen enge Grenzen. Insoweit sind vorzeitige Gewerbeanzeigen generell nicht zulässig, weil hierdurch die Genauigkeit des Gewerberegisters beeinträchtigt wird. Denn erst diese Anzeige ist vielfach Grundlage für andere Rechtsnormen (Steuerbescheide, Sozialversicherungen, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit usw. usw.), auch wenn sie in rechtlicher Hinsicht lediglich die Bestätigung der Willenserklärung des Anzeigenden darstellt.

Das Gewerbe ist gleichzeitig mit dem tatsächlichen Beginn anzumelden (§ 14 der Gewerbeordnung –GewO-). Die Gewerbeanmeldung ist kein Nachweis für die Existenz des Gewerbes (sie ist lediglich Nachweis dafür, dass der Gewerbetreibende den Inhalt der Gewerbeanzeige der zuständigen Behörde mitgeteilt hat).

Erst der tatsächliche Beginn des Gewerbebetriebs lässt die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entstehen.

Insoweit nehme ich die hier eingereichte Gewerbeanmeldung zur Kenntnis und lasse sie bis zum Tag der tatsächlichen Betriebsaufnahme ruhen.

Es bestehen aus heutiger Sicht keine Hinderungsgründe.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag



Geschrieben von Gewerbeanfänger am 20.02.2013 um 12:45:

 

Danke für die schnelle kompetente Auskunft Danke



Geschrieben von Ingo Hupens am 01.09.2014 um 12:18:

 

Hallo zusammen!

Ich wärme das Thema mal wieder auf.

Nach 2 Wochen Urlaub sitz ich heute das erste Mal wieder im Büro und finde u.a. eine Gewerbeabmeldung vor mit angegebenem Datum der Betriebsaufgabe: 31.01.2016. Also doch arg früh.

Der Gesetzestext nach § 14 I ist ja ziemlich eindeutig ("gleichzeitig anzeigen"). Die Gründe, warum man keine verfrühten Gewerbeanmeldungen will, leuchten mir auch ein. Sie sind u.a. in der Kommentierung Landmann-Rohmer, Rd-Nr. 53 zu lesen. Allerdings steht dort nicht, warum eine verfrühte Gewerbeabmeldung problematisch ist.

Ich würde dem Anzeigeerstatter schon gerne eine Begründung liefern, warum eine so frühe Abmeldung nicht sein darf. Im Gegensatz zu einer verfrühten Anmeldung, wo der Betrieb womöglich gar nicht erst eröffnet wird, sehe ich das Problem bei der Abmeldung irgendwie nicht?

Hat jemand Argumentationshilfen?

MfG - Ingo H.



Geschrieben von HBinder am 02.09.2014 um 13:56:

 

Hallo,

ist bekannt, weshalb er die Gewerbe-Abmeldung schon jetzt einreicht? Wenn nicht, würde ich mich nach den Gründen dafür erkundigen. Vielleicht helfen diese dann auch bei der Gegenargumentation.

Gruß
HBinder



Geschrieben von Ingo Hupens am 02.09.2014 um 14:09:

 

Hallo,

angeblich wird die Abmeldebestätigung benötigt, um eine Versicherung abmelden bzw. kündigen zu können. Das muss wohl schon 1 Jahr im voraus erfolgen. Nachweise darüber wurden allerdings nicht vorgelegt.

MfG - Ingo H.



Geschrieben von HBinder am 02.09.2014 um 17:22:

 

Dazu soll er erst einmal einen Nachweis liefern. Aber selbst wenn dem so wäre, lässt der Wortlaut des § 14 GewO eine vorgezogene Abmeldung nicht zu. Demnach ist wie bei der Gewerbe-Anmeldung zu verfahren. Gleichzeitig mit der Aufgabe des Betriebes die Gewerbe-Abmeldung zu erstatten. Dies macht meines Erachtens auch Sinn, denn die anzeigepflichigen Daten können sich bis dahin noch ändern. z.B. die Wohnanschrift oder der Betrieb muss aus anderen Gründen schon zuvor eingestellt werden.



Geschrieben von BE-DE am 03.09.2014 um 14:45:

 

Moin Moin von der D...

eine so frühe Gewerbemeldung (egal ob an oder ab) gibt immer Fragen und Probleme auf. Der betreiber kann in der Zwischenzeit aus den unterschiedlichsten Gründe sein Gewerbe nicht mehr ausüben z. B. Lottogewinn, Tod, schwere Krankheit etc. Also Ereignisse, welche von jetzt auf gleich eintreten können. Dann stimmen die Daten nicht mehr und wir stehen wieder auf dem Schlauch. Gesetz schreibt ja auch vor: muss gleichzeitig!



Geschrieben von Daniel Boden am 11.02.2021 um 18:03:

 

*nochmal die Herdplatte anschmeiß und aufwärm*

Hallo zusammen,

ich zank mich aktuell mit einem Steuerberater und einem Gewerbetreibenden (wobei dieser sich von seinem Steuerberater verwirren lässt). Es geht um eine Übernahme eines bestehenden Gewerbes. Der Wechsel soll zum 01.03.2021 geschehen, die "alten" Betreiber möchten es dann auch im März rückwirkend bzw. am selben Tag abmelden. Der neue Betreiber will es heute schon vordatiert anmelden, da diese Unterlagen bei der Bank sowie bei anderen Zulassungsstellen (z.B. Lottoannahme) beantragen muss. Ich lege den § 14 GewO ganz eindeutig so aus: Anmeldung = gleichzeitiger Beginn, Abmeldung = gleichzeitiges Ende

Der Steuerberater behauptet, ich sei der Einzige der so ein Terz macht. Alle Nachbarkommunen und Co würden eine Vordatierung akzeptieren das mache er schon seit 30 Jahren und hätte sowas noch nie erlebt. Auch einige Kommentare hier geben mir ja wohl Recht. Was mich doch dann verwundert hat, dass es tatsächlich einige Kommunen im Kreisgebiet so machen wie der Steuerberater es sagt. Es wäre denen sogar Recht wenn die rechtzeitig bescheid bekommen, damit man alles frühzeitig regeln kann (tatsächlich wird dies auch so bei diversen Gründer- und Gewerbeanmeldungsseiten angegeben). An die die das auch so sehen.... nach welcher Grundlage macht ihr es? Ich finde den § 14 GewO eigentlich recht eindeutig!? Aber ich lass mich da auch gerne eines besseren belehren :-)

Besten Dank vorab und einen schönen Fastelovend

Beste Grüße

Daniel



Geschrieben von Thomas Mischner am 12.02.2021 um 08:04:

 

Hallo,

in Kürze nur soviel:
„Der Gewerbetreibende ist nicht berechtigt, schon vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit eine künftig beabsichtigte Tätigkiet anzuzeigen“. (Heß in Friauf, GewO, § 14 Rn. 82)
Ebenso äußern sich Leisner in Pielow, GewO (2. Aufl., § 14 Rn. 75) und Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO (8. Aufl. § 14 Rn. 85).
Dass es in einzelnen Gemeinden immer wieder anders gehandhabt wird, ist mir auch bekannt, aber es gibt bekanntlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.



Geschrieben von H. Allgaier am 15.02.2021 um 14:35:

 

Gewerbetreibende teilen hierbei oft mit, dass Sie die Gewerbemeldung für verschiedene weitere Angelegenheiten benötigen:
- Bankkonto eröffnen
- GEZ abmelden (Gewa3)
- Mietvertrag schließen
- Investitionen im Vorfeld bzw. im Rahmen der Gewerbeeröffnung
- Anmeldung bei diversen Lieferanten etc.
- Betriebsversicherungen (kündigen oder abschließen)
...

ohne eine GewA (1,2,3) läuft da oft nichts.

Ich habe in derartigen Fällen angefangen folgend zu antworten:
"ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Gewerbeabmeldung am xx.xx.xxx. Auf Grund des Datums der Betriebsaufgabe zum 31.03.2021 kann die weitere Bearbeitung erst im März 2021 erfolgen."

Zusatz bei Gewa3:
"Hinweis: Eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit ist erneut anzeigepflichtig. Die Betriebsaufgabe kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Änderung des Datums der Betriebsaufgabe im Nachhinein ist nicht möglich."

Zeitgleich lege ich mir dies auf Termin und Frage einen Monat vor dem gewünschten Termin nochmals nach, ob die Gewerbeanzeige aufrecht erhalten bleiben soll.

Wie lösen andere dieses Thema bezüglich einer notwendigen GewA für andere Belange, welches die Gewerbeanzeigen betrifft? (siehe oben)



Geschrieben von Maliklaus am 16.02.2021 um 12:21:

  Gewerbeanmeldung in die Zukunft

Hallo,

die vorbereitenden Tätigkeiten, wie z.B. Konto eröffnen, Laden anmieten, Ware bestellen usw. gelten bereits als Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Siehe diverse Kommentierungen.

Somit ist eine Anmeldung in die Zukunft nicht erforderlich, da die Anmeldung ab sofort erfolgen kann, wenn für die oben genannten Tätigkeiten eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung erforderlich ist.


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