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Geschrieben von Jannes am 06.02.2013 um 11:37:

  Tierheilpraktiker

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

Frau Sch. möchte bei uns als Gewerbe Tierheilpraktikerin anmelden.
Jetzt ist ja der Begriff "Heilpraktiker" gesetzlich geschützt, aber es könnte ja möglich sein, dass im Zusammenhang mit Tieren der Begriff wieder frei ist. Oder soll ich besser eine andere Formulierung wählen wie z.B. "Medizinische Tierpflege"?

Viele Grüße aus Zweibrücken



Geschrieben von SteBa am 06.02.2013 um 11:39:

  RE: Tierheilpraktiker

Hallo,

meines Wissens fallen die Tierheilpraktiker nicht unter die anerkannten Heilhilfsberufe und müssen daher ihr Gewerbe anmelden.

Gruß

SteBa



Geschrieben von *knecht* am 08.02.2013 um 11:28:

 

Tierheilpraktiker ist nicht gesetzlich geschützt. So kann sich jeder nennen.



Geschrieben von A.Dietze am 01.07.2013 um 07:01:

  RE: Tierheilpraktiker

Hallo alle zusammen,

bei uns gibt es zum Thema Tierheilpraktiker nun folgendes Problem.
Eine Frau kam im Zuge einer Gewerbeummeldung zu uns, u.a. ist sie als Tierheilpraktikerin tätig. Dies ist nicht als Heilprkatikerin gleich zu setzen. Der Kommentar zur Gewerbeordnung gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage - Freiberuf oder Gewerbe?
Nach einigen Internetrecherchen kommt man immer wieder auf die Problematik zurück, denn alle Verbände der Tierheilpraktiker bezeichnen den Beruf als eine freiberufliche Tätigkeit, die nach § 6 GewO nicht anmeldepflichtig ist, aber einige Seiten schlüsseln den Beruf über die § 15 und 18 EStG als ein Gewerbe ein.

Wie verfahrt Ihr? Meldet Ihr Tierheilpraktiker an und wenn ja mit welche Begründung?

Meiner Meinung nach ist es ein Gewerbe, da sich jeder Tierheilpraktiker nennen kann, eine Erlaubnis nicht erforderlich ist und man auch keine Prüfung ablegen muss. Es gibt Seminare und eine Art Ausbildung und man kann sich am Ende prüfen lassen, aber ist dies ausreichend um dies als Freiberuf zu deklarieren?

Über Eure Antworten freue und bedanke ich mich im Voraus.

Liebe Grüße



Geschrieben von Thomas Mischner am 01.07.2013 um 08:09:

 

Hallo,

ein freier Beruf (Dienstleistung höherer Art) im Sinne der GewO liegt vor, wenn die betreffende Tätigkeit einen höheren Bildungsabschluss (Hochschulstudium oder Vergleichbares) objektiv erfordert, wenn also z. B. eine Rechtsvorschrift einen solchen Bildungsabschluss vorschreibt (wie z. B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten).

§ 6 GewO bietet keine Definition für freie Berufe, sondern regelt, dass bestimmte, konkret genannte Tätigkeiten vom Geltungsbereich der GewO ausgenommen sind. Dazu zählen u. a. die „ärztlichen und anderen Heilberufe“.

Meines Wissens ist die Ausbildung zum Tierheilpraktiker in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Also ist weder ein höherer Bildungsabschluss objektiv erforderlich, noch handelt es sich um einen anerkannten Gesundheitsfachberuf. Das bedeutet: eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich.

Eine andere Frage ist, ob die Tätigkeit steuerrechtlich als freier Beruf klassifiziert wird.



Geschrieben von Roesje am 24.03.2014 um 15:34:

 

Habe diesen Fall nun auch auf dem Tisch und komme nach der GewO zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Gewerbe handelt.

Bei meiner Intenetrecherche hierzu bin ich auf folgenden gewerberechtlich fehlerhaften Artikel gestoßen:
http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/68-heft-032013/1040-der-tierheilpraktiker-gewerbetreibender-oder-freiberufler.html

Hier wird auch wieder nur vom Einkommenssteuergesetz gesprochen und davon, dass man sich aufgrund der Vor- und Nachteile eines Gewerbebetriebs oder freiberuflichen Tätigkeit am End einfach das passende Modell aussuchen solle... Augen rollen

Naja, ich lasse meine hiesige Tierheilpraktikerin Gewerbe anmelden!



Geschrieben von A.Dietze am 26.03.2014 um 09:14:

  Tierheilpraktiker eindeutig Gewerbe

Hallihallohallöle,

also auch bei uns ist der Fall eindeutig geklärt wurden. Nach umfangreichen Recherchen, Befragung andere Behörden im Landkreis, Behörden, die den Tierheilpraktiker nicht als Gewerbe sehen (ja das gibt es, jede Behörde entscheidet scheinbar selbst), hat die Frau die Gewerbeummeldung vollzogen und wir haben eine umfangreiche Prüfung und Auflistung warum es definitiv ein Gewerbe ist. Spart zumindest bei zukünftigen Tierheilpraktikern die Prüfung.

Und auf kann man leider nicht immer Vertrauen. Die Paracelsus Seite habe ich auch in meinen Akten und hierauf berufen sich viele.
Aber nicht nur das Internet lügt, auch wenn man manch andere Behörde kontaktiert bekommt man keine guten eindeutigen Antworten - eine ausführliche Prüfung scheint vielen zu viel Arbeit zu sein. Schade!

Amüsant bei dem Fall war, dass die Unternehmensberaterin der guten Dame ihr einräumte, dass sie mit der Gewerbeanmeldung sogar vorteile hat, aber das wollte sie nicht wahr haben - aber egal. Mission completed großes Grinsen



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 26.03.2014 um 16:52:

 

Hallo und ein freundliches Moin von zuhause!
Bei weiterer Nutzung der SuFu (Suchfunktion) hätte auch unser liebes Forum schon mit Antworten weiterhelfen können.
Wie ich auch bereits zu Thema "Tierheilkunde" (unter anderem auch hier) an verschiedenen Stellen geschrieben habe, ist die Heilkunde m. E. umfassend aus dem Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Dieses ergibt sich aus der Definition in § 6 GewO .....die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe.....
Ergebnis: Kein Gewerbe - Keine Gewerbeanmeldung!
Die ausführliche Begründung steht unter dem o. g. Link!



Geschrieben von Roesje am 27.03.2014 um 08:34:

 

Vielen Dank für diese Eingabe!

Habe es im Kommentar Landmann/Rohmer unter der Rdnr. 61 zum § 6 GewO nachlesen können. Also doch kein Gewerbe - nun gut!



Geschrieben von Thomas Mischner am 27.03.2014 um 09:09:

 

Hallo,

ich bin noch nicht überzeugt.
Der zitierte Kommentar gibt eine (sicherlich bedenkenswerte) Meinung wieder, der man aber nicht zwangsläufig folgen muss.
Sinn und Zweck des § 6 GewO sind es, Tätigkeiten vom Geltungsbereich der GewO auszunehmen, die bereits anderweitig gesetzlich geregelt sind und einer Aufsicht durch Behörden oder Kammern unterliegen. Das trifft auf den Tierheilpraktiker nicht zu.

Im Hinblick auf das Unterrichtswesen spricht das BVerwG von der „Absicht des Gesetzgebers, Normkonflikte zwischen dem die Erteilung von Unterricht regelnden Landesrecht und dem die Gewerbeausübung regelnden Reichs- bzw. Bundesrecht zu vermeiden“ und führt weiter aus: „Infolgedessen unterliegen diejenigen Unterrichtsveranstaltungen, für die das Landesrecht keine (abschließende) Regelung trifft, (insoweit) der Gewerbeordnung, vorausgesetzt freilich, dass sie gewerblich betrieben werden.“ (Urt. v. 01.07.1987, Az. 1 C 25/85).

Ich sehe keinen Grund dafür, dass dieser Grundsatz für die anderen in § 6 genannten Tätigkeiten nicht gelten sollte. Die Tätigkeit des Tierheilpraktikers ist nicht sondergesetzlich geregelt. Für sie existieren kein gesetzlich umrissenes Berufsbild und keine staatlich anerkannte Ausbildung. Ich würde deshalb hier nicht von einem „Beruf“ im Sinne von § 6 GewO sprechen.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 27.03.2014 um 10:27:

 

Moin , Thomas!
Ich wusste doch, dass Du dich evtl. melden könntest.
Die GewO spricht ganz bewusst in § 6 GewO nicht von "Berufen", sondern von "Tätigkeitsfelder".
Der damalige Leiter des Gesundheitsamtes meines ehemals großherzoglichen Arbeitgebers sagte mal: "Wenn einer einen anderen bunte Kreise malen lässt, um ein körperliches Leiden / Gebrechen zu beseitigen oder aber Hand auflegt usw. um dasselbe zu erreichen, ist es Ausübung der Heilkunde" und damit liegt die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt.
Bei Tieren ist dieses eben das Veterinäramt.
Damit sind die Zuständigkeiten im Bereich der Heilkunde umfassend und abschließend und sicherlich auch gut geregelt. Denn ebenso wie bei der GewO handelt es sich hierbei um spezielles Gefahrenabwehrrecht (Polizeirecht). Und Heilkunde in seiner Gesamtheit ist ebenso wie Urproduktion (s. anderen Thread) von der Anwendung der GewO ausgenommen.
Ich sollte mich hüten, überall eine Zuständigkeit zu suchen oder auch zu finden, damit ich meine Finger im Boot habe. Denn spätestens im Rahmen eines Klageverfahrens würde das zuständige Gericht dieses prüfen.
Und da ich weiß, dass unser VG auch meinen Lieblings- und Standardkommentar gerne heranzieht und in seinen Entscheidungen zitiert, habe ich auch keine Probleme mich dieser Ausführungen als Entscheidungsfindung anzuschließen, wenn es unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung zutrifft.
Denn, und da sollte es ja keine Zweifel geben, wenn einer sagt, male rote Kreise und Deine Kopfschmerzen gehen weg, ist dieses darauf gerichtet, einen Schmerz (der in aller Regel von einer Fehlfunktion des gesunden Körpers = egal ob Tier oder Mensch) kommt, zu beseitigen.
Deshalb übt aus meiner Sicht auch der allseits bekannte und beliebte XXL-Ostfriese Tierheilkunde und kein Gewerbe aus. Denn letztlich sind alle diese Tätigkeiten darauf gerichtet, Fehlstellungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Tieren zu beseitigen. Und damit ist für ihn das Veterinäramt des Landkreises Leer und nicht die Samtgemeinde Jümme als Aufsichts- und spezielle Gefahrenabwehrbehörde zuständig.
Deshalb bleibe ich bei meiner Auffassung und bin auch ziemlich sicher, damit in einem gerichtlichen Verfahren oben zu bleiben.



Geschrieben von Thomas Mischner am 27.03.2014 um 10:45:

 

Hallo nach Cloppenburg,

ich bin immer noch nicht zufrieden smile

Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg
Die GewO spricht ganz bewusst in § 6 GewO nicht von "Berufen", sondern von "Tätigkeitsfelder".

§ 6 Abs. 1 GewO lautet wörtlich:
"Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung."


Zitat:
Bei Tieren ist dieses eben das Veterinäramt.

Woraus ergibt sich das? Ich habe keine entsprechende gesetzliche Regelung gefunden.

Schöne Grüße aus Sachsen, wo heute Frühling angesagt ist.



Geschrieben von Roesje am 27.03.2014 um 11:52:

 

Naja...dann müsste Reiki und Geistheiler etc. aber auch ausgenommen sein, da diese auch nach dieser Definition Heilkunde betreiben...und das ist ja definitiv Gewerbe, da nicht gesetzlich geregelt.

Was im Landmann/Rohmer steht und daher schwarz auf weiß den Leuten gezeigt werden kann, werde ich auch heranziehen. Ob das dann wirklich so ist oder nicht ist mir wurscht.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 27.03.2014 um 14:39:

 

Nochmals ein freundliches Moin aus meiner Mittagspause!
Zuerst einmal an Thomas: Hast Recht, hier steht in der Tat ....berufe
Meine Mittagsstunde habe ich nochmals genutzt, um mir die von mir in meinem Lieblingskommentar genannten Fundstellen nochmals explizit anzusehen.
Wenn ich mir die ausführlichen Erläuterungen, insbesondere unter Rd.-Nr. 52 ff zu § 6 GewO anschaue und hierzu auch die unter Rd.-Nr. 63 gemachten Ausführungen zu Gemüte führe, wird doch deutlich, dass hiermit nicht allein die Berufe gemeint sind, die ausdrücklich als Beruf anerkannt und auch so festgeschrieben wurden, sondern auch andere Tätigkeiten die noch nicht als Beruf festgeschrieben wurden. So hat es sich doch bis vor kurzem auch mit den "medizinischen Fußpflegern", die reihenweise ein Gewerbe angemeldet hatten und dann wieder abmelden durften, weil sie einen Heilhilfsberuf ausübten, verhalten. Ähnliches gilt und galt doch auch in anderen Heilhilfsberufen (oder Heiltätigkeiten), die darauf abzielten, eine Krankheit zu heilen oder körperliche Gebrechen zu beseitigen. Selbst im Bereich unserer Seniorenfachberater, die ja nur erklären "futtern Sie dieses tolle Zeug und Sie bekommen keinen Krebs oder sonstige Krankheiten", wird mit Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz gearbeitet und wenn man ihnen nachweisen könnte, dass sie einer bestimmten Person dieses Zeug als Mittel zur konkreten Beseitigung eines Leidens verkauft hätten, könnte man sie u. U. auch noch wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergsetz (hatte ich früher auch mit zu tun) dran kriegen. Nur, man muss es beweisen! Weißnicht
Als weiteres, nicht ganz so altes Beispiel für die Zuordnung zu Heilberufen möchte ich eine Entscheidung zum Thema Osteopathie einfügen, bei der sich das Gericht auch mit Heilkunde beschäftig hat.
Wie ich auch bereits wiederholt ausführte und in Rd.-Nr. 52 ff des o. g. Kommentars auch erläutert wird, umfasst die Heilkunde nach der Begründung zur Gewerbeordnung von 1869 die Heilung von Menschen und Tieren!
Unter Rd.-Nr. 63 wird ausführlich auf die Begründung zur Änderung des Gesetzestextes 1979 und auf andere Heilberufe eingegangen und festgestellt, das die Gewerbeordnung nur dann auf die ärztlichen und nichtärztlichen, nachstehend beispielhalft aufgeführten Heilhilfsberufe Anwendung findet, wenn die Gewerbeordnung dieses ausdrücklich bestimmt. Für mich bedeutet dieses, dass der Gesetzgeber klare Vorgaben macht und dieses auch so angewandt haben will.
Zähle ich jetzt 1 und 1 zusammen:
1 = Heilkunde ist umfassend und gilt für Mensch und Tier
und
2 = es soll hiermit alles abgedeckt sein, einschl. Heilhilfsberufe (ob diese nun die Bezeichnung Beruf explizit im Titel führen oder als Beruf explizit anerkannt wurden) sofern nicht die Gewerbeordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
komme ich zu dem Ergebnis aus den Vorgaben gem. § 6 GewO:
keine Anwendung der GewO und so werden wir es hier auch weiterhin handhaben. Falls jemand anders es anders sieht, ist mir dieses auch recht.
Manche kommen ja, wie Pippi Langstrumpf in ihrem Lied, zu dem Ergebnis, dass 1 und 1 eben nicht 2, sondern vielleicht drei oder acht sind. Mir auch recht! großes Grinsen
Zur Veterinärmedizin habe ich einfach mal den aktuellen Link zu Wikipedia eingefügt, um nicht -zig Rechtsnormen hier zitieren zu müssen. Lesen
Zu den Geistheilern:
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2003 gab es weder bei den für die Heilkunde zuständigen Behörden noch bei den Verwaltungsgerichten Zweifel daran, dass auch diese heilkundlich tätig sind, wie die Entscheidungen der Vorinstanzen belegen.
Da Geistheiler (und damit auch Reiki) aber lediglich "Kräfte zur Selbstheilung" aktivieren (wie dieses auch immer funktioniert) sollen sie dann keine Heilkunde ausüben, wenn sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses keine Heilkunde sei und zudem die Kranken an Ärzte etc. verweisen. Ausführliche Begründung, s. Urteil.
Und da ich jetzt weder die Zeit noch die Lust habe, weitere Ausführungen hierzu zu machen und letztlich auch nur für meinen Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung zu treffen und ggf. verwaltungsgerichtlich zu vertreten habe, klinke ich mich nun aus.

P. S.: Eine Frage hätte ich da noch - wie verhält sich das Gewerbeamt als Aufsichtsbehörde, wenn es aufgrund seiner Einschätzung bei dem Tierheilpraktiker zu dem Ergebnis kommt, dass dieses ein Gewerbe ist, und wenn der Tierheilpraktiker bei einem an Vogelgrippe erkrankten Huhn zu dem Ergebnis kommt, dass Handauflegen ausreicht, um die Krankheit zu beseitigen? Welche Maßnahmen ordne ich dann nach der GewO an??



Geschrieben von Thomas Mischner am 27.03.2014 um 16:43:

 

Zu der letzten Frage: Ich würde prüfen, ob der Tierheilpraktiker wegen des Verstoßes gegen die Geflügelpest-Verordnung noch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und höchstwahrscheinlich zu dem Ergebnis kommen, dass das nicht der Fall ist, was zu einer Gewerbeuntersagung führen würde.

Ich fand ich die Diskussion bis hierher recht spannend, denke aber auch, dass wir so schnell nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen werden. Auf alle Fälle sehe ich da noch Gesprächs- und Klärungsbedarf. Vielleicht ließen sich die Themen rund um den Gewerbebegriff und § 6 GewO ja noch auf die Tagesordnung der nächsten Bundesfachtagung bringen (sofern dort noch ein Plätzchen frei ist)???



Geschrieben von A.Dietze am 27.03.2014 um 16:45:

 

Also ich bin auch nicht dafür, dass der Tierheilpraktiker von der GewO ausgenommen wird, zumal auch Landmann/Rohmer nur Ansichtsweisen sind.
Wenn man mal klar Heilpraktiker und Tierheilpraktiker gegenüber stellt kommt zu folgendem Ergebnis:

Heilpraktiker

-geschützte Berufsbezeichnung
-unterliegen dem Heilpraktikergesetz
-bedürfen der Erlaubnis
-keine vorgeschriebene Regelausbildung und
keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung
-unterliegen Zulassungsvoraussetzungen :
die bundesweit durch eine amtsärztliche
Überprüfung nachzuweisen sind
Voraussetzungen:
-Mindestalter von 25 Jahren,
-die körperliche und geistige Eignung für den
Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches
Führungszeugnis)
-ein Hauptschulabschluss
-die Genehmigung durch das zuständige
Gesundheitsamt

Tierheilpraktiker

-keine bundesrechtlichen Vorschriften
-keine gesetzlichen Regelungen
-keine staatlichen Prüfungen ->
Berufsausübung auch ohne Ausbildung
ohne Zulassung möglich
-keine geschützte Berufsbezeichnung
-keine I(ontrolle durch staatliche
Aufsichtsbehörden (u.a. Veterinäramt)
und
= jeder Laie kann sich als Tierheilpraktiker
bezeichnen

Man darf als Tierheilpraktiker auch sowieso nur das machen, was jeder Tierbesitzer in eigener Verantwortung machen darf. Ich darf dem Tier weder etwas spritzen noch Operationen an ihm durchführen.

Außerdem lese ich aus dem Landmann/Rohmer wo es heißt zu §
6 der Gewerbeordnung in der Randnummer 61 folgendes: ,, Die Ausübung der Heilkunde an Tieren wird damit nicht
von dem Heilpraktikergesetz erfasst; ..."

Hier wird eindeutig festgehalten, dass der Tierheilpraktiker NICHT dem Heilpraktikergesetz unterliegt und demnach - nicht gleichgestellt werden kann.

,,...sie ist aber dennoch nach S 6 Abs. 1 Satz.2 vom Geltungsbereich der
Gewerbeordnung freigestellt, da die berufliche Betätigung als solche begünstigt werden sollte, ohne dass es auf eine
anderweitige (hier nicht getroffene) Regelungen ankommt.".

Dies ist jedoch ein reiner Kommentar der Autoren der ohne gesetzliche Grundlage getätigt wurde und der für mich nicht nachvollziehbar ist, da auch hier Tiere geschützt werden sollten.

Also ich bin der Meinung Tierheilpraktiker sind als Gewerbe anzumelden.



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 28.03.2014 um 08:57:

 

Hallo und trotz Ausklinkens nochmals ein freundliches Moin hierzu!

@ A. Dietze

in Rd.-Nr. 61 des Kommentars, der ja nur "Ansichtsweisen" darstellt, die eigenartigerweise aber immer wieder als Fundstellen Eingang in der Rechtsprechung, insbesondere bei unseren niedersächsischen verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen (sehr oft aber auch in anderen Bundesländern) Entscheidungen finden, heißt es aber auch weiter:
"... vom Heilpraktikergesetz erfasst; sie ist aber dennoch nach 6 Abs. 1 Satz 2 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung freigestellt, da die berufliche Betätigung als solche begünstigt werden sollte, ohne dass es auf eine anderweitige (hier nicht getroffene Regelung) ankommt (s. hierzu Rd.-Nr. 62). Auch die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes (§ 6 Abs. 1 HPG)...."
Dieses wollte ich nur einfügen, weil m. W. nicht unbedingt jeder über den Kommentar Landmann-Rohmer zur Gewerbeordnung verfügt und damit die Möglichkeit hat, über das hier geschriebene hinaus weiter zu lesen. großes Grinsen

Und wie auch bereits wiederholt ausgeführt, man darf und sollte bei seinen Entscheidungen nicht unbedingt die Begründungen in den Erläuterungen zu den jeweiligen Gesetzestexten (s. Rd.-Nrd. 52 des o. g. Kommentars zu § 6 sowie Rd-Nr. 63) zur Seite wischen, die verdeutlichen sollen, was der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht und Weisheit dem gemeinen Volk für dessen Entscheidungen und Aufklärungen mit auf den Weg gegeben hat.

Für alle anderen Interessierten hier noch einen weiterführenden Link des Fachverbandes Niedergelassener Tierheilpraktiker, aus dessen Seiten sehr deutlich wird, dass ein Tierheilheilpraktiker Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Tieren ausübt.

Und nach alledem, insbesondere den Erläuterungen anlässlich der Gesetzesfassung oder der Änderungen komme ich weiterhin nicht zu einem anderen Ergebnis, auch wenn die durchaus nachvollziehbaren und tw. mit entsprechenden Entscheidungen unterfütterten Argumente in meinem Lieblingskommentar nur eine "Autorenmeinung" die ja keinerlei Bedeutung haben soll, widergibt.

@Thomas
Ich könnte mir aber vorstellen, dass das VG im Rahmen des Untersagungsverfahrens (evtl. ja auch unter Berücksichtigung der Autorenmeinung meines oder anderer Lieblingskommentare) zu dem Ergebnis kommt, dass wg. § 6 GewO gar kein Gewerbe vorliegt. Damit ist Dein Bescheid hinfällig und Du hast auch noch alle Kosten. - Nur, dann hätten wir alle endlich einmal eine klare Entscheidung!


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