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Geschrieben von Topf 313 am 02.02.2013 um 14:44:

  Juri entscheidet über Markt-teilnahme

Ein Privatveranstalter veranstaltet einen Spezialmarkt (Töpfermarkt).

Eine Fachjuri entscheidet über die teilnahme der Aussteller.

Darf die Juri am Markt selbst teilnehmen ?

Der Veranstalter will die Namen der Juri nicht nennen,ist das zulässig?

Auch wurde vom Veranstalter, keine Marktordnung beigelegt,ist das ist das

zulässig?


mfg Helmut



Geschrieben von MaKöDo am 05.02.2013 um 12:00:

  RE: Juri entscheidet über Markt-teilnahme

Hallo,

eine Marktsatzung muss vorgelegt werden, weil die Marktordnung ja nicht gegen geltendes Recht verstoßen darf.

Mehr kann ich da leider nicht helfen.



Geschrieben von René Land am 05.02.2013 um 23:26:

  RE: Juri entscheidet über Markt-teilnahme

Zitat:
Original von Topf 313
Ein Privatveranstalter veranstaltet einen Spezialmarkt (Töpfermarkt).
Eine Fachjuri entscheidet über die teilnahme der Aussteller.
Darf die Juri am Markt selbst teilnehmen ?
Der Veranstalter will die Namen der Juri nicht nennen,ist das zulässig?
Auch wurde vom Veranstalter, keine Marktordnung beigelegt,ist das ist das
zulässig?


Hallo Topf 313 und Willkommen im Forum!

Zunächst eine wichtige Gegenfrage:
Ist der Markt festgesetzt worden?



Geschrieben von Topf 313 am 06.02.2013 um 18:03:

  RE: Juri entscheidet über Markt-teilnahme

Sehr geehrter Herr Land!

Markt soll Festgesetzt werden.
Nach einen Telefongespräch, mit der Behörde, nimmt die Juri auch am Markt teil.
Der Markt wurde an einen Privatenveranstalter vergeben, die Behörde behält sich mitsprache Recht vor.
Auch wurde bei Anmeldung, keine Marktordnung beigefügt.
Ist das alles Rechtens ?

danke für die Antwort


mfg Helmut



Geschrieben von wyhlmaus50 am 07.02.2013 um 08:28:

 

Hallo Topf 313,
"Herr des Verfahrens" ist der Veranstalter des Jahrmarktes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, hat er einen Rechtsanspruch auf Festsetzung.
Wer am Markt teilnimmt und wie die Auswahl stattfindet, ist Sache des Veranstalters. Die Festsetzungsbehörde hat KEIN Mitspracherecht!
Auflagen können nuir im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz... angeordnet werden.



Geschrieben von René Land am 08.02.2013 um 07:30:

 

Hallo in die Runde,

wenn der Veranstalter die Festsetzung für einen Spezialmarkt erhalten hat, besteht für jeden, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Veranstaltungsbedingungen ein Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung (vgl. § 70 Abs. 1 GewO). Dieses Recht kann der betroffene Teilnehmer gerichtlich gegenüber dem Veranstalter durchsetzen. Ist der Veranstalter privater Veranstalter ist in der Regel der zivilrechtsweg eröffnet; handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Veranstalter, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Im Festsetzungsverfahren lassen wir uns in der Regel diese Veranstaltungsbedingungen vorlegen, weil aus diesen u.U. erst Rückschlüsse auf die tatsächliche Art der Veranstaltung (Jahrmarkt/Spezialmarkt...) gezogen werden können.

In diesen Veranstaltungsbedingungen (im vorliegenden Fall zivilrechtliche Regelungen) kann der Veranstalter für die Erreichung eines bestimmten Veranstaltungszwecks eine generelle Beschränkung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen oder Besuchergruppen vornehmen, sofern dadurch nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleichartige Unternehmen mittelbar oder unmittelbar unterschiedlich behandelt werden (vgl. § 70 Abs. 2 GewO).

Schließlich kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigtem Grund - insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht - einzelne Besucher, Aussteller oder Anbieter von der Veranstaltung ausschließen (vgl. § 70 Abs. 3 GewO).

Diese Rahmenbedingungen gelten freilich nur, wenn tatsächlich eine Festsetzung vorliegt. Grundsätzlich wäre die Durchführung einer solchen Veranstaltung auch ohne Festsetzung möglich, wobei dann natürlich keine Marktprivilegien gelten.

Reicht z.B. der vorhandene Platz nicht aus, könnte der Veranstalter z.B. durch eine Juri eine Auswahl vornehmen lassen. Beabsichtigen die Juri-Mitglieder jedoch selbst eine Teilnahme an der Veranstaltung, halte ich ein solches Auswahlverfahren wegen einer gewissen Parteilichkeit für ungeeignet.

@wyhlmaus50

Zitat:
Original von wyhlmaus50
Wer am Markt teilnimmt und wie die Auswahl stattfindet, ist Sache des Veranstalters. Die Festsetzungsbehörde hat KEIN Mitspracherecht!


Der Veranstalter hat - wie oben ausgeführt - bei festgesetzten Veranstaltungen nur unter Beachtung des § 70 GewO die Freiheit der Auswahl der Teilnehmer.

Auch die Festsetzungsbehörde hat ein Mitspracherecht, nämlich dann, wenn unzuverlässige Teilnehmer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden sollen (vgl. § 70a GewO)
Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Topf 313 am 08.02.2013 um 08:15:

 

Hallo Herr Land

Darf die Jury am Markt teilnehmen, ja oder nein !
Oder gibt es dafür keine Vorschriften oder Gesetze?

mfg Helmut



Geschrieben von René Land am 08.02.2013 um 09:41:

 

Zitat:
Original von Topf 313
Darf die Jury am Markt teilnehmen, ja oder nein !
Oder gibt es dafür keine Vorschriften oder Gesetze?


Wenn die Juri-Mitglieder zum Teilnehmerkreis gehören (Waren- und Leistungsangebot passt zur Festsetzung) haben sie aus § 70 GewO einen Rechtsanspruch auf Teilnahme.

Reicht jedoch der zur Verfügung stehende Platz nicht aus und die "Juri" trifft die Auswahlentscheidung über die jeweiligen Teilnehmerausschlüsse, dann mangelt es hier u.U. an der notwendigen Objektivität, wenn Juriteilnehmer schließlich selbst begünstigt sind. Insofern hätte ein nicht berücksichtigter Teilnehmer einen Angriffspunkt zur Anfechtung der Auswahlentscheidung gegenüber dem Veranstalter.

Ein klares ja oder nein gibt es also - wie so oft - nicht.

Freundliche Grüße

R. Land


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