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Geschrieben von Frau Lange am 02.08.2005 um 12:19:

  Anbieten von Reisen

Hallo!

Hier in Bad Essen möchte eine Firma eine "Informationsveranstaltung" durchführen. Mitarbeiter sollen über Reisen informieren bzw. diese anbieten. Ein Angebot/Verkauf weiterer Waren soll nicht stattfinden. Die Teilnehmer (max. 30 Personen) werden per Brief (persönlich), sowie auch durch Zeitungsanzeigen eingeladen.

Meine Frage: Welche Auflagen sind hier zu beachten, oder ist in diesem Fall, wie auch bei allen anderen Wanderlagern vorzugehen?

Viele Grüße
Anja Lange



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 02.08.2005 um 13:30:

  Anbieten von Reisen = Wanderlager

Tag, Frau Lange! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Ein Wanderlager ist es solange nicht, wie keine Waren angeboten werden. Die Vermittlung von Reisen ist eine Dienstleistung. Hierzu gibt es auch entsprechende Gerichtsentscheidungen. Damit greift § 56 a GewO nicht.

Die Vermittler der Reisen müssen aber eine RGK haben und selbstverständlich haben Sie das Recht, an der Veranstaltung als Aufsichtsbehörde von Anfang bis Ende teil zu nehmen.

Meistens reicht diese Info schon aus, um die Informationsveranstaltung seitens des Veranstalters nicht durchzuführen. Dieses ist zumindest das, was wir bisher erfahren haben.

Denn ganz klar sollen auf diesern Veranstaltungen nicht nur Reisen, sondern auch überteuerte andere Produkte (Nahrungsergänzungsmittel, Elektrogeräte, Töpfe, Betten usw.) angepriesen und verkauft werden.

Also, lassen Sie sich vom Veranstalter die Person benennen, die vor Ort tätig wird, weisen Sie auf eine evtl. Untersagung hin, sobald auch nur ein Teil verkauft wird und kündigen Sie Ihre Teilnahme an.

Sie werden dann schnell feststellen, ob hier wirklich ein seriöses Unternehmen Reisen im Rahmen des Reisegewerbes vermitteln möchte oder ob hier nicht "Halbwahrheiten" verbreitet werden, nach dem Motto
"Die Behörde weiß Bescheid, dann kommt sie auch nicht!!" Ei Ei


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