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--- Zweigniederlassung Deutschland mit Hauptniederlassung im Ausland? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=10881)


Geschrieben von Roesje am 26.07.2017 um 16:37:

 

Das wäre z.B. ein Fall, bei dem ich zurückweisen würde und diese Vorgehensweise wird auch von unserem Landesministerium genauso publiziert und ist so gewollt.

Alleine schon ein Dolmetscher ist ein Indiz.



Geschrieben von Roesje am 26.07.2017 um 16:50:

 

Anbei mal eine Checkliste zum Thema, die ich aus sämtlichen mir zur Verfügung stehenden Infos gebastelt habe. U.a. wurde auch das Rundschreiben des Ministeriums, in dem die Vorgehensweise mit Scheinselbständigen erläutert wurde, mit eingearbeitet.



Geschrieben von Marcel Fromm am 20.11.2020 um 11:42:

 

Eine AG aus der Schweiz (französisch Société Anonyme (SA)) will bei mir eine Zweigniederlassung anmelden.

Lasse ich mir dabei die Eintragung der AG in ein dortiges Handelsregister nachweisen? Eine AG besteht ja grundlegend aus einem Vorstand. Trage ich in der Anmeldung alle Vorstandsmitglieder und deren persönliche Daten ein?

Und ist es dann zwangsläufig immer eine Zweigniederlassung oder würde auch eine unselbständige Zweigstelle in Betracht kommen?

Über kurzfristige Hilfe wäre ich sehr dankbar. Allen ein schönes Wochenende.



Geschrieben von Marcel Fromm am 29.06.2021 um 09:57:

 

Hallo, liebe Forenmitstreiter.


Ich würde mein Anliegen gerne nochmal vorbringen und erfragen, ob jemand von euch schon einmal eine schweizerische AG (eine sogenannte SA) mit Zweigniederlassung bzw. unselbstständiger Zweigstelle in Deutschland angemeldet hat und welche Unterlagen ihr euch habt vorlegen lassen.

Laut Ziffer 5.3 der GewAnzVwV ist ja bei einer AG auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Trage ich also nur die Betriebsanschriften, die Eintragung im Handelsregister aus der Schweiz, die Tätigkeiten und alle weiteren Angaben ein und lasse die Angaben zu sämtlichen vertretungsberechtigten Personen weg?

Über kurzfristige Hilfe wäre ich sehr dankbar.



Geschrieben von Franzose am 29.06.2021 um 12:54:

 

Hallo Herr Kollege,

ich hatte hier bisher einen solchen Fall, wo eine AG nach schweizerischem Recht bei mir eine Zweigniederlassung angemeldet hat.

Ich habe mir in dem Fall einen HR-Auszug meines Amtsgerichts für die Zweigniederlassung vorlegen lassen, aus dem unter anderem hervorging, dass Person XY Einzelprokura für die Zweigniederlassung erteilt wurde, die ich dann auch als vertretungsberechtigte Person/Betriebsleiter in meine GewA1 eingetragen habe.

Schöne Grüße aus`m schwülwarmen und wolkigen Oderbruch smile , der



Geschrieben von Marcel Fromm am 29.06.2021 um 12:57:

 

Aber wie verhält es sich bei einer unselbststädigen Zweigstelle? Da wird ja in der Regel keine Eintragung in einem hiesigen Handelsregister vorgenommen??!?



Geschrieben von Franzose am 29.06.2021 um 13:22:

 

Der Verzicht auf die Angaben zur vertretungsberechtigten Person bezieht sich ja nach Ziffer 5.3 GewAnzVwV nur auf inländische AG`s. Im vorliegenden Fall habe ich aber eine schweizerische AG, also würde ich mir die entsprechenden Registerauszüge vorlegen lassen und meine GewA1 entsprechend erstellen (mit Angaben zu(r) vertretungsberechtigten Person(en) unter Vorlage entsprechender Personaldokumente).

Fröhliches Schwitzen am langen Dienstag (Fußball also auf der Heimfahrt aus`m Radio :heulsmile , der



Geschrieben von LRA Gotha SB am 02.07.2021 um 09:25:

  RE: Zweigniederlassung Deutschland mit Hauptniederlassung im Ausland?

Ich hätte da mal eine andere Frage:

Eine deutsche Gewerbetreibende ist mit Online-Deutschkursen für ausländische Studenten als Nebentätigkeit angemeldet. (Sie ist keine Lehrerin.)

Sie möchte ihren Wohnsitz jetzt für ca. 10 Monate nach China verlegen. Hat dort wohl auch ein Arbeitsverhältnis und möchte ihr Gewerbe weiterhin online ausüben. Ob sie in Deutschland ihren bisherigen Wohnsitz als Zweitwohnsitz behalten kann, ist noch nicht sicher.

Bei einem Zweitwohnsitz in unserem Zuständigkeitsbereich hätte ich das Gewerbe einfach weiter laufen lassen.

Aber wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland komplett aufgibt, muss Sie das Gewerbe doch abmelden, oder?

Für Eure Meinungen wär ich sehr dankbar.



Geschrieben von Roesje am 02.07.2021 um 11:41:

 

Moin

Ich löse solche Probleme, die ich hier durch eine Uni häufiger habe, so:

Meines Wissens hat sich einwohnermelderechtlich nichts daran geändert, dass wir nicht mit dem Ausland verknüpft sind, d.h. Hauptwohnsitz China und Nebenwohnsitz DE funktioniert nicht. Heißt weiter: Entweder komplette Abmeldung in DE (so wäre das bei Wegzug nach China einwohnermelderechtlich korrekt), oder man belässt den Wohnsitz in DE (sofern z.B. Eigentum und jemand ist vor Ort, der sich um Post etc. kümmert) - in diesen Fällen drückt zumindest unser EMA dann ein Auge zu und macht sich eine Bemerkung zu der Person.

Gewerbe kann natürlich vom Grundsatz her angemeldet bleiben, wenn an der Betriebsstätte denn noch
a) Gewerbe ausgeübt wird
b) der Betriebssitz insofern bleibt, dass die Dame nach 10Monaten zurückkommt und für ihren Auslandsaufenthalt sicherstellen kann, dass Post zustellbar bleibt.

Wo der Wohnsitz ist, ist ja für uns eigentlich schnurz, der darf im Ausland sein. Die Betriebsstätte ist halt das Wichtige.

Bei den Studenten, die hier regelmäßig für ihr Studium Unternehmen gründen, aber auch immer zu Auslandssemestern sind, regel ich das dann so, dass ich mir Kontaktdaten geben lasse und denen eben sage, dass an der Betriebsstätte die Postzustellung als Erreichbarkeit des Unternehmens sichergestellt sein muss.

Oft können die das regeln durch Mitstudenten (WG), oder Abmeldung bei uns und Anmeldung für die Auslandssemesterzeit im Elternhaus.

Ich bin da immer gerne bereit, ein Auge zuzudrücken, wenn der Gewerbetreibende mit mir spricht und ich Bescheid weiß. Weiß ich über den Auslandsaufenthalt nichts und plötzlich bekomme ich Anfragen, weil Post zurückkommt etc., ja dann wird im Zweifel v.A.w. abgemeldet (wenn ich dann in den EMA-Daten den Wegzug ins Ausland sehen würde) und vor Ort auch niemanden mehr erreichen kann usw.


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