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Geschrieben von lustig am 30.11.2012 um 12:28:

  Eintragung bei Geschäftsführerwechsel

Hab mal ne Frage:
Das Amtsgericht teilte uns bei einer bereits bestehenden "GmbH" den neuen Geschäftsführerwechsel mit, da die Daten des neuen Geschäfstführers (GF) nicht komplett waren, habe ich die GmbH angeschrieben, mit der Bitte mir die persönlichen Daten des neuen GF zu übermitteln, darauf hin teilte mir der neue GF mit, dass er seine persönlichen Daten, (also zb: wo er wohnt..) nicht mitteilen wolle. Mir ist sehr wohl bewusst, dass ich keine Ummeldung machen muss, lediglich die Daten des neuen GF sind einzutragen, da zb. bei einem Untersagungsverfahren er mit angeschrieben wird.
Meine Frage: wo genau steht, dass die persönlichen Daten einzutragen sind bzw. kann ich ein Owig / Bußgeld androhen ??
über eine schnelle Rückantwort würde ich mich sehr freuen



Geschrieben von Hartmut Fries am 30.11.2012 um 12:37:

  RE: Eintragung bei Geschäftsführerwechsel

Hi aus Herzogenrath,

der Wechsel eines Vertretungsberechtigten einer juristischen Person ist nicht anzeigepflichtig. Sollte die Behörde jedoch Kenntnis von einem Wechsel erlangen, ist die Berichtigung des einschlägigen Datenfeldes sinnvoll (4.2 letzter Abs. GewAnzVwV)

Will heißen, du kannst ihn nicht zwingen, außer eine spezialgestzliche Regelung sieht dies vor z.B. § 4 Abs. 2 GastG.



Geschrieben von lustig am 30.11.2012 um 12:49:

  RE: Eintragung bei Geschäftsführerwechsel

vielen dank für die schnelle Antwort: Die GewAnzVwV kenne ich auch, was ist jedoch, wenn ich das Gewerbe untersagen muss, dann muss ich die natürliche Person mit anschreiben. ( Die Firma ist eine juristische Gesellschaft, deren GF eine natürliche Persin ist) Nochmals der neue Geschäftsführer (GF) möchte schon gar nicht seine Daten erst uns mitteilen.....



Geschrieben von Hartmut Fries am 30.11.2012 um 17:20:

  RE: Eintragung bei Geschäftsführerwechsel

wenn du untersagen musst, und der neue GF will seine personenbezogenen Daten nicht mitteilen, kannst du dich ans HR beim zuständigen AG wenden. Die haben die Daten.



Geschrieben von Raindancer am 30.11.2012 um 17:59:

  RE: Eintragung bei Geschäftsführerwechsel

Guten Abend,

handelt es sich nicht um ein "einfaches" Gewerbe, sondern um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO, dann wäre die gewerbetreibende GmbH bzw. der Geschäftsführer gem. § 29 GewO zur Auskunft und Angabe aller Daten verpflichtet.

Ansonsten könnte die Durchsetzung der Meldepflicht helfen:
Ein wesentlicher Grund der Anmeldepflicht gem. § 14 GewO ist die Kenntniserlangung welche Gewerbetreibenden, wo und mit welcher Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich ansäßig sind. Mit der Kenntnis dieser Daten wird die Behörde auch in die Lage versetzt, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen, nämlich bspw. die beteiligten Behörden, Institutionen etc. zu unterrichten. Daher sind durch Rechtsverordnung (§ 14 Abs. 14 GewO) die Meldevordrucke und die zur Erfüllung der obliegenden Meldepflicht darin anzugebenden Daten geregelt. Im Meldevordruck sind die Personendaten des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) anzugeben.

Die unvollständige Anzeige sollte m.E. daher eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO) darstellen.
Zustimmung? Ablehnung?

Viele Grüße
Raindancer


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