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Geschrieben von Karina am 10.10.2012 um 16:30:

  Schrottsammler

Hallo zusammen, Moin

ich hätte eine Frage zur Thematik der Schrottsammler:

Bei uns möchte jemand als Schrottsammler tätig werden.

1.) Gewerbe ja, weil er den eingsammelten Schrott an den
Schrotthändler verkauft?
Dann Reisegewerbe?

2.) Ist es richtig -und wenn ja: wo steht das-, dass Schrottsammler ihr
Fahrzeug mit dem Aufkleber "A" versehen müssen?

3.) Brauchen Schrottsammler eine gesonderte "abfallrechtliche"
Erlaubnis? Wenn ja, wer ist zuständige Behörde??

Fragen über Fragen...... verwirrt Weißnicht verwirrt Weißnicht



Geschrieben von roki am 11.10.2012 um 07:48:

 

Guten Morgen Frau Kollegin,

bei uns in Rommerskirchen ist die zuständige Behörde für die Abfallentsorgung das Umweltamt des Rhein-Kreises Neuss.

Die dortigen Kollegen prüfen alle Voraussetzungen und erteilen auch die entsprechenden Genehmigungen (insbesondere die gesetzlichen Neuregelungen zum Abfallrecht betreffend Anzeigepflicht, Elektroschrott, etc. pp).

Grundsätzlich ist es aber richtig, dass der Schrottsammler eine RGK benötigt.

MfG,

Arne Feldmann



Geschrieben von Pieck, OA Düren am 11.10.2012 um 08:11:

 

Hallo,

die Schrottis brauchen eigentlich schon immer eine RGK !

Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG zum 01.06.2012 wurde eine Übergansfrist von 3 Monaten beschlossen. (§§ 53 ff., 72)

Die Erlaubnis wird bei uns vom Kreisumweltamt erteilt.

MfG
Thomas Pieck



Geschrieben von Tommy123 am 21.03.2013 um 15:19:

 

Hallo,

folgender Fall:

Heute hat ein Herr bei mir vorgesprochen, der ein stehendes Gewerbe als Schrotthändler anmelden wollte. Ich habe ihn erstmal gefragt, wie er das denn genau machen wolle. Er sagte, dass er regelmäßig mit der Erlaubnis seines Arbeitgebers (Umzugsunternehmen) ausschließlich von diesem Schrott (Metalle, Kabel etc.) mit nach Hause nehmen und diesen dann z. B. 1-2x im Monat zum Schrottplatz im Nachbarort bringen und dort verkaufen würde.

Nachdem er auch erklärte, dass er nicht wie die typischen Schrottis umherfährt und Schrott einsammelt (sagte er zumindest, ganz abnehmen konnte ich es ihm nicht, da er auch von Waschmaschinen etc. sprach Kopfkratz ), habe ich das Gewerbe angemeldet und FZ und GZR gefordert.

Ist denn hier in irgendeiner Weise das Kreislaufwirtschaftsgesetz tangiert?



Geschrieben von Maliklaus am 22.03.2013 um 08:26:

  KrWG - Beförderer

Guten Morgen,

auch die Schrottsammler im stehenden Gewerbe sind letztlich "Beförderer von ungefährlichen Abfällen" nach § 53 KrWG und verpflichtet diese Tätigkeit bei zuständigen Amt anzuzeigen (im Saarland Landesamt für Umwelt...).

Sie holen den Schrott bei ihrem Kunden ab und befördern ihn zum Entsorger / Verwerter auf öffentlichen Straßen.

Kennzeichnungspflicht (A-Schild) regelt sich nach § 55 KrWG und Abfallverbringungsgesetz.

Alle Fahrzeuge mit denen Abfälle (egal ob ungefährlich oder gefährlich) auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit zwei rechteckigen, weißen rückstrahlenden Warntafeln von 40 cm Breite und 30 cm Höhe zu versehen.

Formulare für die Anzeige gibt es hier:

www.zks-abfall.de



Geschrieben von Petra Mohnes am 22.03.2013 um 13:24:

  RE: Schrottsammler

2.) Ist es richtig -und wenn ja: wo steht das-, dass Schrottsammler ihr
Fahrzeug mit dem Aufkleber "A" versehen müssen?

Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, sind nach § 55 Abs. 1 KrWG mittels eines "A-Schildes" besonders zu kennzeichen.

Die A-Schild-Pflicht ist nicht mehr an die Transportgenehmigungspflicht gebunden. Vielmehr gilt die A-Schild-Pflicht unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung transportiert werden.

Hier nachzulesen, Seite 3.

Beste Grüße
Petra Mohnes



Geschrieben von Petra Mohnes am 25.03.2013 um 14:44:

 

Hallo ins Forenland,

leider hat sich der Link geändert, von daher ein erneuter Versuch.

Ich versuche mal, das Schreiben vom 16.05.2012 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW anzuhängen.

In diesem Schreiben werden die Anzeigepflichten nach § 53 KrWG sowie die A-Schild-Pflicht erläutert.

Sollte es mit dem Anhang nicht klappen, kann ich es bei Bedarf per Fax übersenden.

Beste Grüße
Petra Mohnes


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