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Geschrieben von stahl am 28.07.2005 um 15:26:

Fragezeichen Gewerbemeldung von GbR

bin im Forum angekommen
Bisher habe ich die Beiträge nur gelesen und dabei interessante Anregungen erhalten.

Heute habe ich eine Frage zur Gewerbeanmeldung von GbRs

Mit liegt eine Anzeige nach §14 Gewo vor.

Gesellschafter der GbR sind danach keine natürlichen Personen sondern 4 GmbH´s und eine GmbH Co KG , die Ihren Firmensitz in verschiedenen Städten haben und in meiner Gemeinde für die Kooperation zum Betrieb einer Internetplattform und zur Darstellung der Unternemen der Kooperationspartner den Betrieb anzeigen.
Das von mir genutzte Meldeprogramm sieht zwar eine Verknüpfung der Einzelgesellschafter vor,ansonsten wird für jeden Gewerbetreibenden
eine gesonderte Anmeldung fällig.

Ist das überhaupt zulässig und welche Art der Betriebstätte käme dafür infrage ( Hauptniederlassung der GmbH und Personengesellschaft sind andere Städte)

verwirrt



Geschrieben von Antonia Thien am 28.07.2005 um 17:04:

  RE: Gewerbemeldung von GbR

Hallo Frau Stahl,
die Gesellschafter einer GbR müssen nicht unbedingt natürliche Personen sein. Auch eine GmbH kann Gesellschafter sein. Da die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist eine Anmeldung der einzelnen Gesellschafter, also jeder GmbH, erforderlich. Betriebssitz ist dann der Sitz der GbR in Ihrer Gemeinde. Ob dies dann eine Hauptniederlassung ist, hängt davon ab, ob diese GbR außerhalb Ihrer Gemeinde noch Niederlassungen hat. Soweit ich das verstanden habe, ist Ihre Gemeinde der einzige Betriebssitz der GbR, also eine Hauptniederlassung.

Schöne Grüße
Antonia Thien
Stadt Meppen



Geschrieben von Kramer-Cloppenburg am 29.07.2005 um 08:34:

 

Moin aus Cloppenburg!

Frau Thien hat dies m. E. nicht nur richtig, sondern auch schön beantwortet!

Eine kleine Ergänzung noch: da Gewerbetreibender ja nicht die GbR, sondern die einzelnen Gesellschafter (hier die GmbH`s) sind, kann m. E. die GmbH & Co. KG nicht als ein Gesellschafter aufgenommen werden. Für diese Personengesellschaft müssen dann wieder deren Gesellschafter die Gewerbeanzeige als Gesellschafter und damit Gewerbetreibende der neuen GbR tätigen.

Auch hier gibt es m. E. dann wieder die besondere Ausnahme: alle Gesellschafter (vertreten durch die Geschäftsführer der GmbH) einigen sich im Gesellschaftervertrag darauf, dass nur ein Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen sein soll (§ 710 BGB). Dann trifft m. E. auch nur diesen die Anzeigeverpflichtung aus § 14 GewO.


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