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Geschrieben von GewOEschborn am 14.08.2012 um 12:27:

  Bewachungserlaubnis bei ausl. jur. Person

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich müsste mal Hilfe über dieses Forum in Anspruch nehmen.

Es geht um eine Erlaubniserteilung nach § 34 a GewO. Antragsteller ist der Geschäftsführer einer LLC (amerikanische juristische Person)

Nachdem ich im Internet und in der GewO nachgelesen habe, bin ich leider immer noch überfragt ob ich der Firma ansich überhaupt eine Erlaubnis ausstellen kann...

Die Gesellschaft ist zwar mit einer Zweigniederlassung im HR-Ffm eingetragen, aber ich kann leider nichts rauslesen ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Da hört mein Wissen im Gesellschaftsrecht leider auf :-(

Kann mir da bitte jemand weiter helfen?

Viele Grüße aus Eschborn
Ivonne Rother



Geschrieben von Kunert am 14.08.2012 um 15:01:

  RE: Bewachungserlaubnis bei ausl. jur. Person

Eine Zweigniederlassung, die im HR eingetragen wird, ist zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber sie muss so aufgestellt sein, dass sie nach Wegbruch der Hauptverwaltung als eigenständiges Unternehmen weiterarbeiten kann, d. h. vom Hauptsitz getrennte Geschäftsvorfälle und getrennte Buchhaltung, eigener ZN-Leiter, der über die Geschäfte der ZN weitgehend selbst entscheiden darf usw. Anderenfalls kann sie nicht als ZN im Handelsregister eingetragen werden. Soweit zum Gesellschaftsrecht.

D. h. wenn es verwaltungsrechtlich möglich wäre, würde ich die Erlaubnis bestenfalls auf die ZN ausstellen. Wenn ich im Landmann/ Rohmer nachlese, ist dies aber wohl eher nicht möglich, denn Erlaubnisinhaber kann ja nur eine natürliche Person oder eben eine juristische sein.

Da die Erlaubnis aber ohnehin nur für den Geltungsbereich der GewO, nämlich das Gebiet der BRD gilt, kann diese m. E. doch nach Erfüllung aller Voraussetzungen auf die LLC ausgestellt werden (vergl. auch Landmann/ Rohmer zu § 34a GewO Rn 18)

Sonnige Grüße aus dem schönen Sachsen :-)



Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 15.08.2012 um 20:16:

  RE: Bewachungserlaubnis bei ausl. jur. Person

Gegenfrage:
Erteilen Sie eine Erlaubnis an eine britische Limited, die im deutschen Handelsregister eingetragen ist?

Ich gehe davon aus, dass dem so ist. Warum sollte es bei einer anderen ausländischen Rechts-/Unternehmensform nicht möglich sein, wenn sie im deutschen Handelsregister eingetragen ist?

Grüße aus Nordhessen



Geschrieben von GewOEschborn am 16.08.2012 um 11:07:

  RE: Bewachungserlaubnis bei ausl. jur. Person

Hallo Kolleginnen oder Kollegen smile

Vielen Dank für die Antworten.

Bislang hatte ich weder einen Antrag einer Ltd. noch von einer anderen ausländischen juristischen Person. Von daher ist das eher mal neu für mich.

Viele Grüße aus Eschborn



Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 17.08.2012 um 12:52:

  RE: Bewachungserlaubnis bei ausl. jur. Person

Zitat:
Bislang hatte ich weder einen Antrag einer Ltd. noch von einer anderen ausländischen juristischen Person. Von daher ist das eher mal neu für mich.

OK - da bin ich wohl von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Ich dachte, dass aufgrund der Nähe zu Frankfurt am Main so etwas in der Rhein-Main-Region öfter vorkommt. Naja - falsch gedacht.

Den Ausführungen der Kollegin Kunert kann ich nur zustimmen.
Ich wünsche Ihnen ein sonniges Wochenende


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