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Geschrieben von Swiphop am 11.07.2012 um 16:33:

  Zuständigkeit bei der Prüfung von Getränkeschankanlagen

Hallo zusammen,

mir liegt die Richtlinie TRSK 600 zur Prüfung von Getränkeschankanlagen (Prüfrichtlinie) vor.

In dieser Richtlinie ist die Rede von der zuständigen Behörde u.a. auch, dass diese Richtlinie für die Prüfung der Anzeige nach § 8 Abs. 3 SchankV (auch wenn diese außer Kraft getreten ist) durch die zuständige Behörde gilt.

Fraglich für mich ist jedoch, wer hierfür überhaupt zuständige Behörde ist. Also auch, welche Behörde tätig werden muss, wenn eine Schankanlage nicht innerhalb der Frist überprüft wurde oder an wen der Sachverständige seine Prüfberichte schickt.

Auf einer Internetseite habe ich u.a. die Formulierung gefunden, dass: "Eine Getränkeschankanlage vor der Inbetriebnahme durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Das kann das Ordnungsamt, Bezirksamt, Gewerbeaufsichtsamt, die untere Verwaltungsbehörde oder das staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung sein. Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt".

Aber wer ist in NRW jetzt zuständige Behörde?

Kann mir hierzu jemand weiterhelfen?

Vielen Danke im Voraus!

Markus



Geschrieben von J. Simon am 12.07.2012 um 07:48:

 

Hallo Markus,

die Getränkeschankanlagen unterliegen technisch nunmehr der Betriebssicherheitsverordnung. Die SchankanlagenVo gibt es nicht mehr.
Für die BetrSVO sind im allgemeinen die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zuständig ("Gewerbeaufsichtsamt"). Die Hygieneüberwachung obliegt den Lebensmittelkontrollbehörden, die die Reinigung kontrollieren.

VG J. Simon


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