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Geschrieben von *noob* am 03.07.2012 um 07:44:

  Gewerbemeldung durch Prokuristin

Guten Morgen und ,

die mit Einzelprokura im HR eingetragen Prokuristin einer UG bzw. eines e. K. möchte die Verlegung der Betriebssitze der beiden Unternehmen melden (Ummeldung). Sie verweist auf Ihre Prokura bzw. auf die Vorschriften HGB und BGB.

Ist eine derartige Meldung ohne Vollmacht des GF bzw. des Kaufmanns ohne weiteres möglich? Wie wird das anderswo gehandhabt?

Wie sieht es aus, wenn die Prokuristin das Gewerbe um Tätigkeiten erweitern oder verkleinern möchte?

Für kurzfristige Antworten wäre ich dankbar!!!



Geschrieben von Thomas Mischner am 03.07.2012 um 08:00:

 

Hallo,

"die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt" (§ 49 Abs. 1 HGB). Damit sollte eine Gewerbanzeige durch die Prokuristin kein Problem sein.



Geschrieben von Roesje am 11.03.2022 um 09:36:

 

Moin

Ich möchte das Thema nochmal hervorkramen.

Ich habe hier seit Jahren eine UG, bei der mittlerweile klar ist, dass der GF nur auf dem Papier steht. Der Prokurist ist aber letztendlich der Gewerbetreibende. Er hat bisher sämtliche Meldungen getätigt (An- und Ummeldungen), das Unternehmen ist seit Anfang an immer unter der Privatanschrift des Prokuristen gemeldet und auch die eigentliche Tätigkeit wird ausschließlich durch den Prokuristen erbracht.

Nun soll wegen Privatumzug des Prokuristen wieder umgemeldet werden, was ich zum Anlass genommen haben, nochmal hinsichtlich der Befugnisse zu recherchieren.

Auch, wenn die Prokura zu sämtlichen Rechtsgeschäften ermächtigt, konnte ich nun in einem Artikel eines Fachanwalts für Handelsrecht folgendes nachlesen:

"Die Prokura beinhaltet jedoch nicht private und höchst persönliche Rechtsgeschäfte des Inhabers, wie z.B. Insolvenzbeantragung oder das Veräußern von Grundstücken. Auch Grundlagen- und Strukturentscheidungen sind nicht von der Prokura erfasst (z.B. Firmenänderung, Liquidation, etc.)."
Quelle: https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/GmbH-Geschaeftsfuehrer-und-Prokurist-im-Vergleich-Einfuehrung_199519

Die Abgabe einer Gewerbeanzeige ist ein höchtspersönliches Ding, wie wir im Kontext der Fragestellung hinsichtlich Meldungen von Insolvenzverwaltern und deren Befugnisse, gelernt haben.

Analog dazu müsste das dann doch bedeuten, da die Abgabe einer Gewerbeanzeige eine höchtspers. Pflicht des Gewerbetreibenden ist, dass der Prokurist nicht so einfach eine Gewerbemeldung abgeben kann.

Freue mich über Meinungen hierzu.



Geschrieben von Bendino am 11.03.2022 um 11:56:

 

Hm..., der Kollege Mischner hatte sich schon dazu geäußert.

Der Kommentar zum § 49 HGB gibt auch nichts anderes her, als das der Prokura gestattet ist: "in neue Branchen gehen, auch den alten Geschäftszweig ändern (str.), Zweigniederlassungen errichten oder schließen und dies anmelden (Anmeldepflichtige → § 13 Rn. 10), den Geschäftssitz verlegen, Canaris § 12 Rn. 14 (Baumbach/Hopt/Merkt, 40. Aufl. 2021, HGB § 49 Rn. 1)"


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