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Geschrieben von Julia Claus am 14.08.2006 um 16:41:

  Erlaubnispflicht nach §34c Gewo?

Hallo zusammen,

wir haben hier eine Firma, die sich mit der Tätigkeit "Erwerben, Halten und Verwenden des Kapitals von Treugebern im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung des / der Treugeber anderer Unternehmen, insbes. der MTV-Unternehmensgruppe" anmelden möchte.

Ausgenommen sind laut Handelsregisterauszug Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach dem KWG.

Fraglich ist also nur, ob es sich hierbei um eine Tätigkeit nach §34c GewO handelt.

Wer kann weiterhelfen?




Geschrieben von Stadt Kassel*Fricke am 15.08.2006 um 12:06:

  RE: Erlaubnispflicht nach §34c Gewo?

Hallo Frau Kollegin Claus,

herzlich Willkommen im Forum.

Ich hab' mal ein wenig gegoogelt und bin auf folgende Internetseite der MTV-Unternehmensgruppe gestoßen.

Ich würde mich an Ihrer Stelle mal mit den Kollegen bei der Stadt Frankfurt am Main (siehe auch Impressum) nach dieser Unternehmensgruppe erkundigen.
Vielleicht erleichtern es Ihnen die Einordnung der bei Ihnen ansässigen Gesellschaft.

Meines Erachtens soll die bei Ihnen gemeldete Gesellschaft vorwiegend Fonds - oder auch andere Kapitalanlagen - vermitteln, die die MTV-Unternehmensgruppe selbst auflegt bzw. emittiert.

In der Datenbank der BAFin konnte ich folgende Emissionen finden, die von der "MTV International GmbH" angeboten werden:
MTV II British Life GmbH & Co. KG und
MTV III BioEnergie GmbH & Co. KG.

Nach meinem Dafürhalten benötigt die bei Ihnen angemeldete Firma eine Erlaubnis nach dem § 34c GewO für die Vermittlung von Kapitalanlagen, da es sich hier zweifelsohne um öffentlich angebotene Anteile an einer bzw. von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft handelt.

Mal sehen, was andere Kolleginnen und Kollegen dazu sagen Augenzwinkern

Viele Grüße aus der Kassel

Frank Fricke



Geschrieben von der_vollstrecker am 16.08.2006 um 07:14:

  RE: Erlaubnispflicht nach §34c Gewo?

Moin

Da kann ich mich meinen Vorredner nur anschließen!

Ein klassischer Finanzdienstleister! Wenn der keine Erlaubnis nach § 34c braucht, wer denn dann!

Ein wunderschönen (und ruhigen) Arbeitstag!



Geschrieben von Antonia Thien am 16.08.2006 um 09:50:

  RE: Erlaubnispflicht nach §34c Gewo?

Hallo,

nachdem ich gestern mehrfach versucht habe zu antworten, mein PC aber ein seltsames Eigenleben entwickelte und sämtliche Programme, die ich nur ansatzweise "berührt" habe, geschlossen hat oder diese abgestürzt sindKopfkratz , versuche ich es nun noch einmal.

Offensichtlich handelt es sich hier nicht um sog. gebundene Agenten, und die Tätigkeiten unterliegen nicht dem KWG. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34 c GewO liegen also nicht vor.
Daher ist für die Vermittlung von Anteilen an einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft zweifellos eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 b GewO erforderlich.

Viele Grüße
A. Thien


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