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Geschrieben von Seele am 29.05.2012 um 12:51:

  Maklererlaubnis bei gebundem Vertreter

Hallo,

eine Person ist bei der Postbank (BHW Hameln wurde von der Postbank übernommen) beschäftigt. Zur Zeit keine Maklererlaubnis. Die Gewerbeanmeldestelle hat der Person mitgeteilt, dass Erlaubnis erforderlich ist. Der Betreuer des Beschäftigen gibt die Auskunft, dass bei gebundenen Vertretern keine Erlaubnis erforderlich ist.

Was ist richtig???

Die Seele aus Hameln

Danke für die Antworten Moin



Geschrieben von Civil Servant am 29.05.2012 um 13:56:

 

Erlaubnis ist erforderlich. Habe einige ex-BHW und jetzt Postbank-Vertreter in meiner § 34c-Datenbank.

Keine Erlaubnis brauchen nur Arbeitnehmer. Handelsvertreter aber sind selbständige Gewerbetreibende.

Keine Erlaubnis für die Kapitalanlagevermittlung braucht auch, wer als Ausschließlichkeitsvermittler die Anlage- u. Abschlussvermittlung für ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen betreibt und von diesem Institut der BaFin gemeldet ist. Das klingt kompliziert und ist es auch, kann aber leicht mit einem Blick in diese Datenbank recherchiert werden:
BaFin-Vermittler-Liste
Achtung: Dieser Personenkreis ist dadurch nicht von der Pflicht zur Einholung der § 34c-Erl. f. d. ggf. durchzuführende Darlehensvermittlung befreit.

Beste Grüße von der Lahn

Frank Schuster


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