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Geschrieben von Sonnenschein82 am 15.05.2012 um 09:55:

  Gewerbemeldung e.K.

Hallo Kollegen!

Bei uns im Büro ist heute eine kleine Diskussion ausgebrochen. Ein Einzelunternehmer "Karl Mustermann" hat sich ins Handelsregister eingetragen als e.K. und nennt sich nun "abc Anlagendienst e.K.". Als Tätigkeit hatte er bisher "Dienstleistungen von medientechn. Anlagen und einen Onlineshop" dem HR hat er "Planung, Entwicklung, Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Anlagen und Systemen" gemeldet.

Muss er sein Gewerbe ummelden? Bei uns sind sich die Gelehrten uneins.

Viele Grüße!



Geschrieben von Rheinhesse am 15.05.2012 um 10:21:

  RE: Gewerbemeldung e.K.

Moin aus Rheinhessen,
ich würde die Pflicht zur Erstattung einer Gewerbeanzeige befürworten, bin mit mir aber noch uneins ob der Gewerbetreibende hier (lediglich) eine Veränderung des Gewerbegegenstandes vorgenommen hat - spräche für eine Gewerbeummeldung - oder ob er hier tatsächlich ein weiteres Gewerbe als eingetragener Kaufmann mit einem anderen Gewerbegegenstand beginnen will oder begonnen hat - hier wäre eine Gewerbeneuanmeldung erforderlich.
Auf jeden Fall würde ich den Herren mal kontaktieren und ein klärendes Gespräch führen - mit dem Ergebnis der Unterredung ließen sich heißgelaufene Köpfe in Eurer Verwaltung sicherlich vermeiden. großes Grinsen



Geschrieben von J. Simon am 16.05.2012 um 08:23:

 

Wichtig für mich ist, was ertatsächlich ausübt und nicht was er dem HR angibt. Gerade bei Standard-GMbH-Verträgen stehen alle möglichen Geschäftsfelder im Vertrag und damit im HRB, das hat aber oft mit dem, was tatsächlich ausgeübt wird, wenig zu tun.

VG J. Simon



Geschrieben von Civil Servant am 16.05.2012 um 11:55:

 

Die bloße HR-Eintragung mit dem e.K. löst keine Pflicht zur Ummeldung aus, denn gewerberechtlich bleibt der Mensch Einzelunternehmer. Demnach ist die Frage nur im Hinblick auf die konkret ausgebübte Tätigkeit noch zu prüfen. Dazu wurde oben schon etwas gesagt.



Geschrieben von BürgerbüroAm am 26.06.2013 um 08:19:

 

Liebe Forenmitglieder,

ich habe eine kurze Frage an Euch bzgl eines eingetragenen Kaufmanns.

Bei uns hat ein Gewerbetreibender ein Einzelunternehmen e. K., gleichzeitig läuft aber noch ein normales Einzelunternehmen auf ihn. Der Gewerbetreibende gibt an, dass er aber nur den e. K. hat. Mir ist nun nicht ganz klar, warum die Kollegin damals ein normales Einzelunternehmen und ein EInzelunternehmen e. K. angemeldet hat. Gibt es hierfür einen Grund? Muss ein Einzelunternehmen gemeldet sein um eine Einzelunternehmen e. K. anmelden zu können? Wir haben migewa, falls dies eine Rolle spielt.

Gibt es irgendwelche Besonderheiten bei der Anmeldung eines e. Kfm. oder ist analog eines Kleingewerbe zu verfahren?
Vielen Dank für Eure Hilfe.



Geschrieben von Runge am 26.06.2013 um 08:45:

 

Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

ein "e.K." ist ein im Handelsregister eingetragener Einzelgewerbetreibender. In der Gewerbeanzeige könnte also der im Handelsregister eingetragene Betriebsname geführt werden, ansonsten führt der Betrieb eines Einzelgewerbetreibenden ja ausschließlich seinen Namen.

Eine andere Folge der Eintragung im Handelsregister wäre mir aus gewerberechtlicher Sicht nicht bekannt.

Zu der Gewerbeanzeige hätte es m.E. gereicht, wenn eine (interne) Änderung des Namens, so wie z.B. nach einer Eheschließung) vorgenommen worden wäre. Ein Anzeigepflichtiger Tatbestand ist der e.K. jedenfalls nicht und es sind auch keine 2 Gewerbeanzeigen erforderlich.

Regina Runge



Geschrieben von Civil Servant am 26.06.2013 um 11:36:

 

Gewerberechtlich gesehen ist ein e.K. Einzelgewerbetreibender und als solcher auch zu behandeln. Zwei Meldungen sind hinfällig, es sei denn die Person betreibt zwei völlig unterschiedliche Gewerbe, davon eines mit Eintrag im HR und ein zweites ohne Eintrag.

Ich frage mich sogar, ob der e.K. im Gewerberegister eingetragen werden muss, denn im Feld 1 wird auch der Rechtsformenzusatz verlangt und ich bin mir nicht sicher, ob e.K. als Rechtsform zu bezeichnen ist. Ich bezweifle es eher. Ich denke das fängt erst bei der OHG auffwärts an.

Andererseits finde ich den Hinweis auf den e.K. in Feld 1 und inbesondere die HRA-Nr. im Feld 2 unschädlich.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster



Geschrieben von Hartmut Fries am 26.06.2013 um 12:17:

 

Hi aus Herzogenrath,

@ BürgerbüroAm

vielleicht hat die Kollegin aus Unkenntnis 2 Gewerbe angemeldet.

Du kannst wie meine Vorschreiber erklärt haben, aus dem Einzelunternehmen/der Einzelfirma ein e.K. machen ohne dass hier eine Gewerbeummeldung erforderlich ist.

Du kannst aber auch direkt ein e.K. oder eine e.Kfr. anmelden. Nur dann hast du z.B. beim Gewerbeprogramm m..... die Möglichkeit Angaben zur Handelsregistereintragung zu machen.



Geschrieben von H. Allgaier am 25.10.2022 um 15:35:

 

Hallo,

mein Amtsgericht hat mir eine Änderungsmitteilung zu einem "e.K." gesendet.

Die "ABC e.K." heisst nun "XY e.K.". Alle anderen Daten sind gleich geblieben. Der Gewerbetreibende ist auch nicht umgezogen. Meiner Ansicht nach besteht hier keine Meldepflicht - oder irre ich mich?

Frage: Wie geht man hier am besten vor?
- Korrektur der Gewerbemeldung?
- Gewa2 anbieten? (ggf. auch kostenfrei)

Bzgl. der Datenübermittlung wäre die Gewa2 ideal.

Danke für die Gedankengänge.



Geschrieben von Rheinhesse am 25.10.2022 um 16:16:

 

Moin aus Rheinhessen,

auch unter Berücksichtigung der gerade zu Ende gegangenen BFT, tendiere ich zu einer kostenfreien GewA2, wenn der Gewerbetreibende eine neue Bescheinigung braucht. Obwohl unsere Empfangsbestätigung ja keine Außenwirkung haben (sollen), könnte diese dem Gewerbetreibenden wohl helfen.

Andernfalls bliebe dann noch die Korrektur des Gewerbebetriebes (bei uns mit einem Vordruck GewA4) und einem formlosen Schreiben an den Gewerbetreibenden, mit welchem ihm die Änderung der registrierten Daten zum ...... mitgeteilt wird.



Geschrieben von Greenhorn am 25.10.2022 um 16:22:

 

In solchen Fällen tendiere ich zur Verwaltungsgebühr für eine Zweitschrift, bei uns im Regelfall zehn Euro. Ist ja nicht so, dass wir hier nichts für die Bürgerin/den Bürger machen...



Geschrieben von H. Allgaier am 25.10.2022 um 16:54:

 

Korrektur (Gewa4): ich bin kein Fan davon. Mich stört es bereits, wenn ich nur die Telefonnr. oder E-Mail aktualisiere und daraufhin eine Berichtigung erstellt wird. Die nachfolgenden Behörden können - wie bei der BFT erwähnt - gar nicht nachvollziehen, was geändert/korrigiert wurde.

Der Bürger hat gar keine Bescheinigung angefordert. Die Mitteilung über die Änderung kam vom Amtsgericht. Ich sehe jedoch keinen Grund, ihn zur Anzeigenpflicht aufzufordern. Dennoch möchte ich sehr wohl, dass der Datensatz aktuell im System hinterlegt ist.

Vielleicht hat auch jemand eine überzeugende Formulierung, die den Gewerbetreibenden dazu bewegt, eine Gewa2 anzuzeigen smile . Diese könnte dann sogar kostenpflichtig generiert werden. großes Grinsen

Fragen, über Fragen Weißnicht



Geschrieben von Rheinhesse am 26.10.2022 um 07:45:

 

Moin aus Rheinhessen,
da ich im Freitext angeben kann, was ich geändert habe - sollte das den nachfolgenden Stellen schon bekannt sein. Ob ich nun den Gewerbetreibenden formlos informiere, dass ich eine Änderung vorgenommen habe oder Ihm eine Bestätigung / Korrekturmeldung / GewA4 (Wie der Softwarehersteller das Kind nennt ist mir egal.) übersende, ist vom Aufwand her gleich. Fakt ist auch, bislang muss ich irgendeine Meldung generieren um die nachfolgenden Behörden in Kenntnis zu setzen. Ungünstig ist - und da bin ich bei Rene - dass die Änderungen nicht in jedem einzelnen Datenfeld dokumentiert sind, sondern nur durch das Datum der "Meldung". Bei mehreren Veränderungen wären auch mehrere Meldungen nötig.
Im Übrigen wäre es in RLP nicht zulässig für "freiwillige" Gewerbeanzeigen eine Gebühr zu nehmen. Diese sind ohnehin kostenfrei.

Was mir bei dem Thema noch einfällt, ist die Problematik bei Geschäftsführern von GmbH's. Wenn - wie wohl nicht nur bei mir - ein GF für mehrere GmbH's tätig wird und sich bei Ihm persönlich in den Daten etwas ändert, müsste dies wohl bei allen Unternehmungen korrigiert und weitergemeldet werden, bei denen er tätig ist. Bei meinem Spitzenreiter wären das über 20 Datensätze.



Geschrieben von Greenhorn am 26.10.2022 um 10:00:

 

Zitat:
Original von H. Allgaier
Der Bürger hat gar keine Bescheinigung angefordert. Die Mitteilung über die Änderung kam vom Amtsgericht.


Ach, sorry, das hatte ich glatt überlesen. Dann Korrektur und gut is'. smile


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