Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=20)
--- Trödelmarkt auf Privatgelände? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=10015)


Geschrieben von susirangsdorf am 10.05.2012 um 16:04:

  Trödelmarkt auf Privatgelände?

Ich möchte mich kurz vorstellen-Ich bin seit 01/2012 im südlichen Brandenburg im Bereich Gewerbe und Feuerwehr tätig.
Habe heute einen Antrag für einen Trödelmarkt auf einem Vereinsgelände(der Verein selber stellte den Antrag) bekommen. Die machen am 17.05(christi Himmelfahrt) auf ihrem Vereinsgelände(Oldtimerverein) einen Trödelmarkt. Es kommen auch Besucher die keine Vereinsmitglieder sind.Die Stände werden von den Vereinsmitgliedern betrieben. Jetzt die kurze Anfrage-Dürfen die Vereinsmitglieder auf ihrem Vereinsgelände überhaupt an diesem gesetzl. Feiertag diesen Trödelmarkt betreiben? Art. 140 GG und Sonn- und Feiertagsgesetz sagen es eigentlich schon aus-Eine Festsetzung kommt doch schon einmal gar nicht in Frage. Oder dürfen sie auf ihrem Gelände mache was sie wollen?
Ich weiss, dies ist ein sensibles Thema und würde mich über einige Anregungen freuen.

Danke Susanne R.



Geschrieben von Tommy123 am 10.05.2012 um 17:01:

  RE: Trödelmarkt auf Privatgelände?

Hallo Susanne,

wie Du schon sagst, kommt eine Marktfestsetzung nicht in Frage, da es an den Voraussetzungen mangelt und es sich (nach Deiner Schilderung) um eine rein private Veranstaltung handelt, die nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegt.

Ich weiß nicht wie es in Brandenburg aussieht, aber in NRW ist dieser Feiertag auch nicht nochmals besonders geschützt. Für diese Art Märkte gelten dann die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften. Wir lassen uns von dem Veranstalter in der Regel schildern, wann und wo die Veranstaltung stattfindet, welche Waren angeboten werden, wie viele Besucher erwartet werden etc. Wenn z. B. eine Turnhalle oder ähnliches genutzt werden soll, kurze Rücksprache mit dem Bauamt und Brandschutzbeauftragten, gab noch nie Probleme. Es finden ja zig solcher kleinen Trödel-, Klamottenmärkte usw. statt. smile

Gruß
Thomas



Geschrieben von susirangsdorf am 10.05.2012 um 18:54:

  RE: Trödelmarkt auf Privatgelände?

Danke da lag ich ja schon fast richtig.



Geschrieben von Rheinhesse am 11.05.2012 um 08:40:

  RE: Trödelmarkt auf Privatgelände?

Moin aus Rheinhessen,
je nach Lage des Vereinsheims täte ich evtl. die Kirchen noch beteiligen oder generell die Veranstalter bitten, mit dem Trödelmarkt nach dem Hauptgottesdienst zu beginnen - ware in Rheinland-Pfalz ab 11.00 Uhr.



Geschrieben von Mvanaasee am 12.04.2013 um 23:24:

 

Brauche ich eine Genehmigung des Ordnungsamtes, wenn in einem Nachtclub auf einem Sonntag ein Flohmarkt stattfindet auf dem Privatpersonen gegen eine kleine Gebühr Tische mieten können um deren Kleidung zu verkaufen?
Bundesland ist NRW
Ist eine Marktfestsetzung mit Kosten verbunden?



Geschrieben von Capeable am 28.05.2013 um 13:59:

 

Dazu eine weitere Frage:
Ich habe mir hier eine Immobilie gemietet für Büroräume.
Darf ich jetzt eine solche Geschichte, wie eine Flo- oder Trödelmarkt in meinen gemieteten Räumlichkeiten veranstalten ohne den Vermieter zu fragen, oder in Kenntnis zu setzen, oder ist das aufgrund der andersstrukturierten "Gewerbeart" ein fauxpas? Oder kann damit sogar rechtlich gegen mich vorgegangen werden?
Ich meine, es sind ja auch meine Büroräume, nur bin ich lediglich Besitzer und nicht Eigentümer.



Geschrieben von Civil Servant am 29.05.2013 um 11:52:

 

Ein Flohmarkt im Büro?! Wie muss man sich das vorstellen?

Wenn der Vermieter Büroräume vermietet und dort findet eine Marktveranstaltung statt, kann das ein Verstoß gg. den Mietvertrag sein mit entsprechenden Folgen (Unterlassungsanspruch, Kündigung). Wenn Sie die Räume wirklich längerfristig nutzen wollen, sollten Sie den Mieter nicht im Unklaren lassen.

Weiterhin kann auch Baurecht tangiert sein. U.U. lässt das Bauordnungsrecht die Nutzung der Büros für einen Markt nicht zu. Das sollte mit der unteren Bauaufischtsbehörde geklärt werden.



Geschrieben von Rheinhesse am 29.05.2013 um 12:20:

 

Moin aus Rheinhessen,
unabhänging von der privatrechtlichen Problematik ist aus den bisherigen Informationen für mich nicht ersichtlich, welches Gewerbe von Capeable ausgeübt wird. Möglicherweise könnte hier (falls es ein festsetzungsfähinger Markt ist) der § 69 Abs. 1 Ziff. 4 GewO einschlägig sein, der die Durchführung von Spezial oder Jahrmärkten (Flohmärkte) in Ladengeschäften verbietet.



Geschrieben von Civil Servant am 29.05.2013 um 12:52:

 

Ja, wenn man so lange Gewerberecht macht wie ich, wird man mitunter betriebsblind. Deswegen ist hier ganz vergessen worden @Capeable darauf hinzuweisen, dass neben den Dingen, die oben bereits gepostet worden sind auch noch eine Vielzahl von Maktteilnehmern (= Verkäufer bzw. Beschicker") vorhanden sein muss. Generell wird ein Dutzend gewerblicher Teilnehmer verlangt.



Geschrieben von Sigi2910 am 05.06.2013 um 15:02:

 

Also ich sehe das (Grund-) Problem schon so, dass nicht einfach so private Flohmärkte zulässig sind. Denn mindestens ist das Sonn- und Feiertagsrecht tangiert - zumindest bei uns in BW. Und danach wären private Flohmärkte nicht zulässig. Eine Kollegin hatte mir mal hinsichtlich der Problematik von Flohmärkten an verkaufsoffenen Sonntagen eine Frage gestellt, die ich wie nachfolgend beantwortet habe (ich weiß, trifft die Ausgangsfrage nicht so recht, aber man kann doch einiges rausnehmen - und kopieren ist einfacher, als viel schreiben).
[I]
"Man muss erstmal unterscheiden, ob es sich um einen gewerblichen oder einen privaten Flohmarkt handelt. An einen nicht gewerblichen (privaten) Flohmarkt könnte man z. B. bei Flohmärkten von Hobbysammlern, Bastlern, Jugendlichen oder Kindern denken. In diesem Fall greift bei uns in BW das LadÖG nicht, denn das Gesetz bezieht sich ausweislich der §§ 1, 2 nur auf den gewerblichen Bereich bzw. auf Verkaufsstellen mit einer gewissen Dauerhaftigkeit. Der Beschicker könnte sich damit weder auf die städtische Satzung über den verkaufsoffenen Sonntag berufen, noch könnte er umgekehrt eine Owi nach dem LadÖG begehen. Was natürlich nicht bedeutet, dass die Veranstaltung eines solchen privaten Flohmarkts automatisch zulässig wäre. Vielmehr wären u. a. die Vorschriften des FTG zu beachten, wie z.B. durch den VGH BaWü bestätigt. Wird ein privater Flohmarkt an einem „normalen“ Sonntag veranstaltet, wird man wohl i. d. R. von einem Verstoß gegen das FTG ausgehen dürfen.

Stellt sich die Frage, ob es bei dieser Beurteilung bleibt, wenn der Flohmarkt dort veranstaltet wird, wo gerade ein verkaufsoffener Sonntag stattfindet. § 6 Abs. 1 FTG verbietet an Sonntagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Aber wenn die Ruhe des Tages wegen des verkaufsoffenen Sonntages ohnehin stark eingeschränkt ist? Ich denke, man würde zumindest um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 12 FTG) kaum herumkommen. Also: Privater Flohmarkt am verkaufsoffenen Sonntag: Ja, nicht zu verhindern.

Der gewerbliche, nicht nach der GewO festgesetzte Flohmarkt ist ein Privatmarkt, der nicht grundsätzlich verboten ist, sondern nur nicht den Marktprivilegien der GewO unterliegt. Die fehlende Festsetzung macht den Markt also nicht unzulässig. Stellt sich die Frage, ob das LadÖG dem Flohmarkt entgegensteht, bzw. ob die Beschicker durch die Satzung von den Vorschriften des LadÖG disponiert sind. Beides setzt zwingend voraus, dass das LadÖG überhaupt anwendbar wäre. Ausgehend vom Wortlaut ließe sich ein gewerblicher Flohmarkt wohl unter § 2 Abs. 2 Satz 1 LadÖG (gewerbliches Feilhalten) subsumieren. Andererseits habe ich schon gewisse Zweifel - die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit gelegentlich geprüft, ob Flohmärkte als „ähnliche Veranstaltungen“ i. S. d. § 14 LadSchlG einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigen – das wäre offensichtlich Quatsch, wenn der gewerbliche Flohmarkt selbst eine Verkaufsstelle bzw. ein gewerbliches Feilbieten wäre...

Letztlich denke ich, dass man diese Frage hier aber auch gar nicht entscheiden muss. Wenn der gewerbliche Flohmarkt nicht dem Anwendungsbereich des LadÖG unterfiele, müsste für ihn das Gleiche gelten wie für den nicht gewerblichen Flohmarkt. D.h. an einem verkaufsoffenen Sonntag dürfte man sich ziemlich schwer damit tun, einen gewerblichen Flohmarkt zu verhindern.

Sofern der gewerbliche Flohmarkt ein „gewerbliches Feilhalten“ darstellte und damit dem LadÖG unterfiele, wäre m. E. § 3 Abs. 3 Satz 2 LadÖG zu beachten. Soweit nach dem Gesetz oder den darauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den gesetzlichen Ladenschlusszeiten zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter den selben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten. Der frühere § 20 LadSchlG sah auch eine vergleichbare Regelung vor. Meiner Ansicht nach bedeutet dies, dass – obwohl sich die Satzung ihrem Wortlaut nach nur auf Verkaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben bezieht – aufgrund der Satzung kraft Gesetzes auch das gewerbliche Feilhalten erlaubt ist. Und damit eben auch das Feihalten von Waren auf gewerblichen Flohmärkten.

Bleibt unterm Strich: Ein Flohmarkt wäre am verkaufsoffenen Sonntag nur dadurch zu unterbinden, indem man ihm keine Fläche zur Verfügung stellt."
[/I]


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH