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Beitrag: Unternehmensberater
Kategorie: GERIX-ONLINE
Autor: René Land
Datum: 18.11.2006 00:08
Geändert: 1 mal, zum letzten Mal: 01.01.2007 20:52 von René Land



Ob Unternehmensberater der Gewerbeordnung unterfallen ist strittig. Nach Landmann-Rohmer Erläuterung Rd.-Nr. 68 ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.

Eine gegenteilige Meinung wird vertreten von der Rechtsprechung:
Hessischer VGH, Urteil vom 17.02.1994, Gewerbearchiv 1994, 328
OLG Celle, Urteil vom 26.04.1996, Gewerbearchiv 1996, 333
Hickel-Wiedmann, § 14 Nr. 1.6.1

Begründet wird dies mit einer Dienstleistung höherer Art. Allerdings können auch Personen als sogenannter Unternehmensberater auftreten, deren tatsächliche Fähigkeit nicht als Dienstleistung höherer Art entspricht. In diesen Fällen ist eine Gewerbeanzeige erforderlich. Liegt dagegen ein betriebswirtschaftliches Studium vor, kann darauf verzichtet werden.

Soweit Gewerbetreibende eine juristische Person (z.B. GmbH) ist, gilt folgendes:

- Verfügt die juristische Person über kein Personal, muß der gesetzliche Vertreter über eine entsprechende Hochschulbildung verfügen;
- verfügt die juristische Person über Personal, muß nur der gesetzliche Vertreter das Kriterium der höheren Bildung erfüllen;
- hat der gesetzliche Vertreter der GmbH die Qualifikation nicht, kommt es auf das Bildungsniveau des Personals an. Solange die juristische Person über ihre Mitarbeiter persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, erbringt, besteht keine Anzeigepflicht. Als Nachweise können entsprechende Diplom-Urkunden der Mitarbeiter dienen. Wichtig erscheint, daß die Mitarbeiter längerfristig an die juristische Person durch Arbeitsverträge gebunden sind (36. GAT / TOP 12).

Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald


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