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Der Anzeigepflicht unterliegen Zweigstellen und unselbständige Zweigstellen. Eine unselbständige Zweigstelle ist jede Einrichtung, die dem Hauptbetrieb dient und dessen Geschäfte erleichtert. Hierzu zählen Auslieferungslager ebenso wie Annahmestellen für Wäschereien und Reinigungsbetriebe (OLG Düsseldorf vom 05.07.1983, Gewerbearchiv 1983, 331).
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle eines stehenden Gewerbebetriebes umfaßt jede Anlage oder Einrichtung, die dem Hauptbetrieb dient und dessen Geschäfte erleichtert. Persönliche und sachliche Ausstattung dieser Anlage oder Einrichtung müssen eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lassen. Erforderlich ist insbesondere, daß von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden.
Unselbständige Zweigstellen werden z. B. gesehen in ausländischen Firmenrepräsentanzen, Auslieferungslagern und auch Baubüros von Großbaustellen zumindest dann, wenn von dort aus unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.
Eine unselbständige Zweigstelle kann auch dann anzunehmen sein, wenn ein Obstgroßhändler in einer Obstgegend Räume anmietet, in denen jeweils nur während der Erntezeit das Obst von ansässigen Erzeugern angekauft wird.
Lagerplätze hingegen und Baustellen, die von einem Bauunternehmen nur für die Durchführung eines Bauvorhabens errichtet werden, sind in der Regel keine unselbständigen Zweigstellen eines Hauptbetriebes, weil unmittelbare Ge-schäftsbeziehungen von dort aus nicht getätigt werden (OLG Stuttgart, Be-schluß vom 18.10.1984, Gewerbearchiv 1985, 333).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 21:29 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 31.12.2006 19:07.
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