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Die kurzfristige Vermietung von Zimmern und Wohnungen kann als noch nicht gewerblich angesehen werden, wenn
a) nicht mehr als 8 Betten vermietet werden und
b) außer einer etwaigen Bereitstellung von Geschirr, Bettzeug und Endreinigung keine zusätzlichen Leistungen wie Frühstück, Zimmerreinigung usw. erbracht werden.
Quelle: 28. GAT / TOP 3, Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26.01.1993,
Gewerbearchiv 1993, 197 Bayerischer VGH, Urteil vom 16.03.1993,
Gewerbearchiv 1993, 208
Die Vermietung von 6 Ferienwohnungen mit 30 Betten in einem Ferienpark ist ein Gewerbe; VG Schleswig, Urteil vom 19.02.2002, GewArchiv 2002/292.
Siehe auch „Urlaub auf dem Bauernhof“.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 22:54 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 20:49.
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