Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Erlaubnis nach § 33 a GewO durch das Landratsamt notwendig. Bei fortdauernden Darbietungen liegt eine Nutzungsänderung vor, die baurechtlich genehmigungspflichtig ist (kerngebietstypische Vergnügungsstätte). Dies gilt auch dann, wenn die Vorführungen in einer Diskothek stattfinden.
BayVGH, Beschlußvom 07.08.2003, Gewerbearchiv 2003/435.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 18.11.2006 00:04 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 21:58.
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