Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Gewerbeanzeige erforderlich.
Soweit es sich um Reisebedarf handelt, ist eine zusätzliche Gewerbeanzeige für den Handel mit Lebensmitteln nicht notwendig. Geht dagegen das Warenangebot über den Reisebedarf hinaus, muß dieser Betriebsteil ebenfalls angezeigt werden.
Tankstellen sind keine Schank- und Speisewirtschaften, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Die Gemeinde darf keine Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO erteilen (GewArchiv 2003/59).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 12.09.2006 12:06 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 21:56.
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