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Gewerbeanzeige nicht erforderlich; es handelt sich um einen Heilhilfsberuf
(§ 6 Satz 2 Gewerbeordnung), Tz. 2.3 GewAnzVwV. Wer die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führen will, bedarf der Erlaubnis nach § 1 des Masseuer- und Physiotherapeutengesetzes.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 21:37 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 20:16.
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