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Internet-Spiele (Online-Spiele) / Internethandel Kategorie: GERIX-ONLINE
 
In der Gewerbeordnung ist darüber keine Regelung enthalten
38. GAT / TOP 1.8.4

Fraglich ist, ob es sich nicht um verbotene Glücksspiele handelt.
Es handelt sich um keine Spielhalle nach § 33 i GewO.

Die Problematik der Veranstaltung von Spielen im Internet ist rechtlich noch nicht geklärt (GewArchiv 2003, 59 und 363).
Zusammenarbeit mit Jugendamt notwendig.

Bei Gewerbeanzeigen über Internethandel ist abzuklären, ob z.B. ein Vertrieb von Büchern stattfindet. Dann muß die Gewerbeanzeige konkreter gefaßt werden. Stellt dagegen der Gewerbetreibende lediglich eine Plattform für verschiedene Anbieter zur Verfügung, genügt die allgemeine Bezeichnung „Internethandel“.
(40. GAT TOP 5.2).

Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald
 
René Land - 16.11.2006 20:42 Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 01.01.2007 19:34.
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