Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Wesentlich für eine gewerberechtliche Beurteilung ist u.a. die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Gewinnerzielungsabsicht liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer planmäßig danach strebt, mehr zu erwirtschaften als das, was zur Deckung der Betriebsunkosten erforderlich ist und das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit den allgemeinen Vorstellungen von Gewerbe entspricht (VG Berlin, Urteil vom 09.04.1986, Gewerbearchiv 1988, 377).
Als Gewinn im Sinne der Gewerbeordnung kann nur ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden, der letztlich zu einem Überschuß über die eigenen Aufwendungen führt, wobei es unerheblich ist, ob tatsächlich ein solcher Gewinn erzielt oder ob er nur angestrebt wird (OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.05.1988, Gewerbearchiv 1988, 330).
Langjährige Verluste aus selbständiger Arbeit lassen bei einem bildenden Künstler, der als solcher sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig ist und aus seiner künstlerischen Tätigkeit insgesamt positive Einkünfte erzielt, noch nicht auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen (BFH, Urt. vom 06.03.2001, NJW 2003/2048 ).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 23:11 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 29.12.2006 22:41.
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