Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Ein Gewerbe liegt u.a. dann vor, wenn eine Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist, auf bestimmte Dauer berechnet ist. Die Fortsetzungsabsicht (oder Dauerhaftigkeit) ist erfüllt, wenn durch länger andauernde handwerkliche Tätigkeit (hier Wohnhausbau) eine erhebliche Einnahmequelle (durch Vermietung der Doppelhaushälfte) geschaffen werden soll und das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit den allgemeinen Vorstellungen von Handwerk und Gewerbe entspricht. (OLG Oldenburg, Beschluß vom 13.02.1996, GewArchiv 1996/383).
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 16.11.2006 20:23 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 29.12.2006 22:28.
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