Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Die Notwendigkeit einer Anzeigepflicht für Bordelle wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich betrachtet.
Keine gewerberechtliche Anmeldepflicht bzw -möglichkeit besteht in
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Thüringen und Sachsen.
In den anderen Bundesländern werden entsprechende Anzeigen entgegengenommen.
Selbstständige Prostituierte müssen demgegenüber keine Gewerbeanzeige erstatten.
(Martinez in Pielow, BeckscherOK, § 14 RdNr. 8.1)
Zur Abgrenzung bordellartigener Betriebe von sogenannter Wohnungsprostitution vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 – 5 S 149/01 veröff. in GewArch 2003, S. 496)
Redaktionsstand: 09/2013
René Land |
René Land - 15.11.2006 21:47 |
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 27.09.2013 10:38.
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