Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Gewerbeanzeige erforderlich. Ferner Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung durch das Landratsamt
Quelle: 38 GAT / TOP 1.3
Dem Bewachergewerbe unterfallen nur die selbständig tätigen Unternehmen. Läßt beispielsweise ein Gewerbetreibender Bewachungstätigkeit durch eigenes Personal vornehmen, so liegt keine Bewachung nach der Gewerbeord-nung vor.
Unter Beachtung versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Der Begriff erfordert eine personale und aktive Obhuttätigkeit.
Die unter den Begriff der Bewachung fallenden Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von der herkömmlichen Fahrer-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, die Fluggastkontrolle, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken.
Weitere Einzelfälle:
- Zugangskontrolle mit gegebenenfalls Zutrittsverweigerung in Diskotheken (Türsteher)
- Zugangskontrolle gegebenenfalls mit Zutrittsverweigerung bei Veranstaltungen
- Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen beim Eingang zu Veranstaltungen
- Zugangskontrolle und zurückweisen von Besuchern zu Bereichen, in denen die Öffentlichkeit nicht zugelassen ist
- Zugangskontrollen bzw. Zutrittsverweigerung zu den Blöcken im Stadion
- Personal direkt vor der Bühne zum Schutz der Musiker
- Zugangskontrolle mit gegebenenfalls Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 21:45 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 26.12.2006 20:59.
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