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Biergärten oder Terrassenbetriebe bedürfen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Landratsamtes. Werden mehr als 60 Gastplätze bereit gestellt, ist zusätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Entscheidend ist das Gesamt-volumen der Biergartenplätze für ein Lokal.
Der Betrieb eines Biergartens bedarf keiner Gewerbeummeldung.
Sonderregelungen über Betriebszeiten in Biergärten sind in der Bayer. Biergartenverordnung vom 20.04.1999 (GVBl. S. 142) zu finden. Kennzeichnend für einen Biergarten i.S. der VO sind der Gartencharakter und die traditionelle Betriebsform.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 15.11.2006 21:40 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 26.12.2006 21:00.
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