Enzy 1.4.2, entwickelt von servicesites.de
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Gewerbeanzeige nicht erforderlich. Heil-Hilfsberuf (vgl. auch § 2 der VO über Badeanstalten, wonach das LRA anordnen kann, dass der Badebetrieb durch Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen oder andere dafür ausgebildete Personen zu überwachen ist). Wer die Berufsbezeichnung „med. Bademeisterin“ oder „med. Bademeister“ führen will, bedarf der Erlaubnis nach § 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes.
Redaktionsstand: 01/2005
Benno Greinwald |
René Land - 17.11.2006 23:48 |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 26.12.2006 20:44.
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