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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Änderung Gaststättengesetz - Widerruf » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Änderung Gaststättengesetz - Widerruf 5 Bewertungen - Durchschnitt: 9,005 Bewertungen - Durchschnitt: 9,005 Bewertungen - Durchschnitt: 9,005 Bewertungen - Durchschnitt: 9,00
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C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Änderung Gaststättengesetz - Widerruf

Hallo Kollegen, bei mir macht sich das erste größere Problem breit.

Seitens des Finanzamtes wurde bereits vor einiger Zeit der Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis beantragt. Aufgrund von Prüfungen steht heute nach nochmaliger Rückmeldung durch das FA das Ergebnis fest: Konzession ist zu widerrufen.

Aber: Der Betroffene betreibt hier 3 Gaststätten. Zwei davon unterfallen ab 1.7.05 nicht mehr der Erlaubnispflicht. Das würde doch bedeuten, bei einer mache ich einen Widerruf nach GastG für die anderen wäre § 35 GewO, sprich der Kreis zuständig.

Falls ich mich irre, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

Übrigens: Ich freue mich schon auf das Seminar am 06.07. bei Herrn Wiesemeier. Vielleicht sind wir dann alle etwas besser im Bilde bzw. gehen gleichartig an die Fälle ran.

Gruß aus Löhne
Claudia Komnick
1 27.06.2005 16:34 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Frau Komnick,

auf diese Frage haben sicherlich schon einige Kollegen gewartet. Zunge raus

Ich bin der Auffassung, dass für alle drei Gaststätten ein Erlaubniswiderruf nach § 15 Abs. 1 GastG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorzunehmen ist, da der Betreiber auch nach dem 1. Juli 2005 Inhaber einer (mehrerer) rechtmäßig erteilten und bestandskräftigen Gaststättenerlaubnis ist. Zwar wird nach der neuen Gesetzeslage diese Erlaubnis für zwei der Betriebe nicht mehr benötigt, jedoch ändert dies nichts an der realen Existenz der bestandskräftigen Verwaltungsakte.

Hier ist nun § 35 Abs. 8 GewO zu beachten, der die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO eben genau für die Fälle ausschließt, in denen spezialgesetzliche Regelungen (hier § 15 Abs. 1 GastG) Untersagungs- bzw. Betriebsschließungsvorschriften enthalten, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen.

Es wäre im Übrigen meiner Ansicht nach verfehlt, dem Gewerbetreibenden das nun erlaubnisfrei gewordene Gewerbe nach § 35 Abs. 1 GewO zu untersagen, ihn jedoch weiterhin im Besitz der Erlaubnisurkunde zu belassen. Allenfalls wäre hier die parallele Anwendung sowohl des § 15 Abs. 1 GastG als auch des § 35 Abs. 1 GewO denkbar, was jedoch nicht der gegenwärtigen Rechtsprechung entspräche.

Ich bin gespannt, ob andere Kollegen das ähnlich sehen.

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land

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2 28.06.2005 00:14 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Jau, das sehe ich genauso.

Die Widerrufstatbestände wurden im GastG ja nicht geändert. Derhalb sind m. M. nach erteilte Erlaubnisse nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen.

Da es sich um Schulden beim FA handelt, müssen auch alle 3 Erlaubnisse widerrufen werden.

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Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 28.06.2005 07:40.

3 28.06.2005 07:39 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Tag, Frau Komnick!! .... und ein freundliches Moin nach Löhne!
(...... und den anderen Kolleginnen und Kollegen natürlich auch)

Im Grundsatz stimme ich den Kollegen Land und Wiesemeier ja zu, was den Widerruf der Erlaubnisse angeht. In allen drei Fällen ist formal in jedem Fall die Erlaubnis zu widerrufen, damit sie für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten kann.

Damit haben Sie aber keine Lösung des Problems, das weitere gewerbliche Tätigwerden einer gewerberechtlich unzuverlässigen Person wirksam zu verhindern.

Nach dem 01.07.2005 braucht Ihr Gastwirt in zwei Fällen keine Erlaubnis mehr. Er könnte Ihnen ja auch sagen (ein pfiffiger Anwalt würde es sicherlich so machen), ich gebe die Erlaubnis für die beiden erlaubnisfreien Betriebe zurück und den anderen Betrieb ändere ich dahingehend, dass ich dort auch nur alkoholfreie Getränke und Speisen abgebe. Dann können Sie diese Erlaubnis auch noch haben. Er verzichtet also auf die Rechte aus den Erlaubnissen. Damit hat sich das ganze Widerrufsverfahren nach § 15 GastG u. U. für alle Betriebe m. E. erledigt, der unzuverlässige Wirt ist jedoch weiterhin (ohne Erlaubnis) berechtigterweise tätig.

Da es eine Sonderregelung zum Verbot erlaubnisfreier Gaststättenbetriebe (wie z. B. in § 59 GewO = Reisegewerbe) nicht oder noch nicht gibt (wer weiss, denn der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit und Weitsicht ....??..), es sich bei dem Gaststättenbetrieb jedoch zweifelsfrei um einen Gewerbebetrieb handelt, greift m. E. § 35 Abs. 1 GewO. Denn § 35 Abs. 8 verweist ja ausdrücklich auf besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften. Diese haben wir ab dem 01.07.2005 für erlaubnisfreie Gaststättenbetriebe jedoch nicht mehr.

In diesem Zusammenhang hat mir ein zuständiger Richter des Verwaltungsgerichtes mal erläutert, dass auch unzuverlässigen Personen, die nicht der GewO unterfallen, durchaus deren Tätigkeit nach allgemeinem Polizeirecht, hier bei uns in Niedersachsen also nach dem Nds.SOG, untersagt werden kann bzw. muss. Denn es kann nicht hingenommen werden, dass unzuverlässige Personen der Allgemeinheit einen Schaden zufügen. (Ein solches Verfahren musste ich bisher jedoch noch nicht durchführen fröhlich )

Es ist m. E. also festzustellen, dass für Ihren unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowohl die Erlaubnisse zu widerrufen sind und auch ein Verfahren (durchaus gleichzeitig) nach § 35 GewO durchzuführen ist. (Dieses wäre ja auch bei einer Person, die eine Reisegewerbekarte hat und gleichzeitig im stehenden Gewerbe tätig ist, erforderlich!) Und da es sich in Ihrem Fall um gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeitsmerkmale handelt, wäre in diesem Fall sogar die erweiterte Untersagung nach § 35 GewO opportun. Heul

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Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 28.06.2005 13:16.

4 28.06.2005 13:11 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo Herr Kramer,

Ihrer Auffassung könnte ich mich gut anschließen. Ich will in meinem Fall nicht ausschließen, dass es zur Klage kommt. Dann können sich die Richter mal Gedanken zur Zuständigkeit und Verfahrensweise in diesen Fällen machen.
Ich habe heute die Verfügung schon diktiert; wenn sie morgen rausgeht, bin ich zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses noch aufgrund "alter Rechtslage" zuständig.

Und dann sehen wir alle mal weiter....

Gruß aus Löhne
Claudia Komnick
5 28.06.2005 13:45 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg

Es ist m. E. also festzustellen, dass für Ihren unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowohl die Erlaubnisse zu widerrufen sind und auch ein Verfahren (durchaus gleichzeitig) nach § 35 GewO durchzuführen ist.


Für die Fälle, in denen nach neuer Rechtslage nun keine Erlaubnis mehr erforderlich ist, kann ich Herrn Kramer nur zustimmen, denn das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe ist ja vom "bloßen" Erlaubniswiderruf nicht betroffen. Hier sind also beide Verfahren zu koppeln, um den gewünschten Erfolg zu sichern. Hatte ich zu später Stunde leider übersehen Wand

Freundliche Grüße

R. Land

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6 28.06.2005 14:00 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Also:

Ich habe in dem Fall den Gewerbetreibenden angehört.

Nach Ablauf der Frist wurde eine Ordnungsverfügung mit dem Tenor erlassen, alle 3 Betriebe zum Tag X zu schließen. Die OV wird mit Androhung des unmittelbaren Zwanges und Sofortvollzug versehen.

Nach dem 01.07.2005 kommt der Wirt vorbei und meldet seine Betriebe ab. Da er aber weiß, dass für 2 Betriebe eine Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist, zeigt er zum gleichen Tag den Beginn von 2 erlaubnisfreien Betrieben an.

Für diese Betriebe würde die OV dann ins Leere laufen, aber erst dann.

Ich habe dann die Möglichkeit, gestützt auf meine Grundverfügung, eine Untersagungsverfügung nach § 35 I GewO zu erlassen. Diese hätte die gleiche Begründung und würde auf die Grundverfügung verweisen. Dann wird sie mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen und mit Androhung des unmittelbaren Zwanges.

Als Schließungstermin würde ich dann den gleichen Termin nehmen wie in der Grundverfügung, ansonsten eine ganz kurze Frist.

Eine Anordnung nach § 14 Ordnunsbehördengesetz der Länder ist wegen der spezialgesetzlichen Regelungen der GewO und des GastG nicht möglich.

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7 28.06.2005 14:08 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier

Nach dem 01.07.2005 kommt der Wirt vorbei und meldet seine Betriebe ab. Da er aber weiß, dass für 2 Betriebe eine Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist, zeigt er zum gleichen Tag den Beginn von 2 erlaubnisfreien Betrieben an.

Für diese Betriebe würde die OV dann ins Leere laufen, aber erst dann.


Das wird er sicherlich so nicht machen, denn seine zwei nun erlaubnisfreien Betriebe hatte er ja sicherlich schon (als noch erlaubnispflichtigen Betrieb alter Rechtslage) nach § 14 GewO angemeldet. Warum sollte er also bei bloßem Wegfall der Erlaubnis an- und abmelden? Augenzwinkern

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Eine Anordnung nach § 14 Ordnunsbehördengesetz der Länder ist wegen der spezialgesetzlichen Regelungen der GewO und des GastG nicht möglich.


Volle Zustimmung! Applaus

Gruß
René

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8 28.06.2005 14:22 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Das wird er doch tun.

Nach dem Verzicht auf die Erlaubnisse wird er sein "altes" Gewerbe abmelden und dann durch einen "pfiffigen" Rechtsanwalt gesagt bekommen, das durch die Gewerbeabmeldung das Widerrufsverfahren erledigt ist.

Dann kommen die neuen Anzeigen nach § 14 GewO.

Und wir stehen erst mal so da Wand .

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Jörg Wiesemeier
9 28.06.2005 14:45 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Eine Anordnung nach § 14 Ordnunsbehördengesetz der Länder ist wegen der spezialgesetzlichen Regelungen der GewO und des GastG nicht möglich.


Ebenfalls Zustimmung Applaus

aber nur, solange wir die v. g. spezialgesetzlichen Regelungen haben bzw. uns in diesem Bereich bewegen. In meiner Anmerkung zu den Ausführungen des Verwaltungsrichters habe ich aber nicht die Fälle nach speziellem "Polizeirecht" wie GewO, GastG o. ä. gemeint, sondern die Fälle, in denen GewO oder GastG pp. nicht greifen.

Dieses wäre z. B. der Fall bei einer Balettlehrerin, die ja lt. Kommentar Landmann-Rohmer nicht dem Gewerberecht unterfällt.

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10 28.06.2005 15:00 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Gert Lindke
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Das Widerrufsverfahren nach GastG ist zwar weg, aber nicht die OV nach § 35 GewO, die GewA3 nützt in diesem Fall nichts, man kann das Verfahren ja trotzdem fortführen.
Und wenn keine § 35 GewO-Verfügungda ist, hindert mich nichts daran nach sofortiger GewA1 ein neues § 35GewO Verfahren einzuleiten, die Altschulden bleiben dem "Altgastronomen".Dauert nur längerwut .
Also cool bleiben,
viel Spaß noch
Gert Lindke
11 28.06.2005 15:21
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Da habe ich ja ein Thema aufgegriffen.

Wenn der "pfiffige Rechtsanwalt" kommt, habe ich das Glück, dass ich "raus" bin. Bei uns ist der Kreis für Gewerbeuntersagungsverfahren zuständig.

Bin ja mal gespannt, ob noch mehr Kollegen und Kolleginnen zur Lösung des Problems beitragen können.
12 28.06.2005 15:29 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Das wird er doch tun.

Nach dem Verzicht auf die Erlaubnisse wird er sein "altes" Gewerbe abmelden und dann durch einen "pfiffigen" Rechtsanwalt gesagt bekommen, das durch die Gewerbeabmeldung das Widerrufsverfahren erledigt ist.

Dann kommen die neuen Anzeigen nach § 14 GewO.

Und wir stehen erst mal so da Wand .


Das mit dem "pfiffigen" Rechtsanwalt mußt Du uns schon etwas genauer erklären, ich finde jedenfalls in meinen Sammlungen keine Entscheidung, wonach eine Gewerbeabmeldung mein Widerrufsverfahren "erledigen" würde?! Augen rollen

Gruß

René

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13 29.06.2005 00:22 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Sorry, das ich genuschelt habe.

Mit dem "pfiffigen" Anwalt und der Erledigung meinte ich eigentlich folgendes:

Durch den Erlaubnisverzicht ist das Widerrufsverfahren ja grundsätzlich vom Tisch.
Dann wird der Gastwirt sein bis dato erlaubnispflichtiges Gewerbe zum Tag X abmelden.
Das komplette Widerrufsverfahren für alle 3 Betriebe ist damit erledigt, die GZR-Mitteilung kann erfolgen.

Nun kommt der Gastwirt daher und meldet ab dem Tag X die beiden erlaubnisfreien Betriebe neu an in dem Glauben, dass die Behörde jetzt die "alten" Unzuverlässigkeitsgründe nicht mehr anführen kann und er seine Betriebe weiterführen kann.

Daß das aber nicht funktioniert, haben wir ja hier erörtert. fröhlich

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Jörg Wiesemeier
14 29.06.2005 06:32 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Widerruf oder Untersagung

Hei aus Hamm,
mittlerweile glaube ich, dass wir auf dem Holzweg sind mit dem Widerruf erlaubnisfreier Betriebe.

Die Erlaubnisse sind durch Gesetz weg. Wir würden ja heute auch keinen Erlaubniswiderruf für damals erteilte Milchhandelserlaubnisse ober Einzelhandelserlaubnisse mehr machen, sondern ein GU-Verfahren nach § 35 GewO.
Wir müssen das hier genau so sehen.

Der § 35 Abs. 8 GewO tritt meiner jetzigen Meinung nach ein. Wir haben für die jetzt erlaubnisfreien Betriebe keine Spezialvorschriften mehr, von daher käme auch nur eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO in Betracht.
verwirrt

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Jörg Wiesemeier
15 08.07.2005 06:55 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Widerruf oder Untersagung

Hei aus Hamm,

ich denke, wir waren bislang auf dem Holzweg.

Meiner jetzigen Meinung nach trifft der § 35 Abs. 8 GewO doch ein. Für erlaubnisfreie Betriebe haben wir keine spezialgesetzlichen Regelungen, deshalb kommt ein GU-Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO in Betracht.

Wenn wir heute einen Betrieb hätten, der noch eine Milchhandelserlaubnis oder eine Einzelhandelserlaubnis hat, widerrufen wir diese Erlaubnisse auch nicht, sondern machen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO.

Bei unseren jetzt erlaubnisfreien Gaststätenbetrieben müsste man es genau so sehen.

Zu den Übergangsvorschriften nach § 34 GastG meine ich, dass der Abs. 1 nicht angewendet werden kann. Nach der Kommentierung Michel/Kienzle gilt diese Vorschrift für vor 1971 erteilte Erlaubnisse. Jetzt haben wir aber das Problem, dass wir zwar Erlaubnisse haben, die wir aber für bestimmte Betriebe nicht mehr brauchen. Die bereits erteilten Erlaubnisse sind m. E. nach dadurch hinfällig.

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Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 08.07.2005 07:40.

16 08.07.2005 06:59 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Guten Morgen, lieber Kollege und ein ganz besonders freundliches Moin nach Hamm!

Mein Kommentar hierzu:

"Das mit dem 35er hab ich doch gleich gesagt!!!!"

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 08.07.2005 08:02.

17 08.07.2005 07:56 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Irrung

Hei an den Weisen aus dem Moin -Land,

jaaaahhhaaa !!!!! GRINNSSS

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18 08.07.2005 08:06 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Dann muss ich wohl die eine Erlaubnis widerrufen und für den Betreiber, sprich für alle drei Gaststätten, einen Antrag beim Kreis auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens stellen. Bin ja mal gespannt, wie begeistert unser KreisOA ist. Aber dafür müssen die sich nicht mehr um Widersprüche kümmern.
19 08.07.2005 08:39 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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Hallo an alle Diskussionsteilnehmer und ein freundliches Moin von meiner sonnigen Terrasse (die dunklen Wolken im Hintergrund sehe ich einfach nicht!)

Vielleicht unterliege ich hier einem Irrtum, aber nach meinem Kenntnisstand steht nix in der Gesetzesänderung, dass die seinerzeit erteilten Erlaubnisse für jetzt erlaubnisfreie Betriebe erloschen sind oder sonst in irgend einer Weise die Gültigkeit verloren haben. Sie sind damit also formal weiterhin gültig, oder?? Man braucht ab dem 01.07.2005 halt einfach keine Erlaubnis für einen erlaubnisfreien Betrieb mehr. großes Grinsen

Nach meinem jetztigen Wissensstand, den mir viele kluge Leute mit sehr, sehr viel Geduld und Mühe und noch viel größerem Zeitaufwand versucht haben zu vermitteln, erlöschen Erlaubnisse entweder durch gesetzliche Regelung, in der die erteilten Erlaubnisse kraft Gesetzes aufgehoben werden, durch Zeitablauf (bei Befristung), durch Tod des Erlaubnisinhabers (also auch Löschung einer juristischen Person), durch Rücknahme (falls möglich) oder durch Widerruf.

Eine entsprechende Regelung, wonach die "alten" Erlaubnisse erloschen sind, gibt es m. E. nicht, so dass allein aus formalen Gründen die erteilten Erlaubnisse, will man Sie aus der Welt haben, zu widerrufen sind. Ist zwar bei einem 35er-Verfahren im Ergebnis unnötiger Ballast und überflüssig wie ein Kropf, aber in diesem unserem Lande, in dem fast alles geregelt ist, wohl nicht zu vermeiden. Vielleicht reicht es ja auch aus, die ehemals erteilten Erlaubnisse im Rahmen des 35-er-Verfahrens mit einem Satz "formal" zu widerrufen, aber mit diesen Feinheiten sollten sich dann ggf. die Anwälte und Verwaltungsrichter im Klageverfahren austoben, finde ich. Um hier dem scheinheiligen Einwand eines "pfiffigen Anwalts", die falsche Behörde hat ggf. den Widerruf der Erlaubnis verfügt (wie z. B. im Fall Löhne / Landkreis) von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen, würde ich ggf. mit einem netten Dankesschreiben den zuständigen Kollegen im Landkreis auch "formal" die Zuständigkeit für den Widerruf der Erlaubnis übertragen.

Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben wir mit einer Entscheidung nach § 35 GewO und der damit verbundenen Vollstreckung im Rahmen der Verhinderung der weiteren Gewerbeausübung das Ziel erreicht, gewerberechtlich unzuverlässige Personen (zumindest in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich) "vom Markt" zu nehmen. Freude

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 08.07.2005 14:44.

20 08.07.2005 14:40 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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