Änderung d. Geschäftsführung GmbH |
Sandra Hillebrand
Jungspund
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Änderung d. Geschäftsführung GmbH |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
und schon wieder muß ich eine Frage (sicherheitshalber) loswerden. Folgender Fall: bei einer im HR
eingetragenen GmbH ändert sich der Geschäftsführer. Die Änderung ist im HR noch nicht
eingetragen. Gesellschafterbeschluss liegt vor. Die Firma ist nun verzogen. Wer ist nun die Anzeigepflichtige Person? Das AG meinte das die Änderung der Geschäftsführung rein privatrechtlich sei und wir daher den neuen Geschäftsfüher auch vor Eintragung ins HR im Gewerberegister aufnehmen können. Trifft dies zu??? Bislang wird erst nach Eintragung im HR geändert.
Vielen Dank vorab und Viele Grüße
Sandra
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1
15.12.2008 14:44 |
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Solon
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Solon
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Sandra Hillebrand
Jungspund
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erstmal vielen Dank für die Infos. Ich muß trotzdem nochmal nachfragen: der noch eingetragene Geschäftsführer wurde aufgefordert das Gewerbe abzumelden. Daraufhin kam Post das er bereits vor über 1/2 Jahr ausgetreten ist (Gesellschafterbeschluss lag bei). Der neue GF ist beim HR noch nicht eingetragen, Eintragung zieht sich seit ca. 1/2 Jahr hin. Das AG kann mir auch nicht sagen wann Eintragung erfolgt.
Ist nun der noch eingetragenen GF verpflichtet den Betrieb abzumelden????
Sorry, ich steh auf dem Schlauch...
Viele Grüße
Sandra
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4
17.12.2008 11:13 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Die Eintragung in das Handelsregister hat keine konstitutive Wirkung. Das Handelsregister hat zwar eine „Publizitätswirkung“, d. h. ein gutgläubiger Dritter darf von der Richtigkeit der Tatsachen ausgehen, die im Register eingetragen sind. Da Ihnen der Gesellschafterbeschluss bekannt ist, sind Sie nicht mehr „gutgläubig“. Die Gewerbeanzeige ist von dem „neuen“ Geschäftsführer lt. Gesellschafterbeschluss zu erstatten.
Th. Mischner
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5
17.12.2008 11:27 |
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Antonia Thien
König
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Nein, das ist er nicht. Wenn der gute Mann aus der GmbH ausgeschieden ist und es hierüber einen Gesellschafterbeschluss gibt, dann ist dieser rechtsverbindlich, so dass Sie keine Eintragung ins HR verlangen können. Genauso gültig ist natürlich der Eintritt des neuen Geschäftsführers, der die Gesellschaft vertritt und somit die Anzeige zu erstatten hat.
Viele Grüße
A. Thien
P.S. Ich hätte auch einfach schreiben können: Herr Mischner hat Recht!
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6
17.12.2008 12:08 |
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Sandra Hillebrand
Jungspund
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AAAAhhhhh, jetzte habe ich (endlich) verstanden. Vielen Dank.
Ich wünsche allen schonmal ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Viele Grüße
Sandra
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7
17.12.2008 12:13 |
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VoPi
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Hallo!
Warum steht dann im § 54 Abs. 3 GmbHG, dass die Abänderung des Gesellschaftervertrages keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist?
Schöne Feiertage wünscht
VoPi aus der grünen Stadt am See.
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8
18.12.2008 14:41 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt üblicherweise nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern durch einen gesonderten Beschluss der Gesellschafter. § 54 GmbH gilt aber ausdrücklich nur für Änderungen des Gesellschaftsvertrages.
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18.12.2008 15:03 |
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VoPi
Routinier
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RE: Änderung d. Geschäftsführung GmbH |
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Zu den Geschäftführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG (§ 6 Abs. 3 GmbHG).
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen (§ 53 GmbHG Form der Satzungsänderung).
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18.12.2008 15:50 |
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Antonia Thien
König
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RE: Änderung d. Geschäftsführung GmbH |
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Ergänzend zu den Ausführungen von Herrn Mischner möchte ich hinzufügen, dass es Bestimmungen über die Publizität des Handelsregisters gibt. Solange eine ins HR einzutragende Tatsache (das ist hier der Fall gem. § 39 GmbHG) nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie einem Dritten nicht entgegen gehalten werden, es sei denn, sie ist dem Dritten bekannt (§ 15 HGB). Das ist hier der Fall, was bedeutet, dass der Dritte, sprich die Behörde, nicht den ausgeschiedenen Geschäftsführer zur Abmeldung auffordern darf.
Viele Grüße
A. Thien
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18.12.2008 16:16 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Ergänzen möchte ich auch noch Folgendes:
Die Bestellung des Geschäftsführers hat im Zweifelsfall keinen Satzungscharakter, auch wenn sie im Gesellschaftsvertrag erfolgt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschaftsvertrag die Bestellung mit Satzungskraft ausstattet (vgl. Baumbach / Hueck, GmbHG, § 6 Rn. 14).
(Mir ist aber in meiner gewerberechtlichen Praxis noch keine GmbH begegnet, bei der die Bestellung des Geschäftsführers unmittelbar im Gesellschaftsvertrag erfolgte.)
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18.12.2008 17:08 |
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VoPi
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Vielen Dank für den Wissenszuwachs!!!
Nochmals schöne Feiertage wünscht
VoPi aus der grünen Stadt am See (noch ohne Schnee).
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13
19.12.2008 09:21 |
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