Problem unselbstständige Zweigstelle |
Anwärterin253
Grünschnabel
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Problem unselbstständige Zweigstelle |
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Hallo,
ich habe eine eine Frage bzgl. unselbstständiger Zweigstellen, dazu folgendes Problem:
Bei uns wird vor Ort betreibt ein Unternehmen eine unselbstständige Zweigstelle. Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle umfasst feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dienen wie z.B. Auslieferungslager. Für den Betrieb eines Auslieferungslagers ist vor Ort nicht mehr Personal als ggf. ein Hausmeister nötig. Verstehe ich es demnach richtig, dass man das Merkmal "benötigt für den Betrieb kein bzw. sehr wenig Personal" als Charakteristika einer unselbstständigen Zweigstelle bezeichenen kann?
Die unselbstständige Zweigstelle bei uns wird von mindestens 3-5 Mitarbeitern betrieben, also auf jeden Fall deutlich mehr als man für ein Auslieferungslager vor Ort benötigt.
Nun wird ja der Anteil an der Gewerbesteuer anhand des vor Ort beschäftigten Personals berechnet.
Wäre die o.g. Zweigstelle bei uns nicht als "unselbstständig" deklariert, würde die Kommune aufgrund der 3-5 Arbeiter einen Anteil an der Gewerbesteuer erhalten.
Da es sich vorliegend aber um eine unselbstständige Zweigstelle handelt, geht sie völlig leer aus.
Daher meine Frage: Kann man eine Zweigstelle, die von 3-5 Personen betrieben wird überhaupt als unselbstständig bezeichnen? Wenn nicht, wäre das Problem gelöst. Über hilfreiche Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen
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14.03.2013 11:26 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
Auszug "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) - Musterentwurf"
Eine Zweigniederlassung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
Wenn die Selbständigkeit fehlt und die Hauptniederlassung die o.g. Punkte erfüllt, ist von einer unselbständigen Zweigstelle auszugehen. Die Anzahl der Mitarbeiter ist bei der Beurteilung nicht ausschlaggebend.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
14.03.2013 11:42 |
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Solon
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Anwärterin253
Grünschnabel
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
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3
14.03.2013 11:56 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Hier steht ja offenbar eine steuerrechtliche Frage im Fokus. Es ist aber so, dass der gewerberechtliche Gewerbebegriff und der steuerrechtliche Gewerbebegriff nicht identisch sein müssen.
Unterstellt, die Begriffe wären deckungsgleich, spielt die Zahl der Mitarbeiter eher keine Rolle. Unselbständig bedeutet viel mehr, dass von hier aus keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden.
Bei Zweigniederlassungen hingegen geht man zur Abgrenzug von den unselbständigen davon aus, dass erstere selbst bei Wegfall der Hauptniederlassung weiterbestehen könnten, was zumindest ein Mindestmaß an Selbständigkeit (direkter Kontakt mit Kunden, Befugnis Verträge abschließen zu dürfen, eigene Buchführung) voraussetzt. Wenn es daran in Ihrem Fall fehlt, würde ich schon zu einer unselbständigen Zweigstelle tendieren.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
Sorry, Kollege Balzer war schneller.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 14.03.2013 11:58.
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14.03.2013 11:57 |
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Anwärterin253
Grünschnabel
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Vielen lieben Dank. Ihr habt mir wirklich weitergeholfen.
Liebe Grüße
Varinia
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5
14.03.2013 14:02 |
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