Glücksspielgeräte, Abgrenzung und Zulassungsfragen |
mmsbg
Grünschnabel
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Glücksspielgeräte, Abgrenzung und Zulassungsfragen |
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hallo,
oftmals werden Glücksspielgeräte als reine Unterhaltungsspielgeräte deklariert und aufgestellt (ohne Zulassungszeichen), bei denen "angeblich" kein Gewinn in Geld oder Waren erzielt werden kann. Wer kann mir hierzu Fundstellen für gute Fachbeiträge nennen, welche Spielgeräte ohne Zulassungszeichen nach der neuen SpielV noch aufgestellt werden dürfen und welche nicht.
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1
09.03.2007 11:52 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Gruß in die alte Heimat,
eine vollständige Aufstellung von diesen Spielgeräten gibt es nicht.
Es gibt eine Info-CD über die alten Fungames, welche auch an viele OAs verschickt wurde und im internen Bereich des Forums können Sie sich über aktuelle Urteile und Berichte informieren.
Leider gibt es weder im Land noch Bund eine entsprechende Datenbank, auf die man zurückgreifen kann.
- Eine zentral eingerichtete Glücksspielaufsicht, mit Gutachter, welcher alle neuen Spielgeräte, für welche keine Zulassung von der PTB beantragt wurde, qualifiziert und in eine Datenbank einpflegt, hatte ich zwar angeregt, aber wird wohl leider unbeachtet bleiben.-
Wenn Sie spezielle Fragestellung haben, mailen Sie mir Ihre dienstliche Anschrift, dann könnte ich Ihnen auch ppps zur Verfügung stellen, welche ich bei Fortbildungsmaßnahmen nutze.
Gruß
Meike
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2
09.03.2007 12:29 |
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Solon
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daddel_d
Mitglied
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Hallo,
gibt es eine verlässliche Übersicht auch für Automatenbetreiber, welche Geräte ich weiterhin betreiben darf und welche nicht?
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09.03.2007 14:49 |
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daddel_d
Mitglied
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Hallo tapier,
danke für die Antwort, aber leider ist meine Frage damit nicht beantwortet. Gerne hätte ich hier eine Info seitens der Behörden erhalten.
Ich möchte nicht damit leben, daß ich permanent nur mit der Gunst der OA den Betrieb aufrecht erhalten kann.
Wie ist denn z.B. ein Kartenwender a la "Herz As" zu bewerten?
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5
09.03.2007 18:48 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hallo, daddel d,
leider gibt es keine Aufstellung darüber, welche Geräte tatsächlich zulässig sind und welche nicht.
Ich denke, nicht nur die Aufsteller, auch die Behördenmitarbeiter würden sich so etwas wünschen. Der Vorschlag von Meike (siehe oben) geht ja in die Richtung und ist von beiden Seiten zu begrüßen.
Leider nimmt sich dem keiner an.
Wir beide (Aufsteller und Behörde) sind also miteinander auf Wohl und Wehe vereint. Wenn du bestimmte Automaten aufstellen willst, dann hilft nur die Vorsprache beim zuständigen OA.
Zum "Herz As" kann ich nur sagen:
1. Dass Gerät "spielt" mit Punkten, d.h., gewonnene Punkte werden wieder als Einsatz genutzt.
2. Eine Risikotaste ist vorhanden.
Danach ist das Gerät nicht 6a-konform.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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6
10.03.2007 12:35 |
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tapier
Routinier
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Das mit den Punkten ist doch nur eine Auslegungsache.
In meiner Stadt wird zb. ein Herz-Ass geduldet.
Solange es keine Rückgewähr oder sonst eine Auszahlfunktion gibt.
Definiere einfach das ein Spiel = 100 Punkte sind, wie dieses gespielt wird, zb. 1/10 Spiel bleibt den Spieler überlassen.
Dieser ganze §6a Schwachsinn, anders kann man es nicht mehr bezeichen, dient doch nur dazu die öffentlichen Kassen zu fülllen.
UHGs waren, wenn überhaupt, nur Pauschal mit Abgaben belegt.
Und genau diese waren den verantworlichen Geldgeiern zu niedrig, da es also nicht ging Zählwerksausdrucke von nicht PTB-Zugelassenen Geräten als Informationsquellen für die Besteuerung anzufordern, wurden diese Geräte schlichtweg verboten.
Die ganze neue SpielV hat rein gar nichts mit Spielerschutz zu tun, ansonsten wären solche (zugelassenen) Geräte wie auf der IMA vorgestellt nicht möglich gewesen.
Der Suchtfachtor wird durch die neuen Mega-Jackpottgeräte erheblich gesteigert.
Das erlebe ich immer wieder.
Aber das ist ja ok so, schließlich verdienen der Fiskus und die Verwaltungen ja richtig mit bei den 'Spielsüchtigen' ....
Da ist es egal ob gegen EU-Recht verstoßen wird oder nicht...
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10.03.2007 20:09 |
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jasper
Kaiser
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Etwas abseits des Eingangsthemas aber trotzdem:
An wen kann ich mich wenden, wenn eine Behörde mehrfach gegen die GewO verstoßen hat?
@tapier
Dieser ganze §6a Schwachsinn, anders kann man es nicht mehr bezeichen, dient doch nur dazu die öffentlichen Kassen zu fülllen.
..... und die der Gerätehersteller, denn die war an diesem Schwachsinn beteiligt!
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10.03.2007 22:11 |
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Kay Löffler
König
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Pauschale Frage, lieber Jasper, daher nur eine pauschale Antwort: An die Aufsichtssbehörde. Bei einer kreisangehörigen Kommune also die Kreisverwaltung. Bei der kreisverwaltung die Bezirksregierung usw. Es kommt halt auf die Behörde an.
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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11.03.2007 00:30 |
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daddel_d
Mitglied
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Es will mir einfach nicht in den Kopf, daß sich jede Kommune ihr eigenes Süppchen braut.
Wenn ein Betreiber z.B. in Stadt XYZ ein Herz As Gerät betreiben darf, weil die Stadt es duldet, dann will ich verdammt nochmal auch dieses Recht eingeräumt bekommen.
Ich stimmte tapier insofern zu, als daß ein pauschales Verbot der Fun-Games sicherlich nichts mit Suchteindämmung zu tun hat.
Da ist der Suchtfaktor, wenn man es so nennen kann, an Geräten a la Novoline sicherlich höher als an einem Crown Jewels.
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11.03.2007 12:10 |
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jasper
Kaiser
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@Kay Löffler
Danke für die Antwort. Es handelt sich um eine Bundesbehörde.
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11
11.03.2007 12:33 |
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anders
Kaiser
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@daddel_d
Genau das ist der Grund, für die ständige Forderung nach einem:
"Nationalen Glücksspielgesetz in Verbindung mit der Glückspielsucht ohne Ausnahmeregelungen gleich welcher Art"
Dann wären endlich die vielen möglichen Gesetze bzw. Gesetzesauslegungen auf Länder-, Städte-, Kommunenebene, etc. vom Tisch und die Rechtssicherheit hätte wieder ihren gewohnten Platz.
Es hätte aber noch weitere Vorteile: Alle, die aus dem Glücksspiel einen finanziellen Nutzen ziehen, müssten erst den Nachweis für gemeinnützige und erbrachte Leistungen nach Vorschrift vorlegen.
Bedeutet u. a.:
Ein "Glücksspielspielsuchtverein", den ja jeder aufmachen kann, kann nur finanzielle Mittel erhalten, wenn der prüfbare Nachweis einer qualifizierten Ausbildung und Tätigkeit vorliegt. Das führt u. a. endlich auch zu spezifizierten Vorgaben und zur Schaffung einer übersichtlichen und national vergleichbaren, detaillierten Glücksspielsucht-Statistik.
Alle, die staatliche Gelder oder Gelder aus der Glückspielsteuer für gemeinnützige Leistungen oder andere Leistungen beantragen oder erhalten, sollten in ihrer Position ausschließlich nach der Entlohnung für Angestellte im öffentlichen Dienst und mit den üblichen Zulagen (Begrenzung) entlohnt werden. Zahlungen gleich welcher Art, die darüber hinaus getätigt oder vereinbart werden, müssen automatisch zum Verlust einer Berechtigung führen
Fazit: Ehrliche Arbeit mit qualifizierten Leistungen fördern das Gemeinwohl.
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11.03.2007 15:35 |
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Roland
Jungspund
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RE: Glücksspielgeräte, Abgrenzung und Zulassungsfragen |
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Hallo Anders,
mit Blick auf die Spielverordnung kannst du alles aufstellen was nicht dagegen verstösst. Die OÄ können dir aufgrund fehlendem Fachwissen meist nicht im Voraus sagen welche Geräte dies namentlich erfüllt. Generell kann man also ein verbotenes Gerät so nicht nennen. Es gibt z.B. baugleiche Punktespieler zweier unterschiedlicher Hersteller wobei das eine verboten und das andere erlaubt ist (noch). Meist fallen die Punktespieler aber bei genauerer Prüfung und Abgleich mit der SpielV durch. Also guten Gewissens empfehlen kann ich dir das nicht.
Gruß
Roland
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07.05.2008 20:53 |
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Meike
Foren Gott
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Guten Morgen Roland,
das Thema ist ein gutes Jahr alt.
In der Zeit sind in einigen Bundesländern sehr umfangreiche Beschulungsmaßnahmen für Ordnungsämter erfolgt, so dass man Deine Worte mit dem "Fehlenden Fachwissen bei Ordnungsämtern" so nicht stehen lassen kann. - Wie das mit den Beschulungsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz aussieht, weiß ich nicht, aber dann bitte nicht generalisieren.
Auch gibt es mittlerweile selbst erstellte Prüf- und Begehungsberichte, um es leichter zu machen die Spielgeräte ohne PtB-, bzw BKA-Zulassung zu klassifizieren und die Einhaltung der übrigen Normen der SpielV zu erleichtern.
Also, es hat sich einiges geändert.
Gruß
Meike
P.S.: Sorry Roland, hatte Dich irgendwie ins falsche Bundesland "gepackt". Bitte anstatt Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg lesen.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 08.05.2008 05:26.
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08.05.2008 04:47 |
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eric
Tripel-As
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Irgendwie gehören die 2 Themen (dieser und Ordnungshüter verlieren beim...) zusammen, finde ich...
Jedenfalls sehe ich (auch) im Föderalismus und im uneinheitlichen Vorgehen der Gemeinden einen Hemmschuh dem Wildwuchs Herr zu werden.
Die SpielVO ist bundeseinheitlich geregelt, Ihre praktische Ausführung leider nicht, wäre hier nicht ein guter Ansatzpunkt, gepaart mit konkreten Schulungen bundesweit endlich Handlungs- und Abgrenzungsklarheit zu schaffen ?! Sogar ohne Notwendigkeit einer neuen Gesetzgebung, einfach die vorhandenen Regelungen einheitlich umsetzen.
Im übrigen sind auch diverse verschiedene Gerichtsentscheidungen an diesem Dilemma (mit-)schuld.
Klarheit wäre für ALLE von Vorteil.
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
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08.05.2008 08:34 |
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