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Zum Ende der Seite springen Weinausschank auf Wochenmarkt
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Birgit Mrugalla   Zeige Birgit Mrugalla auf Karte Birgit Mrugalla ist weiblich
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Weinausschank auf Wochenmarkt

Hallo aus Oberursel,
ein Winzer aus Rheinhessen möchte sich auf unserem festgesetzten Wochenmarkt mit Produkten aus eigenem Anbau (Kürbisse, Wein, Traubensaft) präsentieren. Er beabsichtigt auch den Weinausschank gegen Entgelt. Bisher gab es auf unserem Wochenmarkt keinen Alkoholausschank. Wir denken, dieser Winzer bringt gute Ideen mit und wir möchten ihn gerne für unseren Wochenmarkt gewinnen.
Meine Frage ist aber:
Wie konzessioniere ich das? Hat jemand Erfahrungen damit?
Danke und Gruß
Birgit Mrugalla
1 02.08.2006 11:40 Birgit Mrugalla ist offline E-Mail an Birgit Mrugalla senden Homepage von Birgit Mrugalla Beiträge von Birgit Mrugalla suchen
Solon
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Weinausschank auf Wochenmarkt

Hallo nach Oberursel,

die Idee ist wirklich gut. Ich würde zunächst mal in einer Probephase vielleicht mit einer Gestattung nach § 12 GastG arbeiten und dann auch mal sehen, ob u.U. der § 14 GastG -Straußwirtschaften- angewandt werden kann.

Ansonsten kann man das sicherlich auch über eine Marktsatzung regeln, wenn das regelmäßig stattfinden soll, denn dann braucht er vielleicht keine Gestattunggeschockt (müßte man mal prüfen).

Viele Grüße aus Kierspe

Boshamer

__________________
Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
2 02.08.2006 11:52 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Weinausschank auf Wochenmarkt

Streng genommen geht § 12 GastG eher weniger, weil der besondere Anlaß fehlt. Eine Straußwirtschaft geht gar nicht, weil der Ausschank nicht am Ort der Weinerzeugung durchgeführt wird (sog. Winzerprivileg). Die Rheinhessen dürfen zwar mittlerweile Straußwirtschaften in beliebiger Größe betreiben (ganz schön heftig), aber das bezieht sich stets auf den erlaubnisfreien Ausschank am Ort des Weinbaus. Dort wäre die Sache anzeigepflichtig und ist auch nur für bestimmte Zeiten privilegiert (Die Hessischen Vorschriften zur Straußwirtschaft sind mir nicht geläufig).
Eine Konzession nach § 2 GastG dürfte an sich wohl kaum ein Problem darstellen, wenn die Verzehrstätte hinreichend beschrieben wird.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
3 02.08.2006 13:43 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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tagchen aus dem Emsland (Brennereihochburg)
Also das mit der Marktsatzung kann ich nicht nachvollziehen. Dadurch kann ich die gaststättenrechtliche Erlaubnispflicht doch nicht ersetzen oder für nicht erforderlich erklären. Hier ist das Gaststättengesetz als Spezialgesetz für den Ausschank alkoholischer Getränke ganz klar anzuwenden. Und die bisher gültige Privilegierung nach § 68 a GewO bezog sich lediglich auf alkoholfreie Getränke und Kostproben.
Sicherlich sollte mal in die Marktsatzung/ Marktfestsetzung hineingeschaut werden, ob der Verkauf von alkoholischen Getränken für den betroffenen Wochenmarkt überhaupt zulässig ist, oftmals will man das doch gar nicht. Gibt es aufgrund der Marktsatzung keinen Hinderungsgrund ist m.E. eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Die würde ich auch nach § 2 GastG machen.

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hubert Steinmetz: 02.08.2006 13:50.

4 02.08.2006 13:48 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
Birgit Mrugalla   Zeige Birgit Mrugalla auf Karte Birgit Mrugalla ist weiblich
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Themenstarter Thema begonnen von Birgit Mrugalla


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Vielen Dank für Ihre Antworten. In der Zwischenzeit habe ich auch die Kommentare gewälzt und denke auch, dass nur die Erlaubnis nach § 2 GastG in Betracht kommt.
5 02.08.2006 15:03 Birgit Mrugalla ist offline E-Mail an Birgit Mrugalla senden Homepage von Birgit Mrugalla Beiträge von Birgit Mrugalla suchen
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