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Definition Lolly / Lutscher |
Rheinhesse
Haudegen
  

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| Definition Lolly / Lutscher |
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aus Rheinhessen,
passend zum Beginn der Straßenfastnacht bin ich auf ein (fast) elf Jahre altes Urteil des OLG Köln (Az.1 U 6/01 v. 03.05.2001) gestoßen, dass eine genaue Definition eines "Lolliy hergibt. Womit sich unsere Richter so beschäftigen dürfen..
| Zitat: |
| Nach Auffassung des Senats ist der Lollystiel integrativer Bestandteil des Produkts Lutscher (auch Lolly genannt). Als solcher kann er begriffsnotwendig nicht zugleich Verpackungsbestandteil sein. Die Ware "Lutscher" zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutscher. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln. Das Besondere und Faszinierende am Lutscher und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für Kinder Auslösende ist genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem Stiel verknüpft ist. Damit handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine bloße Handhabungshilfe. Eine solche ist zum Verzehr eines Bonbons - auf den sich das Produkt "Lutscher" bei Hinwegdenken des Stiels reduzieren würde - auch nicht erforderlich, da sich das Bonbon ohne weiteres in dem Mund stecken lässt. Zusammenfassend lässt sich nach Auffassung des Senats festhalten, dass der Lutscher (Lolly) ohne Stiel kein Lutscher mehr ist, das Produkt "Lutscher" damit nicht mehr existieren würde. |
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__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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1
17.02.2012 08:11 |
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Roland Kissau
Haudegen
  

Dabei seit: 05.08.2005
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| RE: Definition Lolly / Lutscher |
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aus Hückeswagen!
Hier sind noch zwei interessante Rechtsfälle:
Lärm
Kann ich den Nachbarn zum Urinieren im Sitzen zwingen?
*= nein/verboten
AG Wuppertal; 14.1.1997; Az. 34 C 262/96
Die Richter konstatierten, dass „unterschiedliche Techniken des Urinierens“ zu unterschiedlichen „Geräuschentwicklungen“ führen. Die Kammer lehnte es jedoch ab, dem Beklagten Vorschriften zu machen.
Lärm
Darf ich bei Sexspielen wilde Lustschreie ausstoßen?
*= nein/verboten
AG Warendorf; 19.8.1997; Az. 5 C 919/97
Wer beim Geschlechtsverkehr übermäßig laut stöhnt und dabei Yippie-Rufe ausstößt, schränkt das Mietrecht der Nachbarn massiv ein. Das stöhnende Liebespaar wurde zu „Sex in Zimmerlautstärke“ verurteilt.
Ich weiss nicht, ob ich da beim Verlesen des Urteils und der Begründung ernst bleiben könnte!
Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
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2
21.02.2012 11:15 |
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Solon
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SonnenscheinKind

Grünschnabel
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Mensch könnten wir Geld sparen ...
Wie war das, wenn ich im Lotto gewänne und König von Deutschland wäre ..
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4
21.04.2012 14:17 |
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