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Zum Ende der Seite springen Wer hat das letzte Wort? (Verständnisfrage)
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Ratsuchender
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Wer hat das letzte Wort? (Verständnisfrage)

Hallo,

und zwar habe ich hier schon des öfteren von den unterschiedlichen Auffassungen der "freiberufliche" Tätigkeit im Sinne des Steuerrecht und der "freiberuflichen" Tätigkeit im Sinne des Gewerberecht gelesen.

Noch verwirrender finde ich die Rechtsprechung verwirrt :

Nach der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ist:

"Freiberuflich sind freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern. Unter " höherer Bildung " ist dabei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochstudium zu verstehen, wobei es nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des Betreffenden ankommt, sondern nur darauf, welche Ausbildung für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit objektiv erforderlich ist."

Nach der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof, ist dies zwar vom Grundsatz her nicht anders. Hier kann man aber die höhere Bildung, auch über die andere Wege nachweisen.

Auszug aus einem Urteil:

Kann der Steuerpflichtige eine solche Ausbildung (z.B. Ingenieur) in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, kann er diesen Nachweis nach der Rechtsprechung des BFH aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auch dadurch führen, dass er den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung nachweist. Auch diese Form des Nachweises muss indessen --nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- belegen, dass die insoweit erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1270; vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781).

Wie passt das alles zusammen?
Und vor allem, was ist für den Bürger gültig? Die Ausführungen vom Gewerbeamt oder vom Finanzamt? Die Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Bundesfinanzhof?

Mfg
Ratsuchender
1 16.02.2012 17:54 Ratsuchender ist offline E-Mail an Ratsuchender senden Beiträge von Ratsuchender suchen
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

beides ist für den Bürger gültig und niemand hat das letzte Wort. Es kommt immer auf den konkreten Zusammenhang an.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt für gewerberechtliche Fragen (also insbesondere, ob für eine Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist).
Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich mit steuerrechtlichen Fragen. Hier geht es insbesondere darum, ob Einkünfte als gewerblich oder als freiberuflich versteuert werden.

Die Definition des Gewerbes bzw. des freien Berufes ist in Steuer- und Gewerberecht nicht völlig identisch (wie man schon an der zitierten Rechtsprechung erkennt), so dass z. B. nicht jeder, der eine Gewerbeanmeldung vornehmen muss, auch steuerrechtlich als Gewerbetreibender gilt. In den allermeisten Fällen ist die Zuordnung einer Tätigkeit zwar in beiden Rechtsgebieten gleich, aber es gibt auch Fälle, in denen das nicht so ist.
2 16.02.2012 18:06 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Ratsuchender
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Hallo,

Danke für Ihre Antwort. Was ist aber mit denen Fällen wo die Tätigkeit nicht
eindeutig ist. Zum Beispiel Finanzamt sagt freiberuflich, Gewerbeamt sagt gewerblich.

Was dann? Hat eine der Behörden Finanzamt/ Gewerbeamt in solchen Fällen, dann eine "Verwaltungs- Hoheit" oder dergleichen?

Die Rechtsprechung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof ist ja unterschiedlich.
Oder ist die ständige Rechtsprechung bezüglich dem Nachweis der höheren Bildung durch den Bundesfinanzhof, vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt? Kopfkratz

Schönen Abend noch.

Mfg
Ratsuchender
3 16.02.2012 18:25 Ratsuchender ist offline E-Mail an Ratsuchender senden Beiträge von Ratsuchender suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Wie bereits erwähnt, kann es Fälle geben, in denen eine Tätigkeit steuerrechtlich zwar als freier Beruf anerkannt wird, aber gewerberechtlich nicht. Das hat dann zur Folge, dass zwar eine Gewerbeanmeldung erfolgen muss und die Gewerbebehörden einschreiten könnten, wenn die Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (z. B. mit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO). Steuerlich wird die Person aber als Freiberufler betrachtet. Das hat z. B. zur Folge, dass sie nicht zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Die Einordnung als Gewerbetreibender kann also für jedes der beiden Rechtsgebiete unterschiedlich sein. Eine "Oberhoheit" einer der beiden Seiten gibt es dabei nicht. Das sind aber wie gesagt eher seltene Fälle.
4 17.02.2012 06:29 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Ratsuchender
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Hallo, Moin

um ehrlich zu sein, ich sehe diese seltene Fälle nicht.
Insbesondere, wenn ich mir die Veröffentlichungen vom Institut der Freien Berufe anschaue, was nach deren Auffassung/ Rechtsprechung Finanzgerichte so als Freier Beruf anerkannt ist.

Weil wo soll der Vorteil (Ausnahme Gewerbesteuer, wobei erst bei 24.500 Euro) für einen Freiberufler liegen, wenn er trotzdem zur Gewerbeanmeldung verpflichtet ist. Mit der Anmeldung, werden doch höchstwahrscheinlich dann -je nach Tätigkeit- auch die Mitgliedschaften in IHK und HWK folgen.

Kann man diese "Praxis" irgendwo nachlesen? Ich kann sie mir nämlich nach wie vor nicht vorstellen, da es doch zwangsläufig zu einer Kollision mit §6 Anwendungsbereich der Gewerbeordnung kommt.
5 17.02.2012 09:30 Ratsuchender ist offline E-Mail an Ratsuchender senden Beiträge von Ratsuchender suchen
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Nunja im Grunde ist es einfach.

Es gibt einen Gewerbebegriff (Definition) nach der Gewerbeordnung.
Es gibt einen Gewerbebegriff (Definition) nach den Steuerrechten.

Diese Definitionen sind nicht identisch.

Beispiel Fotovoltaik.

Jeder der eine Fotovoltaikanlage betreibt hat sich beim Finanzamt eine eigene Steuernummer geben zu lassen.

Nur der der Fotovoltaikanlagen auf fremden Dächern oder in nennenswerten Größen ( z.B. einen ganzen Acker voll ) installiert betreibt ein Gewerbe nach der Gewerbeordnung. Auf eigenen Dächern ist es lediglich die Nutzung eigenen Vermögens.

Daher sind die beiden Entscheidungen der obersten Gerichte auch nicht identisch.

Ergo.

Theoretisch ist es möglich ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden zu müssen obwohl das Finanzamt darin kein Gewerbe sieht aber auch kein Gewerbe beim Gewerbeamt anzumelden obwohl das Finanzamt darin ein Gewerbe sieht.

Das mag nicht logisch sein, aber who cares.

__________________
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius null, und das nennen sie dann ihren Standpunkt.
6 17.02.2012 11:58 Harsefeld ist offline E-Mail an Harsefeld senden Beiträge von Harsefeld suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Zitat:
Original von Ratsuchender Kann man diese "Praxis" irgendwo nachlesen? Ich kann sie mir nämlich nach wie vor nicht vorstellen, da es doch zwangsläufig zu einer Kollision mit §6 Anwendungsbereich der Gewerbeordnung kommt.


Kann man. Zum Beispiel in diversen Kommentaren zur Gewerbeordnung. Die hat natürlich nicht jede(r) zu Hause, sind ja auch nicht ganz billig. Eine Fundstelle wäre z. B. der Kommentar von Friauf, § 1 Rn. 22 ff.

Auch Gerichte haben sich mit dem Thema beschäftigt, zum Beispiel:

OVG Lüneburg, Urteil vom 15.10.1997 (Az.: 7 L 4558/96)

Zitat:
"Dieser Gewerbebegriff ist mit dem des Steuerrechts nicht identisch. Während letzterer die Aufgabe hat, den Steuergegenstand abzugrenzen, knüpft der Gewerbebegriff der Gewerbeordnung an die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an, zu deren Wahrung er eingesetzt wird. ..."

oder BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 (Az.: I C 56.74)

§ 6 GewO eignet sich nicht zur Abgrenzung zwischen Gewerbe und "Nicht-Gewerbe". Hier sind sowohl Tätigkeiten aufgeführt, die von vornherein kein Gewerbe darstellen (z. B. Rechtsanwälte) als auch solche, die zwar ein Gewerbe sind, aber per Gesetz vom Geltungsbereich der GewO ganz oder teilweise ausgenommen werden (z. B. Bergwesen oder Versicherungsunternehmen).

Die Mitgliedschaft in der IHK richtet sich übrigens - zumindest vom Grundsatz her - nach der steuerrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit .
siehe § 2 Abs. 1 IHKG:
"Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige)."
7 17.02.2012 19:02 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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genau so gibt es auch kein Haupt- oder Nebengewerbe.
Entweder ich habe oder habe nicht . Das begreift auch Niemand.Ich habe es aufgegeben zu erklären.

__________________
schönen Tag noch an alle von Veronika


8 21.02.2012 07:32 ramm ist offline E-Mail an ramm senden Beiträge von ramm suchen
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