Betriebsschließung wegen fehlender Gewerbeanmeldung |
MayaRose
Grünschnabel
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Betriebsschließung wegen fehlender Gewerbeanmeldung |
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Hallo liebe Mitstreiter,
ich beabsichtige, eine Betriebsschließung einer Bowlingbahn mit Alkoholausschank anzuordnen, da die Inhaberin keine Gewerbeanmeldung getätigt hat (trotz mehrfacher Aufforderungen auch nicht tätigen will). Hatte jemand von Euch schon so einen Fall? Welche Möglichkeiten habe ich, diesen Betrieb zu schließen? Worauf sollte ich besonders achten? Vielen Dank im Voraus und LG MayaRose
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1
19.01.2012 10:04 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo MayaRose,
ich würde hier erst einmal mit deftigen Zwangsgeldern und, wenn die nicht bezahlt werden, Erzwingungshaftanträgen, arbeiten. Daneben können Bußgeldverfahren eingeleitet werden, an deren Ende bei Nichtzahlung ebenfalls haft stehen könnte.
Ist denn beim Finanzamt alles in Ordnung?
Eine Betriebsschließung eines erlaubnisfreien Gewerbes nur, weil es nicht ordnungsgemäß angezeigt ist, würde ich für problematisch halten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Wie ist das mit dem Alkoholausschank? Ist der in Brandenburg noch erlaubnispflichtig? Wenn ja, könnte zumindest der nach § 15 Abs. 2 GewO verhindert werden.
Viele Grüße, Regina Runge
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2
19.01.2012 10:24 |
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Solon
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MayaRose
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Im Land Brandenburg ist der Alkoholausschank nicht mehr erlaubnispflichtig. Lediglich die persönliche Zuverlässigkeit ist hier zu prüfen. Vom Finanzamt habe ich leider noch keine Auskunft erhalten. Lediglich der Vermieter der Bowlingbahn gab bereits an, dass noch offene Mietzahlungen sind und er bereits eine Räumungsklage beantragt hat. Ein Owi-Verfahren wollte ich parallel zur Ordnungsverfügung eröffnen.
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3
19.01.2012 10:51 |
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SE-Schwarzarbeit
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Denken wir doch mal weiter: Viel Mühe für nix?
Wenn Du ein oder zwei Zwangsgelder festsetzt und dann vor Vollstreckungserfolg entweder das Gewerbe angemeldet oder tatsächlich eingestellt wird, siehst Du keinen Cent.
Wird hier aber ein zünftiges OWi-Verfahren durchgeführt und eine Gewinnabschöpfung mit dem Bußgeld vorgesehen, reicht es auch für einen GZR-Eintrag und die Vollstreckungsmöglichkeiten bei einem Bußgeld sind mit der Erzwingungshaft deutlich besser.
(Hinweis: Wenn das Gewerbe gut läuft, die Betreiberin also davon leben kann, kommt auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG in Frage, Bußgeldandrohung bis zu 50.000 EUR!)
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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4
19.01.2012 16:30 |
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