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Gewerbeordnung in den 50ern |
Mcruay
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| Gewerbeordnung in den 50ern |
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Guten Morgen!
Ein Historiker erbat vor Kurzem eine Gewerbeauskunft über einen Mühlenbetrieb aus den Fünziger Jahren. Er ist sich absolut sicher, dass diese Art von Betrieben damals anzeigepflichtig nach der alten Gewerbeordnung waren.
Kennt sich hier jemand mit diesen alten Vorschriften aus? Weiß jemand, ob bzw. bis wann Mühlenbetriebe anzeigepflichtig waren? Der gute Mensch glaubt mir nämlich nicht so wirklich, dass Mühlenbetriebe eher nicht in unseren Bereich fallen. Oder irre ich mich hier?
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Herzliche Grüße aus dem kleinen Langerwehe und weiterhin viel Spaß bei der Arbeit!
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18.01.2012 08:04 |
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Roland Kissau
Haudegen
  

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| RE: Gewerbeordnung in den 50ern |
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aus Hückeswagen!
Ob und wenn ja bis wann Mühlen anmeldepflichtig waren, ist mir nicht bekannt.
Nach dem KGSt-Gutachten über Aufbewahrungsfristen sind Gewerbeakten bzw. Karteikarten maximal 30 Jahre nach Abmeldung des Betriebes aufbewahrungspflichtig. Diese Frist dürfte inzwischen längst abgelaufen sein, auch wenn die Mühle angemeldet war.
Wir geben nach Ablauf dieser Frist Akten über bedeutende Firmen an unser Stadtarchiv, die sie dann für die Nachwelt aufbewahren.
Vielleicht wirst Du den Historiker auf diese Weise los.
Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
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2
18.01.2012 08:41 |
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